Norm
ABGB §142Kopf
SZ 25/134
Spruch
Das "Ermessen" der zweiten Instanz, die den Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen hat, ist im Rechtsmittelwege von der dritten Instanz zu überprüfen.
Entscheidung vom 14. Mai 1952, 1 Ob 403/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Mit dem erstgerichtlichen Beschluß wurden Anträge des ehelichen Kindesvaters, die im wesentlichen eine neue Regelung des Besuchsrechtes anstrebten, abgewiesen.
Der vom Kindesvater am 31. Tage nach der Zustellung dieses Beschlusses überreichte Rekurs wurde vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Kindesvaters gegen den Zurückweisungsbeschluß nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Rekursschrift nimmt zur Frage der Verspätung keine Stellung, sondern polemisiert unter Hinweis auf angeblich sachliche Gründe gegen die ursprüngliche Abweisung der Anträge des Kindesvaters.
Der Oberste Gerichtshof mußte sich auf die Überprüfung der Frage beschränken, ob der Rekurs mit Recht als verspätet zurückgewiesen wurde.
Es ist dem Rekursgerichte beizupflichten, daß im Sinne des § 11 Abs. 2 AußStrG. der Beschluß des Erstgerichtes "noch ohne Nachteil eines Dritten hätte abgeändert werden können". Das Rekursgericht entschied aber - dem Gesetzeswortlaut gemäß - nach freiem Ermessen auf Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung. Dieses Ermessen der zweiten Instanz kann wohl im Rechtsmittelwege von der dritten Instanz überprüft werden, im vorliegenden Falle findet aber der Oberste Gerichtshof bei Überprüfung dieses richterlichen Ermessens, daß den vom Rekursgericht angestellten Abwägungen der in Betracht kommenden Interessen beizupflichten ist, weshalb dem Rekurse gegen den Zurückweisungsbeschluß nicht Folge zu geben war.
Anmerkung
Z25134Schlagworte
Rekurs Zurückweisung nach § 11 (2) AußStrG., Verspätung, Überprüfung des Ermessens nach § 11 (2) AußStrG. durch die, 3. Instanz, Zurückweisung eines Rekurses wegen Verspätung, Ermessen nach § 11 (2), AußStrG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00403.52.0514.000Dokumentnummer
JJT_19520514_OGH0002_0010OB00403_5200000_000