Norm
Adelsaufhebungsgesetz (StGBl) 211/1919, §2Kopf
SZ 25/147
Spruch
Die Ehefrau eines deutschen Staatsbürgers mit Adelsprädikat kann die nach Art. 109 der Weimarer Verfassung einen Bestandteil des Namens bildende Adelsbezeichnung des Ehemannes führen, auch wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten hat.
Entscheidung vom 28. Mai 1952, 1 Ob 451/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Beim Eintrag in das Geburtenbuch des Standesamtes Wien - Innere Stadt - Mariahilf, wurde der Name der Mutter des Kindes Andreas Christian mit Dipl.-Ing. Friedl von B. geb. H. angeführt. Das Amt der Wiener Landesregierung stellte den Antrag, diesen Geburtseintrag durch Anordnung der Beischreibung des Randvermerkes, daß der Familienname der Mutter des Kindes B. (nicht von B.) sei, zu berichtigen, da wohl der Vater deutscher Staatsangehöriger sei, die Mutter aber gemäß Art. III der Staatsbürgerschaftsnovelle 1949 die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nachträglich bewilligt erhalten habe und daher im Hinblick auf das Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, die Adelsbezeichnung "von" nicht führen dürfe.
Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluß vom 2. Feber 1952 statt und schloß sich der Meinung des Amtes der Wiener Landesregierung an.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß im wesentlichen aus denselben rechtlichen Erwägungen.
Der Oberste Gerichtshof hat dagegen dem Revisionsrekurs der Dipl.- Ing. Friedl von B. Folge gegeben und den Berichtigungsantrag abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß Art. 109 der Weimarer Verfassung gelten die Adelsbezeichnungen als Teil des Namens und können als solche weitergeführt werden. Als Teil des Familiennamens geht die ehemalige Adelsbezeichnung auch auf die eheliche Frau und die Kinder eines deutschen Staatsangehörigen über. Gemäß § 92 ABGB. hat die Ehefrau den Namen ihres Gatten zu führen, also auch die seinen Teil bildende ehemalige Adelsbezeichnung. Nach § 1 der Vollzugsanweisung vom 18. April 1919, StGBl. Nr. 437, trifft allerdings die Aufhebung des Adels mit seinen äußeren Ehrenvorzügen alle österreichischen Staatsbürger u. zw. gleichviel, ob es sich um im Inland erworbene oder ausländische Vorzüge handelt. § 2 dieser Vollzugsanweisung bestimmt im Z. 1 ausdrücklich, daß durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" aufgehoben sei. Nach diesen österreichischen Bestimmungen darf somit ein österreichischer Staatsangehöriger einen Adelsnamen bzw. ein Adelszeichen, also auch das Adelszeichen "von" nicht mehr führen, was allerdings nur dann gilt, wenn "von" überhaupt ein Adelszeichen und nicht ein Teil des bürgerlichen Namens ist. Wenn eine österreichische Staatsangehörige die Ehe mit einem deutschen Staatsbürger schließt, so erlangt sie damit das Recht, dessen vollen Familiennamen u. zw. einschließlich der gemäß Art. 109 der Weimarer Verfassung einen Teil desselben bildenden früheren Adelsbezeichnung zu führen, nicht bloß auf Grund der damit erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit, sondern auf Grund der Normen des bürgerlichen Rechtes u. zw. gemäß § 92 ABGB. auch dann, wenn sie selbst die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. beibehält. Die für österreichische Staatsbürger geltenden Vorschriften über die Adelsaufhebung und das Verbot der Weiterführung von Adelsnamen und Adelszeichen kann nicht zu einer, wenn auch nur teilweisen Verschiedenheit des Familiennamens von Mann und Frau führen, wenn dieser nach dem heute geltenden Recht des Ehegatten kein Adelszeichen mehr enthält, weil der Beisatz "von" einen Teil des Namens bildet.
Der Antrag des Amtes der Wiener Landesregierung auf Berichtigung der Anführung des Familiennamens der Mutter von B. in B. ist demnach unbegrundet. Daher war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung der untergerichtlichen Beschlüsse der Berichtigungsantrag abzuweisen.
Anmerkung
Z25147Schlagworte
Adelstitel einer Österreicherin, die Gattin eines deutschen, Staatsbürgers ist, Name, AdelstitelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00451.52.0528.000Dokumentnummer
JJT_19520528_OGH0002_0010OB00451_5200000_000