TE OGH 1952/4/2 2Ob244/52

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.1952
beobachten
merken

Norm

EO §4 (2)

Kopf

SZ 25/83

Spruch

Vom Erfordernis der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn eine frühere Exekutionsbewilligung auf Grund des Exekutionstitels vorgelegt wird.

Entscheidung vom 2. April 1952, 2 Ob 244/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Mödling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat zur Hereinbringung von 1313.17 S und 460 S je samt Anhang die Fahrnisexekution bewilligt.

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß die Exekution nur hinsichtlich der vollstreckbaren Forderung von 875.45 S s. A. bewilligt, das Mehrbegehren hingegen abgewiesen wurde, dies mit der Begründung, daß dem Urteil des Bezirksgerichtes Margarethen vom 19. Jänner 1931, das den Exekutionstitel für den Kapitalbetrag von 460 S abgeben soll, die Vollstreckbarkeitsklausel fehlt. Von diesem zwingenden Erfordernis des Nachweises der Vollstreckbarkeit könne trotz der durch die vorgelegte frühere Exekutionsbewilligung gegebenen Wahrscheinlichkeit der Vollstreckbarkeit nicht abgegangen werden. Der erste Kapitalsbetrag von 1313.17 S unterliege der Umwertung von der Schilling- auf die Reichsmarkwährung und dem Schillinggesetz 1945, daher einer Abwertung von 33 1/3%, woraus sich der im Spruch des Rekursgerichtes genannte Betrag von 875.45 S ergebe.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Tatsache, daß das Urteil des Bezirksgerichtes Margarethen vom 19. Jänner 1931 schon einmal vom Bezirksgericht Margarethen als vollstreckbar behandelt worden ist, enthebt den betreibenden Gläubiger nicht der Verpflichtung, nachzuweisen, daß gegen das Urteil ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis kann - sofern der betreibende Gläubiger es nicht vorzieht, die Exekution beim Titelgericht zu beantragen - nach Vorschrift des § 4 Abs. 2 EO. nur durch Vorlage einer mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils erbracht werden. Die bloße Wahrscheinlichkeit, daß das Urteil vollstreckbar sein dürfte, reicht zur Bewilligung der Exekution nicht aus. Die vorgelegte öffentliche Urkunde ist nur ein Beweis dafür, daß das Bezirksgericht Margarethen die Exekution bewilligt hat; weitere Schlüsse können zwingend aus dieser Urkunde nicht abgeleitet werden. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit des Urteils kann nur durch eine auf diese Tatsache selbst abzielende Erklärung, das ist durch die vom Rekursgericht mit Recht vermißte Vollstreckbarkeitsklausel, erbracht werden.

Die dem betreibenden Gläubiger im Jahre 1930 zugesprochenen 1313.17 S sind Altschillinge, die zunächst auf Reichsmark umgerechnet werden müssen; der nach dem Umrechnungsschlüssel vom Jahre 1938 errechnete Reichsmarkbetrag ist dem nämlichen Betrag von Neuschillingen gleichzusetzen. Von diesen Vorschriften wurde nicht nur die Währung betroffen, wie der Revisionsrekurs meint, sondern alle auf Altschillinge lautenden Geldforderungen, also auch solche, die durch ein rechtskräftiges Urteil in eine Judikatschuld umgewandelt worden sind.

Anmerkung

Z25083

Schlagworte

Judikatschuld, Anwendung der Währungsänderung, Vollstreckbarkeitsbestätigung, Erforderlichkeit, Währungsänderung auch bei Judikatschuld anzuwenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00244.52.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19520402_OGH0002_0020OB00244_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten