TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/24 2002/07/0086

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §67c Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Austria Aktiengesellschaft & Co. in Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien I, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 3. Juni 2002, Zlen. UVS-6/10107/10-2002, UVS-10/10079/2-2002, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 67c Abs. 1 AVG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2003, Zlen. 2002/07/0018 und 0045 sowie Zl. 2002/07/0019, sowie vom 20. Jänner 2005, Zl. 2002/07/0011, verwiesen.

Mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Z (kurz: BH) vom 3. Juli 2001 wurden unter dem Titel "wasserpolizeiliche Anordnungen" u.a. auch gegenüber der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 "in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung eines Ölschadens verfügt.

Mit Eingabe vom 13. September 2001 teilte u.a. die beschwerdeführende Partei der BH mit, sie habe "gehört", dass es ein Schreiben der BH gebe, in dem die beschwerdeführende Partei als Verpflichtete im Zusammenhang mit der Sanierung eines größeren Ölschadens genannt werde. Da sie bis dahin dieses Schreiben nicht erhalten habe, ersuche sie um Zustellung dieses Schriftstücks.

Soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, erfolgte schließlich mit Schreiben der BH vom 3. Oktober 2001 die Übermittlung des Aktenvermerks vom 3. Juli 2001 an die beschwerdeführende Partei zu Handen Dr. M.M. Dieses Schreiben wurde von einem Postbevollmächtigten der "Austria AG" für RSb-Briefe am 4. Oktober 2001 übernommen.

Mit Eingabe vom 16. November 2001 erhob die beschwerdeführende Partei gegen diesen wasserpolizeilichen Auftrag Beschwerde an die belangte Behörde und beantragte u.a., die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die BH "mit Aktenvermerk vom 3. Juli 2001" für rechtswidrig zu erklären.

Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass ausgehend vom Zustelldatum des verfahrensgegenständlichen Aktenvermerks (4. Oktober 2001) die Beschwerde vom 16. November 2001 (mit gleichem Poststempel) als verspätet zu betrachten sei. Die beschwerdeführende Partei stellte darauf hin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2002 wurde die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c Abs. 1 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde u. a. ausgeführt, der Rückscheinbrief, der den verfahrensgegenständlichen Aktenvermerk mit der Verfügung der beschwerdeführenden Partei als Verpflichteter gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 enthielt, sei an die beschwerdeführende Partei,

z. Hd. eines näher genannten Mitarbeiters der beschwerdeführenden Partei, adressiert gewesen. Dieses Schreiben sei am 4. Oktober 2001 von einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen worden. Diese Form der Zustellung sei zweifellos der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen und es könne aus dem ergänzenden Hinweis "z. Hd. Dr. M.M." kein fristhemmender oder verzögernder Umstand erkannt werden. Es sei der beschwerdeführenden Partei nicht zu folgen, dass die BH den Prokuristen der beschwerdeführenden Partei als Zustelladressat zu erkennen gegeben habe, sondern Zustelladressat sei die beschwerdeführende Partei selbst; dies ergebe sich aus der ausdrücklichen Formulierung der Adressierung auf der Sendung.

Als beschwerdefristauslösendes Zustelldatum sei der 4. Oktober 2001 anzunehmen und davon ausgehend die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs. 1 AVG mit 15. November 2001 abgelaufen. Die mit Postaufgabe vom 16. November 2001 eingebrachte Beschwerde sei somit als verspätet zu betrachten.

Soweit die beschwerdeführende Partei darauf hinweise, dass es für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Maßnahmenbeschwerde auf die tatsächliche Kenntnis der Person ankomme, gegen die sich die verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt richte, sei dem nichts entgegenzusetzen, sei diese "Inkenntnissetzung" der betroffenen Person (= der beschwerdeführenden Partei) im vorliegenden Fall ohne Zweifel mit der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Aktenvermerks und der Übernahme desselben durch einen diesbezüglichen Postbevollmächtigten der Maßnahmenadressatin (= beschwerdeführenden Partei) erfolgt. Diese Zustellung am 4. Oktober 2001 sei als fristauslösende Kenntniserlangung im Sinne des § 67c Abs. 1 AVG zu betrachten. Aus den nachfolgenden internen Organisationsabläufen, wonach beispielsweise seitens des Postbevollmächtigten nicht vorgesehen sei, einen Eingangsstempel auch nur am Kuvert der Sendung anzubringen, sei weder ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, noch ein schuldausschließender oder selbst nur ein minderer Grad des Versehens für die nachfolgend eingetretene Fristversäumnis zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Tag, an dem die "Maßnahme" gesetzt worden sei, keineswegs automatisch jener sei, an dem der Betroffene von der "Maßnahme" Kenntnis erlangt habe. Die Kenntnisnahme im Sinne des § 67c Abs. 1 AVG sei weiters auch nicht mit einer Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes gleichzusetzen. Die beschwerdeführende Partei sei eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft (OGH). Nach dem für Personengesellschaften geltenden Prinzip der Selbstorganschaft werde die OGH durch ihre Gesellschafter vertreten. Im Fall der beschwerdeführenden Partei sei ausschließlich die "Austria AG" vertretungsbefugt. Damit jedoch von tatsächlicher Kenntnis im Sinne des § 67c Abs. 1 AVG gesprochen werden könne, bedürfe es der Kenntnis durch eine natürliche Person, die für die juristische Person vertretungsbefugt sei und deren Wissen als Wissen der vertretenen juristischen Person gelte. Dr. M.M. sei seit 1. Oktober 2001 für die "Austria AG" vertretungsbefugter Prokurist. Auf Grund seiner berufsbedingten Abwesenheit am 4. Oktober 2001 habe er erstmals am 5. Oktober 2001 Kenntnis vom Inhalt des Aktenvermerks nehmen können. Am 4. Oktober 2001 habe auch kein anderes vertretungsbefugtes Organ der beschwerdeführenden Partei oder ihrer vertretungsbefugten Gesellschafterin (Austria AG) vom Inhalt des Aktenvermerks Kenntnis genommen. Die Übernahme des Schriftstücks durch die Mitarbeiter der Poststelle der "Austria AG" als bloße Hilfspersonen könne keine Kenntnis der juristischen Person begründen. Die beschwerdeführende Partei habe daher erst seit 5. Oktober 2001 von der gegen sie gerichteten wasserpolizeilichen Anordnung Kenntnis.

Ferner habe die Behörde auf Grund des schriftlichen Ersuchens der beschwerdeführenden Partei vom 13. September 2001 den Aktenvermerk vom 3. Juli 2001 mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 an die beschwerdeführende Partei "z.H. Herrn Dr. M.M." zugestellt. Die Behörde habe daher den Prokuristen Dr. M.M. "als formellen Empfänger" des Schriftstücks bestimmt und nicht die beschwerdeführende Partei selbst. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei sei daher maßgeblich, wann das Schreiben vom 3. Oktober 2001 mit beigeschlossenem Aktenvermerk dem als formellen Empfänger des Schriftstückes bestimmten Dr. M.M. zugestellt worden sei, nicht aber die Zustellung an die beschwerdeführende Partei als juristische Person selbst. Die Mitarbeiter der Poststelle der "Austria AG" seien mangels einer entsprechenden Postvollmacht nicht zur Empfangnahme von an Herrn Dr. M.M. persönlich gerichteten Schriftstücken bevollmächtigt. Dr. M.M. sei die wasserpolizeiliche Anordnung erst nach Rückkehr von einer Dienstreise am 5. Oktober 2001 fristauslösend zur Kenntnis gelangt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergebe sich der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund nicht aus der organisatorischen Struktur der beschwerdeführenden Partei, sondern aus dem Umstand, dass der von der Behörde bestimmte Adressat des Schriftstücks Dr. M.M. die Ansicht vertreten habe, die Kenntnisnahme vom Inhalt des wasserpolizeilichen Auftrags im Sinne des § 67c Abs. 1 AVG sei durch das tatsächliche Studium des Schriftstücks nach seiner Rückkehr von der Dienstreise durch erstmalige Kenntnisnahme am 5. Oktober 2001 erfolgt. Da die Ansicht, Kenntnisnahme im Sinne des § 67c Abs. 1 AVG liege erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch einen befugten Vertreter der "Austria AG" als vertretungsbefugtes Organ der beschwerdeführenden Partei vor, aus guten Gründen vertretbar sei und zum Begriff der Kenntnis im Sinne des § 67c Abs. 1 AVG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - soweit ersichtlich sei - vorliege, erweise sich die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch die belangte Behörde als rechtswidrig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gegen diesen Schriftsatz replizierte die beschwerdeführende Partei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit die beschwerdeführende Partei vermeint, dass Empfänger des Schreibens der BH vom 3. Oktober 2001 wegen des Hinweises "z. Hd. Dr. M.M." nicht die beschwerdeführende Partei, sondern Dr. M.M.  gewesen sei, ist ihr der Wortlaut der Adressierung des Schreibens entgegenzuhalten.

Da der Aktenvermerk vom 3. Juli 2001 laut Rückschein an die beschwerdeführende Partei, "z.H. Dr. M.M.", adressiert wurde, war somit auch die beschwerdeführende Partei als Empfänger des Schriftstücks bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 2001/18/0012, m.w.N.). Auf Grund der Übernahme dieses Schriftstückes durch einen Postbevollmächtigten der "Austria AG", wobei diese AG ihrerseits wiederum für die beschwerdeführende Partei vertretungsbefugt ist, erfolgte daher die Zustellung an die beschwerdeführende Partei mit 4. Oktober 2001.

§ 67c Abs. 1 AVG stellt jedoch hinsichtlich des fristauslösenden Ereignisses, ab dem die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen beginnt, nicht auf die Zustellung, sondern auf jenen Zeitpunkt ab, ab dem die beschwerdeführende Partei von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt "Kenntnis" erlangt hat.

§ 67c Abs. 1 AVG lautet:

"Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z. 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde."

§ 67c Abs. 1 AVG zielt hinsichtlich des Beginns der Beschwerdefrist - wie aus der Formulierung zu ersehen ist - auf den "Regelfall" ab, wonach es keine schriftliche Ausfertigung, sondern nur ein faktisches Geschehen (die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gibt, wobei es - wie bereits dargelegt - auf die Kenntnis dieses Verwaltungsaktes ankommt.

Im Beschwerdefall wurde jedoch eine schriftliche Ausfertigung eines Aktenvermerks, der den Inhalt der von der Behörde nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 angeordneten Maßnahmen enthält, der beschwerdeführenden Partei zugestellt. In diesem Fall ist die Frage des Fristbeginns nicht anders zu beurteilen als im Falle der Erlassung eines Bescheides durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof nämlich keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen, weshalb im Fall der Erlassung eine Bescheides der Lauf der Rechtsmittelfrist mit der Zustellung ausgelöst wird, während dies - wie die beschwerdeführende Partei meint - im Fall der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung einer Erledigung, die die näheren Details eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält, nicht zutreffen sollte. Es war daher bei Beurteilung der Frage, wann die Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs. 1 AVG im vorliegenden Fall begonnen hat, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Aktenvermerks an die beschwerdeführende Partei abzustellen, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von der verspäteten Erhebung einer sog. Maßnahmenbeschwerde ausgegangen ist.

Die beschwerdeführende Partei vertritt unter Berufung auf das Urteil des OGH vom 13. November 1979, SZ 52/167, die Auffassung, dass bezüglich der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf deren Rechtsform als OGH "Kenntnis" im Sinne des § 67c Abs. 1 AVG erst ab dem Zeitpunkt eingetreten sei, ab dem die nach außen vertretungsbefugten Person Dr. M.M. (nach deren Rückkehr am 5. Oktober 2001) dieses Schreiben samt Beilage zur Kenntnis gelangt sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdefall nicht um eine materiellrechtliche Frist - wie die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche - geht, sondern um die verfahrensrechtliche Frist des § 67c Abs. 1 AVG. Die zitierte Judikatur des OGH ist daher auf den Beschwerdefall nicht anwendbar.

Auch bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil die belangte Behörde zu Recht von einem nicht minderen Grad des Versehens bezüglich der mangelnden internen organisatorischen Vorkehrungen der beschwerdeführenden Partei für das Festhalten des Datums des Einlangens von Schriftstücken ausgegangen ist.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die beschwerdeführende Partei vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, es komme hinsichtlich des Beginns der Beschwerdefrist ausschließlich auf die tatsächliche Kenntnisnahme des gegenständlichen Aktenvermerks durch Dr. M.M. an, zumal die beschwerdeführende Partei nicht einmal behauptet, diesbezüglich bei einem Rechtskundigen entsprechende Auskünfte eingeholt zu haben.

Die beschwerdeführende Partei zeigte daher mit ihrem Vorbringen betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund auf.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Februar 2005

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070086.X00

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten