TE OGH 1952/5/28 3Ob328/52

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Veröffentlicht am 28.05.1952
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Norm

ZPO §500 (2)
ZPO §502 (3)

Kopf

SZ 25/151

Spruch

Die Revision ist auch dann zulässig, wenn das Urteil der zweiten Instanz von dem der ersten Instanz nur hinsichtlich des Zuspruches von Zinsen abweicht.

Entscheidung vom 28. Mai 1952, 3 Ob 328/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Die Streitteile haben von Feber bis Juni 1951 gemeinsam auf Halbpart einen Obst- und Gemüsestand betrieben. Die Klägerin begehrte unter Zugrundelegung des Wareneinkaufes in der Höhe von 32.155.73 S und eines Preisaufschlages in der Höhe von 60 bis 70% vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 3594.10 S.

Das Erstgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin 2470.40 S zu bezahlen, und hat das Mehrbegehren abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Ersturteil nur insofern abgeändert, als es der Klägerin noch 4% Zinsen seit 15. Juni 1951 zusprach.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist zulässig. Wie der Oberste Gerichtshof in dem Judikat Nr. 56 neu, EvBl. 1952 Nr. 49, ausgesprochen hat, sind die Vorschriften der §§ 500 Abs. 2 und 502 Abs. 3 ZPO. auf bloß teilweise bestätigende Urteile nicht anzuwenden. Die Revision muß daher als zulässig angesehen werden, obwohl das Urteil der zweiten Instanz von dem der ersten Instanz nur hinsichtlich des Zuspruches von Zinsen abweicht.

Anmerkung

Z25151

Schlagworte

Revision Zulässigkeit bei Abweichung nur im Zinsenpunkt, Zinsen Zulässigkeit der Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00328.52.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19520528_OGH0002_0030OB00328_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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