TE OGH 1952/5/28 1Ob208/52

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Veröffentlicht am 28.05.1952
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Norm

Außerstreitgesetz §11 (2)
Jugendwohlfahrtsverordnung §51 (6)
Jugendwohlfahrtsverordnung §53

Kopf

SZ 25/144

Spruch

§ 11 AußstrG. bei Rekursen gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung nicht anwendbar.

Entscheidung vom 28. Mai 1952, 1 Ob 208/52.

I. Instanz: Jugendgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Auf Antrag des Magistrates der Stadt G., Jugendamt, hat das Erstgericht mit Beschluß vom 20. November 1951 die Einweisung der mj. Martha S. in vorläufige Fürsorgeerziehung gemäß § 53 JWV. angeordnet.

Das Rekursgericht hat dagegen auf Grund des Rekurses des Landesjugendamtes in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag auf Überweisung der Minderjährigen in vorläufige Fürsorgeerziehung abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Magistrates der Stadt G., Jugendamt, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 11 AußstrG. auf den Rekurs gegen die Anordnung der Fürsorgeerziehung ist auf § 51 Abs. 6 JWV. zu verweisen, wonach der Rekurs gegen einen solchen Beschluß nur innerhalb der Rekursfrist eingebracht werden kann. Wenn auch § 53 nicht eine gleichlautende Bestimmung enthält und nicht den ganzen Abs. 6 des § 51 JWV. für den Rekurs gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ausdrücklich in Geltung setzt, so muß doch die Beschränkung der Zulässigkeit des Rekurses auf die Rekursfrist in § 51 Abs. 6 JWV., die offenbar den Zweck verfolgt, eine weitere Verzögerung der Rechtskraft der Anordnung bzw. eine spätere Abänderung möglichst zu vermeiden, umsomehr auch für die vorläufige Fürsorgeerziehung gelten, zumal es sich hier ja zumeist um sehr dringende Fälle oder nur um einen Versuch handelt, ob die Maßnahme Erfolg verspricht. Das Landesjugendamt hat jedoch mit ONr. 8 ohnehin rechtzeitig Rekurs erhoben, wenn es darin auch nur von einer Anmeldung des Rekurses spricht. Aus ONr. 8 geht jedenfalls auch hervor, daß das Landesjugendamt die Beseitigung der Anordnung der Fürsorgeerziehung anstrebt. Auf Grund dieses Rekurses konnte das Rekursgericht im Rahmen von möglichen Erhebungen im Rekursverfahren auch das vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. T. berücksichtigen.

Die Voraussetzungen des § 53 JWV. für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung liegen nun im gegenständlichen Falle nicht vor. Von einer Gefahr im Verzug kann keine Rede sein, da die Minderjährige sich schon vor Antragstellung in einem Kinderheim und damit außerhalb der für sie gefährlichen Sphäre befunden hat. Zu einer Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung bloß zur Prüfung der Erfolgsaussichten bestand aber kein Anlaß, da sich aus dem vom Jugendamt vorgelegten Bericht der Fürsorgerin R. vom 10. November 1951 ergibt, daß bei der Minderjährigen bereits nach einem verhältnismäßig kurzen Heimaufenthalt wesentliche Fortschritte im Benehmen und in der Schule eingetreten sind. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, die vorläufige Fürsorgeerziehung bloß zur Prüfung ihrer Erfolgsaussichten anzuordnen.

Anmerkung

Z25144

Schlagworte

Fürsorgerziehung, vorläufige Unanwendbarkeit des § 11 (2) AußStrG., Rekursfrist, § 11 (2) AußStrG. nach JWV. unanwendbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00208.52.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19520528_OGH0002_0010OB00208_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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