Norm
EO §3Kopf
SZ 25/157
Spruch
Das über den Exekutionsantrag entscheidende Gericht hat nicht mehr zu prüfen, ob es sich um eine Konkursforderung handelt und deshalb die Masse nicht zur begehrten Leistung hätte verurteilt werden sollen.
Entscheidung vom 9. Juni 1952, 1 Ob 250/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Die betreibende Partei hat beantragt, ihr zur Erwirkung des Abtransportes des im Hofe des Hauses in Wien, II., P-Straße 44, auf und vor dem dort befindlichen Schuppen liegenden Schuttes die Exekution zu bewilligen, die betreibende Partei zu ermächtigen, auf Kosten der verpflichteten Partei diesen Schutt entfernen zu lassen, der verpflichteten Partei die Zahlung der hiedurch entstandenen und vorläufig mit 3000 S bemessenen Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution aufzutragen und zur Hereinbringung dieser Kosten von 3000 S sowie der Kosten des Exekutionsantrages die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht hat diesen Antrag mit Beschluß v. 14. Dezember 1951 mit der Begründung abgewiesen, aus dem Titelakt 31 C 1687/47 ergebe sich, daß die betreibende Partei den Verpflichteten, da er bzw. seine Arbeiter bei Abbrucharbeiten eine Holzhütte der betreibenden Partei mit Schutt zugedeckt und dabei beschädigt haben, auf Beseitigung des Schuttes geklagt habe, daß dieser Prozeß durch Eröffnung des Konkurses im Februar 1950 unterbrochen und, da die Forderung der betreibenden Partei bei der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter bestritten worden sei, von der betreibenden Partei nach der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen wurde. Mit Teilurteil vom 17. April 1951 sei auf Abtransport des Schuttes erkannt worden; die betreibende Partei sei Konkursgläubigerin und vermögensrechtliche Ansprüche seien auch solche vertretbare Handlungen des Gemeinschuldners, weil sie gemäß § 353 EO. in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden; es handle sich um einen persönlichen Anspruch, da zu solchen Ansprüchen auch Forderungen aus dinglichen Rechten, die auf Leistung, auf Aussonderung gehen, gehören; der Anspruch der betreibenden Partei sei durch die Konkurseröffnung gemäß § 14 KO. zu einer Geldforderung geworden und der Titelprozeß hätte richtiger gemäß § 113 KO. als Feststellungsprozeß gegen die Masse fortgesetzt werden müssen, wobei das Begehren auf Feststellung der Forderung der betreibenden Partei auf einen Geldbetrag zu richten gewesen wäre; durch die Erwirkung des erwähnten Urteiles gegen die Konkursmasse sei an dem Charakter der Forderung der betreibenden Partei als Konkursforderung nichts geändert worden; § 10 Abs. 1 KO. verbiete zwar ausdrücklich nur den Erwerb eines Pfand- oder Befriedungsrechtes, es verstoße jedoch schon die auf einen solchen Erwerb abzielende Exekutionsbewilligung gegen das Gesetz, zumal da bei der Exekution nach § 353 EO. die dem Verpflichteten obliegende Handlung auf dessen Kosten vorgenommen und diese Kosten im Exekutionsverfahren von der verpflichteten Partei hereingebracht werden, zu welchem Zwecke eben Exekution in das Vermögen des Verpflichteten geführt werden müsse, was letzten Endes den Erwerb eines Pfandrechtes an dem Vermögen des Gemeinschuldners bedeuten würde.
Das Rekursgericht hat dagegen mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung die begehrte Exekution bewilligt, die betreibende Partei zur Entfernung des Schuttes auf Kosten des Verpflichteten ermächtigt, der verpflichteten Partei die Zahlung der dadurch entstandenen und vorläufig mit 3000 S bemessenen Kosten dieser Handlung an die betreibende Partei aufgetragen und hat sich vorbehalten, zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages und der weiteren Exekutionskosten sowie des Kostenvorschusses von 3000 S die Fahrnisexekution zu bewilligen. In der Begründung hat das Rekursgericht ausgeführt, da der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit nicht abgelehnt habe (§ 8 KO.), habe er die Judikatsschuld zu erfüllen und eine Verwandlung derselben nach § 14 KO. habe nicht stattzufinden; wenn der Verpflichtete nicht erfülle, könne der betreibende Gläubiger vom Exekutionsgericht ermächtigt werden, die vertretbare Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen. Diese Kosten seien gleich den Kosten des Titelprozesses durch Exekution hereinzubringen, da sie sich als solche Masseforderungen im Sinne des § 46 KO., die nach § 47 KO. aus der Masse vor allem zu berichtigen seien, darstellen, so daß die Vorschriften der §§ 10, 14 KO. nicht anzuwenden seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der verpflichteten Partei unterbrochene Titelverfahren wurde dann als Leistungsprozeß gegen die verpflichtete Partei, vertreten durch den Masseverwalter, fortgesetzt und die verpflichtete Partei zur verlangten Leistung, nämlich zum Abtransport des Schuttes rechtskräftig verurteilt. Das über den Exekutionsantrag entscheidende Gericht hatte daher nicht mehr zu prüfen, ob es sich um eine Konkursforderung handelt und deshalb die Masse nicht zur begehrten Leistung hätte verurteilt werden sollen. Maßgebend für die Entscheidung über den Exekutionsantrag ist vielmehr das rechtskräftige Urteil und stehen daher die Bestimmungen der §§ 3, 10 KO. der Exekutionsbewilligung nicht entgegen. Der angefochtene Beschluß, auf dessen Begründung im übrigen verwiesen werden kann, ist somit zutreffend.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Anmerkung
Z25157Schlagworte
Exekution gemäß § 353 EO. nach Konkurseröffnung, Konkurseröffnung, Einfluß auf Exekution nach § 353 EO.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00250.52.0609.000Dokumentnummer
JJT_19520609_OGH0002_0010OB00250_5200000_000