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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über den Antrag des GL in W, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 22. Oktober 2004, Zl. 2004/16/0148-2, wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen zwei Wochen eine vom Verfassungsgerichtshof abgetretene und zur hg. Zl. 2004/16/0148 registrierte Beschwerde zu ergänzen. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller laut Rückschein am 2. November 2004 zugestellt.
Der Antragsteller stellte innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeergänzung.
Mit hg. Beschluss vom 24. November 2004 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und insbesondere dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aussichtslos erscheint; der Antragsteller stütze sich nämlich nur auf behauptete "laufende Menschenrechtsverletzungen", für deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig sei. Weiters wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei Abweisung eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages die Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller laut Rückschein am 15. Dezember 2004 zugestellt.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dem in weiten Teilen unverständlichen und sprachlich verstümmelten Vorbringen ist zu entnehmen, der Antragsteller habe am 15. Dezember 2004 zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes erhalten, in welchen einerseits "die Beantragung der Verfahrenshilfe mit Verfügung vom 22.10.2004 aufgetragen" worden sei und andererseits mit Beschluss vom 24. November 2004 der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden sei. Diese Vorgangsweise stelle eine "auf Versat beruhende artglisitze Irreführeung der Partei dar", weil der Verwaltungsgerichtshof die Vorlage des Vermögensbekenntnisses abzuwarten und dann zwingend einen Verfahrenshelfer zu bestellen oder "die Selbstvertretung der Partei" zuzulassen habe.
Da das oben genannte Beschwerdeverfahren selbst bis zum heutigen Tag noch nicht abgeschlossen war, kann der gegenständliche Antrag nur als solcher zur Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluss vom 24. November 2004 abgeschlossenen Verfahrens zur Erlangung der Verfahrenshilfe verstanden werden.
Gemäß § 45 Abs. 5 VwGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig. Der Antrag war daher zurückzuweisen. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die der Eingabe anhaftenden Mängel.
Wien, am 24. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160284.X00Im RIS seit
05.08.2005