TE OGH 1952/6/25 2Ob286/52

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Veröffentlicht am 25.06.1952
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Norm

ABGB §91
ABGB §938
Ehegesetz §66
KO §57 Z3

Kopf

SZ 25/178

Spruch

Unterhaltsgewährung durch Zusage einer Kapitalabfindung ist, soweit der vereinbarte Betrag durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beteiligten Personen nicht gerechtfertigt ist, im Konkurs anfechtbare Schenkung.

Entscheidung vom 25. Juni 1952, 2 Ob 286/52.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Ehemann der Klägerin hat, nachdem die Ehe aus seinem Verschulden geschieden worden war, ihr zur Abfindung ihrer Unterhaltsansprüche einen Betrag von 120.000 S zugesagt. Als in der Folge über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, hat die geschiedene Frau ihre Forderung angemeldet und nach ihrer Bestreitung durch den Masseverwalter das Urteil begehrt, daß ihre Forderung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zu Recht bestehe.

Das Erstgericht hat im Sinne des Klagebegehrens erkannt.

Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und unter Rechtskraftvorbehalt die Sache an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der Klägerin nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Richtig ist, daß sich die Berufung zur Begründung der Anfechtung nur auf § 29 KO. beruft. Die Ausführungen der Berufung lassen jedoch keinen Zweifel darüber aufkommen, daß es die in dem verhältnismäßig hohen Betrag von 120.000 S vermutete Unentgeltlichkeit der Leistung ist, die gegen die Geltendmachung der Forderung der Klägerin als Konkursforderung spricht. Bei der rechtlichen Beurteilung des tatsächlichen Vorbringens ist das Berufungsgericht nicht an die vom Berufungswerber angeführten Gesetzesstellen gebunden. Der Rechtsgrund der Einwendung der beklagten Partei wird nicht geändert, wenn das Berufungsgericht die Anfechtung der beklagten Konkursmasse auf § 57 KO. grundet. Es sind daher auch die in diesem Belange gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Anwürfe unbegrundet.

Es ist ferner unrichtig, daß nur der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Aufhebung des Urteils erster Instanz und Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz führen kann. Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung, von der das Erstgericht ausgegangen ist, kann es mit sich bringen, daß erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden und daß demnach die notwendigen Feststellungen fehlen.

Der Oberste Gerichtshof pflichtet schließlich der Meinung des Berufungsgerichtes bei, daß die Unterhaltsgewährung durch Zusage einer Kapitalabfindung, soweit der vereinbarte Betrag durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beteiligten Personen nicht gerechtfertigt ist, eine Schenkung darstellt. Auf die Absicht der Parteien, eine Schenkung zu machen oder anzunehmen, kommt es dabei nicht an. Es genügt, daß die bestehenden Verhältnisse die Leistung, die versprochen und angenommen wird, nicht rechtfertigen. Daß bei Beurteilung der Angemessenheit der Abfindungssumme auch die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarung in die Zukunft hinein zu berücksichtigen sind, liegt schon im Wesen einer Abfindungsvereinbarung.

Das Berufungsgericht hat mit aller Deutlichkeit hervorgehoben, daß der Anspruch der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Gatten aus dem Vertrag vom 1. März 1950 außerhalb des Konkurses durch den Ausschluß des Übermaßes der Abfindungsforderung aus dem Konkursverfahren in keiner Weise berührt wird. Damit finden die von der Beschwerdeführerin in dem Rekurse geäußerten Befürchtungen für den Bestand ihres Anspruchs von vornherein ihre Erledigung.

Mehr als jenen Betrag, der nach den Bestimmungen des Ehegesetzes und nach der wirtschaftlichen Lage der Streitteile im Zeitpunkte des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung billigerweise als angemessen bezeichnet werden kann, kann die Klägerin nicht als Konkursforderung geltend machen, weil dieses Plus - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat - sich als eine unentgeltliche Zuwendung, also als ein Anspruch aus einer Schenkung darstellt.

Anmerkung

Z25178

Schlagworte

Anfechtung übermäßigen Unterhalts als Schenkung im Konkurs, Ehescheidung übermäßiger Unterhalt als Schenkung im Konkurs anfechtbar, Konkurs, Anfechtung übermäßigen Unterhalts als Schenkung, Schenkung von übermäßigem Unterhalt, Anfechtung im Konkurs, Unterhalt übermäßiger, als Schenkung im Konkurs anfechtbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00286.52.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19520625_OGH0002_0020OB00286_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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