Norm
Außerstreitgesetz §145Kopf
SZ 25/107
Spruch
Berechtigung des Erben, zu dessen Gunsten eine Verfügung nach § 145 AußstrG. ergangen ist, von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen.
Entscheidung vom 25. April 1952, 2 Ob 316/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Bad Aussee; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Text
Berta L. verfügte seit dem Jahre 1934 über einen Exekutionstitel gegen den Verpflichteten auf Zahlung von 30.000 S (alt). Nach ihrem Tode wurde ihrem Sohn, der sich erbserklärt hatte, die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft gemäß § 145 AußStrG. überlassen. Die durch ihn vertretene Verlassenschaft beantragte, ihr zur Hereinbringung ihrer Forderung die Exekution durch Pfändung einer dem Verpflichteten aus einem Vertrage gegen die Drittschuldnerin zustehenden Forderung von 1500 S monatlich und die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung an die Verlassenschaft zu Handen des Vertreters des Erben zu bewilligen.
Das Erstgericht gab dem Antrage vollinhaltlich statt.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß dem Verpflichteten ein Freibetrag von 500 S monatlich zu verbleiben und die Überweisung zur Einziehung nicht zu Handen des Vertreters der betreibenden Partei, sondern durch Hinterlegung beim Verlassenschaftsgerichte zu erfolgen habe.
Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Entscheidung über einen Exekutionsantrag sind die in ihm aufgestellten Behauptungen zugrunde zu legen. Da von der betreibenden Partei nicht behauptet worden ist, daß die in Exekution gezogene Forderung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis resultiere und daß sie das einzige Einkommen des Verpflichteten darstelle, ist dem Rekursgerichte zwar beizupflichten, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Pfändung einer Lohnforderung handle, seine weitere Annahme jedoch, daß der in Exekution gezogene Betrag Alimentationscharakter trage, und die auf dieser Annahme beruhende Ansicht, daß eine Einschränkung der Exekution möglich sei, abzulehnen.
Aber auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Vertreter der betreibenden Partei zur Einziehung der überwiesenen Forderung nicht befugt sei, ist rechtsirrig. Abgesehen davon, daß die Verlassenschaft und nicht der zur Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft ermächtigte Erbe selbst als betreibende Partei auftritt, ist ein Erbe, zu dessen Gunsten eine Verfügung nach § 145 AußStrG. ergangen ist, auf Grund dieser Verfügung schon berechtigt, von den Schuldnern der Verlassenschaft Gelder in Empfang zu nehmen, ohne daß er hiezu einer besonderen Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedarf, die, wie schon aus der Überschrift zu § 145 (Bewilligung zur Veräußerung von Verlassenschaftsgegenständen) hervorgeht, nur für die Veräußerung und Verpfändung von Gütern und Fahrnissen sowie für die Abtretung von Forderungen gefordert wird; müßte eine besondere gerichtliche Genehmigung in jedem einzelnen Fall, wenn ein Verlassenschaftsschuldner eine Zahlung leisten will, vom Verwalter der Verlassenschaft erst eingeholt werden, würde dies oft zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme des Verlassenschaftsgerichtes führen und außerdem zunächst eine Zurückweisung der angebotenen Zahlung notwendig machen; für die Einziehung von Forderungen muß es daher jedenfalls genügen, wenn der Verwalter der Verlassenschaft nachträglich das Gericht hievon verständigt und seine Genehmigung einholt. Von einer gleichen Ansicht ist der Oberste Gerichtshof auch schon in seiner Entscheidung vom 15. Feber 1938, 3 Ob 1030/37 (DREvBl. 1938, Nr. 5) ausgegangen, in der er ausgesprochen hat, daß ein erbserklärter Erbe, dem formell auch die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses vom Abhandlungsgericht überlassen worden ist, zweifellos auch befugt ist, Nachlaßgegenstände in eigene Verwahrung zu übernehmen und die Herausgabe von solchen Gegenständen zu seinen eigenen Handen zu begehren.
Anmerkung
Z25107Schlagworte
Erbe Berechtigung zur Eintreibung von Forderungen nach § 145 AußStrG., Exekutionsführung durch Erben auf Grund § 145 AußStrG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00316.52.0425.000Dokumentnummer
JJT_19520425_OGH0002_0020OB00316_5200000_000