TE OGH 1951/12/20 2Ob580/51

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Veröffentlicht am 20.12.1951
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Norm

ZPO §528

Kopf

SZ 24/342

Spruch

Auch gegen eine Entscheidung über vorprozessuale Kosten kann der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden.

Entscheidung vom 20. Dezember 1951, 2 Ob 580/51.

I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht hatte der Klägerin neben sonstigen Schadenersatzforderungen auch den Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten zugesprochen, das Berufungsgericht hat diesen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof hat die hingegen von der beklagten Partei ergriffene Revision zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Soweit die Revision das Urteil des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Betrages von 1565.75 S an vorprozessualen Anwaltskosten bekämpft, ist sie unzulässig.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes handelt es sich hiebei um Kosten, die dadurch entstanden sind, daß die beklagte Partei sich notwendigerweise vorerst mit der Versicherungsgesellschaft, also einer dritten Person, zwecks Auszahlung der Versicherungssumme auseinanderzusetzen hatte. Die nicht näher begrundete Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich hiebei nicht um vorprozessuale Kosten handelt, kann nicht geteilt werden. Der vom Berufungsgericht festgestellte Entstehungsgrund des von der Klägerin gemachten Aufwandes läßt keine andere Beurteilung zu als die, daß es sich um Kosten handelt, die der Klägerin vor Einleitung des Schadenersatzprozesses aus zur Durchsetzung ihres Anspruches notwendigen Vorarbeiten entstanden sind. Derartige Kosten sind ebenso wie die Kosten der Beteiligung am Strafverfahren vorprozessuale Kosten, dies auch dann, wenn sie als selbständiger Anspruch geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, die sich als eine Entscheidung über den Kostenpunkt darstellt, ist nach § 528 ZPO. ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Revision wurde daher in diesem Punkt als unzulässig zurückgewiesen (vgl. E. vom 22. Feber 1935, SZ. XVII/38, E. vom 14. November 1933, SZ. XV/227, E. vom 18. März 1932, SZ. XIV/76, und E. vom 9. November 1949, SZ. XXII/171, sowie die in der Manz'schen Ausgabe der ZPO., 10. Auflage, zu § 41 unter A 3 und B a 1 angeführten Entscheidungen).

Anmerkung

Z24342

Schlagworte

Kosten vorprozessuale -, kein Rechtsmittel an OGH., Kostenentscheidung, § 528 ZPO. auch bei vorprozessualen Kosten, Kostenpunkt, Entscheidung über vorprozessuale Kosten betrifft den -, Oberster wegen vorprozessualer Kosten keine Anrufung des -, Prozeßkosten, keine Anrufung des OGH. wegen vorprozessualer Kosten, Rechtsmittel wegen vorprozessualer Kosten an den OGH., kein -, Rekurs an OGH. wegen vorprozessualer Kosten unzulässig, Revisionsrekurs wegen vorprozessualer Kosten unzulässig, Vorprozessuale Kosten, Rechtsmittel wegen - an OGH. unzulässig, Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen vorprozessualer Kosten an OGH.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00580.51.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19511220_OGH0002_0020OB00580_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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