TE OGH 1952/2/13 3Ob84/52

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Veröffentlicht am 13.02.1952
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Norm

EO §379 (2)

Kopf

SZ 25/42

Spruch

Zur Sicherung eines rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruches für die Zukunft kann mangels eines Arbeitseinkommens des Verpflichteten eine einstweilige Verfügung nach § 379 Abs. 2 EO. auf andere Vermögenswerte bewilligt werden.

Entscheidung vom 13. Februar 1952, 3 Ob 84/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Vöcklabruck; II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Der Gegner der gefährdeten Partei wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 50 S an die gefährdete Partei verhalten. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Zur Sicherung künftiger Unterhaltsansprüche hat die gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Im Sinne dieses Antrages hat das Erstgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, wodurch der unterhaltspflichtigen Partei verboten wurde, über einen beim Notar Dr. Heribert M. erliegenden Kaufschilling aus dem Verkauf einer Liegenschaftshälfte bis zur Höhe von 6000 S zu verfügen, und für den Fall, daß die Kaufsumme bereits ausgefolgt sein sollte, der unterhaltspflichtigen Partei aufgetragen wurde, einen Betrag von 6000 S bei Gericht zu hinterlegen.

Auf den Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes in der Weise ab, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

§ 372 EO. wurde durch § 13 der Lohnpfändungsverordnung zur Gänze aufgehoben, wobei offenbar, wie aus den zur Lohnpfändung erschienenen halbamtlichen Publikationen hervorgeht, davon ausgegangen wurde, daß § 372 EO. nur auf fortlaufende Bezüge als Exekutionsobjekt abgestellt gewesen sei. § 372 EO. ist durch § 6 Abs. 3 der Lohnpfändungsverordnung ersetzt worden. Eine Anwendung der Lohnpfändungsverordnung kommt im vorliegenden Fall überhaupt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner über kein Arbeitseinkommen verfügt. Für die gefährdete Partei besteht daher hier weder die Möglichkeit, nach § 6 Abs. 3 der Lohnpfändungsverordnung wegen künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge Befriedigungsexekution, noch auch, da ja § 372 EO. zur Gänze aufgehoben wurde, auf anderes Vermögen des Unterhaltspflichtigen als Arbeitseinkommen Sicherungsexekution zu führen.

Ein Hindernis gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht daher aus dem Gründe des § 379 Abs. 1 EO. nicht.

Übrigens hat während der Geltungsdauer des § 372 EO., worauf nur nebenbei hingewiesen sei, Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß trotz der Vorschrift des § 372 EO. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs. 2 EO. einstweilige Verfügungen für die über ein Jahr hinausgehenden Unterhaltsansprüche bewilligt werden können (GlUNF. 7680, ZBl. 1916 Nr. 193; Neumann - Lichtblau, S. 1145, Fußnote 7, Walker - Jaitner, S. 309).

Es könnte daher nur die Unzulässigkeit der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 379 Abs. 2 EO. in Frage kommen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes genügen aber die vom Erstgericht auf Grund von rechtskräftigen Urteilen getroffenen Feststellungen, daß der Unterhaltspflichtige ein Alkoholiker ist und keiner regelmäßigen Arbeit nachgeht sowie die vom Unterhaltspflichtigen in seinem Rekurs zugegebene Tatsache, daß er seine Liegenschaftshälfte verkauft hat und seine Gattin gegen ihn wegen ihres Unterhaltsanspruches wiederholt Exekution geführt hat, vollauf, um die subjektive Gefährdung im Sinne der mehrfach bezeichneten Gesetzesstelle annehmen zu können.

Anmerkung

Z25042

Schlagworte

Einstweilige Verfügung nach § 379 (2) für Unterhaltsanspruch, Unterhaltsanspruch einstw. Verfügung nach § 379 (2) EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00084.52.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19520213_OGH0002_0030OB00084_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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