TE OGH 1952/2/6 2Ob79/52

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Veröffentlicht am 06.02.1952
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Norm

EO §34
ZPO §6

Kopf

SZ 25/35

Spruch

Analoge Anwendbarkeit des § 34 EO., wenn der Verpflichtete nach Schaffung des Exekutionstitels, jedoch vor Einleitung des Exekutionsverfahrens gestorben ist. Hat die betreibende Partei den Verstorbenen als Verpflichteten bezeichnet, so ist diese unrichtige Bezeichnung nach § 6 ZPO. zu beheben.

Entscheidung vom 6. Februar 1952, 2 Ob 79/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Maria K. hat sich in dem am 14. Oktober 1950 vor Gericht abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, das Haus in M., Nr. X, samt Garten bis 1. April 1951 zu räumen. Sie ist am 17. März 1951 verstorben. Die betreibenden Parteien haben am 4. April 1951 die zwangsweise Räumung beantragt. Nachdem das Erstgericht die beantragte Exekution bewilligt hatte, hat der Machthaber der Maria K. im Titelprozesse ohne Vorlage einer Vollmacht die Aufschiebung der Exekution nach Art. 6 der SchutzV. beantragt.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Das Rekursgericht hob anläßlich des Rekurses der betreibenden Parteien den erstgerichtlichen Beschluß und das ganze ihm vorausgegangene Exekutionsverfahren einschließlich der Exekutionsbewilligung auf und wies den Exekutionsantrag ab.

Der Oberste Gerichtshof schied den Ausspruch über die Abweisung des Exekutionsantrages aus dem Beschluß des Rekursgerichtes aus und verwies die Sache an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Exekutionsordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Voraussetzungen, unter welchen auf den Nachlaß einer Person Exekution geführt werden kann, die nach der Entstehung des wider sie erwirkten Exekutionstitels, jedoch vor Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses, gestorben ist. § 34 EO. ist auch hier analog anzuwenden, da diese Gesetzesstelle nur einen Ausfluß aus § 811 ABGB. darstellt, wonach der Gläubiger eines Erblassers nach dessen Tod seine Ansprüche wider die Masse (Nachlaß) einbringen und ansuchen kann, daß zur Vertretung der Masse ein Kurator bestellt werde, wobei nicht unterschieden wird, ob diese Ansprüche erst im Prozeßwege oder schon im Exekutionswege geltend gemacht werden sollen (Vitorelli - Bloch - Fischböck, Schriftsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren, S. 39).

Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde. Sobald der Erbe die Erbschaft angenommen hat, stellt er in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser dar (§ 547 ABGB.). Dem Mangel der Parteifähigkeit der verpflichteten Partei könnte dadurch abgeholfen werden, daß die Bezeichnung der verpflichteten Partei entsprechend berichtigt wird. Die Rechtsprechung hat es sogar für zulässig erklärt, daß die gegen die Verlassenschaft gerichtete Klage nach der Einantwortung dahin richtiggestellt wird, daß als Beklagte nunmehr die Erben persönlich genannt werden (vgl. die in der Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr unter Anmerkung 7 und 8 zu § 235 ZPO. auf S. 688 angeführte Entscheidungen). Der Mangel der unrichtigen Bezeichnung der verpflichteten Partei und ihrer gehörigen Vertretung ist daher durch Erteilung der entsprechenden Aufträge gemäß § 6 Abs. 2 ZPO. behebbar.

Eine Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die betreibende Partei den ihr erteilten Aufträgen nicht nachkommt.

Anmerkung

Z25035

Schlagworte

Tod des Verpflichteten vor Einleitung der Exekution, Unrichtige Bezeichnung der verpflichteten Partei, Verpflichtete Partei, Tod vor Einleitung der Exekution, Verpflichtete unrichtige Benennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00079.52.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19520206_OGH0002_0020OB00079_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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