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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der SP in M, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in 5270 Mauerkirchen, Obermarkt 26, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 2. September 2004, Zl. Jv 1143 - 33/04, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Klageschriftsatz vom 2. März 2001 begehrten die klagenden Parteien vom Bezirksgericht Mattighofen das Urteil, die beklagte Partei (Beschwerdeführerin) sei schuldig, den Schenkungsvertrag vom 16. Mai 2000 über das näher bezeichnete Grundstück in grundbuchsfähiger Form zu unterfertigen. Als Streitwert "GGG/JN" wurde der Einheitswert des Grundstückes mit S 4.989,-- und als Streitwert "RATG" S 2,000.000,-- (= Verkehrswert des Grundstückes) angegeben.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 17. Jänner 2002 wurde der Klage zur Gänze stattgegeben. Der dagegen erhobenen Berufung hat das Landesgericht Ried im Innkreis in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise stattgegeben. Gegen dieses Berufungsurteil hat die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision und in der Folge Revision erhoben.
Die Beschwerdeführerin überwies zunächst ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 4.989,-- Pauschalgebühren von EUR 47,-- nach TP 2 GGG sowie ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 362,56 Gebühren von EUR 159,-- nach TP 3 GGG.
Mit Zahlungsauftrag vom 2. Juli 2004 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Mattighofen der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 145.346,-- (= S 2,000.000,--) für die Berufung EUR 3.185,-- zuzüglich Streitgenossenzuschlag von EUR 31,90 und für die Revision EUR 4.247-- zuzüglich Streitgenossenzuschlag von EUR 42,50 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG von EUR 7,-- abzüglich der insgesamt bereits beigebrachten Gebühren von EUR 206,-- somit Gebühren im Gesamtbetrag von EUR 7.307,40 vor.
In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, nach § 15 Abs. 1 GGG sei für die Bewertung einer unbeweglichen Sache der Einheitswert heranzuziehen. Klagsgegenständlich sei die Unterfertigung eines Schenkungsvertrages gewesen, mit dem eine Liegenschaft übertragen werden sollte. Aus diesem Grunde sei die Bewertung des Streitgegenstandes nach dem Gerichtsgebührengesetz mit S 4.989,-- gerechtfertigt und die Gerichtsgebühren seien für die Berufung und die Revision richtig beigebracht worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. In der Begründung heißt es, § 15 Abs. 1 GGG sei nur dann anzuwenden, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des erhobenen Begehrens sei. Da das Urteilsbegehren auf Unterfertigung des "Kaufvertrages" laute, und somit die Liegenschaft selbst nicht Ziel des Begehrens gewesen sei, sei der Einheitswert nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Oberste Gerichtshof habe mit Beschluss vom 29. August 2002 festgestellt, dass gegenständlich nicht die Liegenschaft unmittelbar streitverfangen und demgemäß nicht vom Einheitswert gemäß § 60 Abs. 2 JN auszugehen sei. In seiner Entscheidung vom 20. März 2003 habe er dies nochmals bestätigt und ausgeführt, dass hinreichend klargestellt sei, dass die klagenden Parteien für den Fall der Nichtanwendbarkeit des § 60 Abs. 2 JN keine Bewertung nach dem Einheitswert, sondern vielmehr nach dem Verkehrswert vornehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehöre es nicht zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch eine im Gesetz nicht vorgesehene getrennte Bewertung des Streitgegenstandes einerseits für die Entlohnung des Rechtsanwaltes eine höhere Bemessungsgrundlage zu wählen und andererseits den gesetzlichen Gerichtsgebührenanspruch des Bundes durch die gesonderte rechtswidrige Wahl einer niedrigen Bemessungsgrundlage zu schmälern. Im Beschwerdefall sei der Streitwert von S 2,000.000,-- als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren heranzuziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf nicht nachträgliche Vorschreibung der Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 7.307,40 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Als Wert einer unbeweglichen Sache ist nach § 15 Abs. 1 GGG das Dreifache des Einheitswertes anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.
Als Streitwert kommt der Wert (Einheitswert) einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages zielt aber in eine andere Richtung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0084).
Im Beschwerdefall begehrten die klagenden Parteien mit dem Klageschriftsatz vom 2. März 2001 die Unterfertigung des Schenkungsvertrages. Damit ist auch hier - wie in dem bereits zitierten Beschwerdefall - nicht die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens, sondern das Begehren richtet sich auf Unterfertigung des Schenkungsvertrages und somit auf die Abgabe einer Willenserklärung in verbücherungsfähiger Schriftform. Somit kommt auch im Beschwerdefall der Einheitswert der Liegenschaft nicht als Bemessungsgrundlage in Frage.
Die Beschwerde wendet sich "vor allem" dagegen, "dass die belangte Behörde in rechtsirriger Ansicht den genannten Beschluss des OGH (Beschluss vom 29. August 2002, Zl. 6 Ob 202/02 b) als Leitsatz" zitiere.
Mit diesem Beschluss des OGH wurden in dem der Vorschreibung der Gerichtsgebühren zu Grunde liegenden Verfahren die Akten dem Berufungsgericht zurückgestellt und das Berufungsgericht wurde ersucht, den Ausspruch nachzutragen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteige oder nicht und bei Feststellung des Übersteigens von EUR 4.000,--, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch EUR 20.000,-- übersteige oder nicht sowie bei einem Ausspruch des Übersteigens von EUR 4.000,-- auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 ZPO zulässig sei oder nicht. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter Zitierung von Rechtsprechung und Literatur, vom Einheitswert sei nur dann bei der Bewertung des Streitgegenstandes auszugehen, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen sei. Dies sei zweifellos dann der Fall, wenn das Klagebegehren auf die Einverleibung des Eigentumsrechtes oder auf die Löschung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften gerichtet sei. Auch bei Teilungsklagen sei die zu teilende Liegenschaft streitverfangen. Hingegen sei nicht auf den Einheitswert abzustellen, wenn die Liegenschaft nicht unmittelbar streitverfangen sei. Im "vorliegenden Fall" gehe es noch nicht unmittelbar um das Grundstück, sondern um den obligatorischen Rechtsgrund als Voraussetzung für eine spätere Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger. Entscheidungsgegenstand sei die Wirksamkeit des von den Klägern behaupteten, von der Beklagten aber bestrittenen Schenkungsvertrages.
Wenn die belangte Behörde diesen Beschluss des OGH zitierte, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen könnte.
Im Übrigen ist - entgegen der Beschwerdebehauptung - die Vorschreibung der Gerichtsgebühren zehn Monate nach Abschluss des Verfahrens weder "verfristet", "exzessiv", "unvorhergesehen" oder in "einer derartigen Unausgewogenheit", dass von einer rechtswidrigen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auszugehen sei.
Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren gemäß § 8 Abs. 1 GGG in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, indem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.
Der Anspruch des Bundes war offenkundig nicht verjährt, wenn erst im März 2001 Klage erhoben wurde; er konnte daher mit Recht erhoben werden.
Wenn sich die Beschwerdeführerin gegen die Exzessivität der Gerichtsgebührenvorschreibung wendet, dann unterstellt sie diesen Bestimmungen des GGG einen verfassungswidrigen Inhalt. Die Entscheidung über diese Frage, fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern des Verfassungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch aus Anlass des Beschwerdefalls nicht gehalten, diese Frage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Gründe für die behauptete Exzessivität wurden nicht genannt. Die Vorschreibung erfolgte gesetzmäßig und die heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen und Gerichtsgebührensätze sind im Vergleich zu anderen Gerichtsgebührenbemessungsgrundlagen und Gerichtsgebührensätzen in keiner Weise exzessiv oder unausgewogen.
Im Übrigen war die Vorschreibung der Gerichtsgebühren jedenfalls auch nicht unvorhergesehen, wenn die Beschwerdeführerin Einsicht in die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genommen hätte.
Die belangte Behörde hat ohne Rechtsirrtum der Nachforderung den von den Klägern in der Klage angegebenen Verkehrswert der Liegenschaft gemäß § 56 Abs. 2 GGG zu Grunde gelegt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG zu gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160227.X00Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013