TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2003/05/0133

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten;
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art2;
StGG Art5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde

1. des Dr. Otfried Fresacher, 2. der Waltraud Simschitz, beide in Klagenfurt, 3. der Hannelore Marek in Neufeld/Leitha sowie

4. des Dr. Georg Rothenpieler in Althofen, alle vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Theatergasse 9, gegen den Bescheid der Kärnter Landesregierung vom 23. Juni 2003, Zl. 8-Allg-767/1-2003, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Maria Wörth, 9081 Reifnitz am Wörthersee, Wörthersee-Süduferstraße, Am Corso 115), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.088,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 249 der KG Reifnitz, bestehend aus den Grundstücken 1056/44, 1056/49 und .196.

Am 29. März 2001 wurde eine Ortsaugenscheinsverhandlung unter Beiziehung des Beschwerdevertreters zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Klärung der Frage, ob für die Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Ausnahmetatbestand für die Anschlussverpflichtung vorliegt, durchgeführt. Dabei führte der Amtssachverständige Ing. L. aus, dass sich auf dem gegenständlichen Grundstück .196 ein zweigeschoßiges Gebäude in Holzbauweise mit Satteldach befinde. Das Gebäude weise ein Alter von ca. 70 Jahren auf. Aufgrund des baulichen Zustandes und der räumlichen Gestaltung sei eine ganzjährige Bewohnbarkeit des Gebäudes nicht gegeben. Ebenso sei nicht erkennbar, dass in den Sommermonaten die Räume als Aufenthaltsräume genutzt würden. Weiters wurde festgestellt, dass im Erdgeschoßbereich ein Abort dem Objekt angebaut sei. Zur Spülung dieses Klosetts werde eine bereitgestellte Kanne verwendet. Das Abwasser gelange in eine darunter liegende Güllesammelgrube, die laut Auskunft des Erstbeschwerdeführers regelmäßig von einem hiezu befugten Unternehmen entleert werde. Hinsichtlich der Abwasseranlage wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Senkgrube sowie das Klosett nicht dem Stand der Technik entsprächen. Festgehalten wurde, dass die "tatsächlichen" Feststellungen nicht bestritten wurden.

Mit Bescheid vom 4. September 2001 sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 4 K-GKG und den Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Dezember 1978 und vom 10. März 1995, mit denen der Einzugsbereich der Gemeindekanalisationsanlage festgelegt wurde, die Anschlusspflicht für das Gebäude auf dem Grundstück .196 der KG Reifnitz aus. Weiters wurde bestimmt, dass die gegenwärtig benutzte Sicker- oder Senkgrube bzw. andere Sickerungsanlagen zur Verbringung der Hausabwässer mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Gemeindekanalisationsanlage aufzulassen seien. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens der Beschwerdeführer keine dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung der Abwässer nachgewiesen worden sei. Mit den Ausführungen, Abwässer von der betreffenden Liegenschaft könnten nicht in den höher liegenden Kanal abfließen, werde kein Ausnahmetatbestand zur Anschluss- und Benützungspflicht geltend gemacht. Die Behauptung, dass nur Niederschlagswässer anfielen, entspräche nach dem Ergebnis des Ortsaugenscheins vom 29. März 2001 nicht den Tatsachen. Für den vorhandenen Abort und die darunter liegende Sammelgrube liege kein Baubewilligung vor.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin wurde vorgebracht, dass die Verordnung über den Kanalisationsbereich gesetzwidrig sei, weil Abwässer nicht in den Ortskanal abfließen würden, sondern nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand gehoben werden könnten. Die Kosten der Herstellung eines Anschlusskanals würden diejenigen eines vergleichbaren Abschnittes nicht nur um 50 %, sondern um ein Zehnfaches oder Hundertfaches überschreiten. Die Behörde hätte die Kosten der Herstellung eines solchen ermitteln müssen, um den Ausnahmetatbestand nach § 5 K-GKG beurteilen zu können. Die bestehende Sickergrube sei seinerzeit baubehördlich bewilligt worden und müsse bestehen bleiben.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tatsache, dass die Entsorgung der Abwässer nur durch Hebeanlagen erfolgen könne, begründe noch keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung über den Kanalisationsbereich. Es sei auf Grund örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, dass der Anschlusskanal unter sämtlichen Liegenschaften eines Bauabschnittes geführt werde. Die Herstellung eines vergleichbaren Anschlusskanals sei mit dem örtlichen Durchschnitt des Bauabschnittes und nicht - wie die Beschwerdeführer vermeinten - mit den Kosten eines vergleichbaren Abschnittes zu vergleichen. Die Kosten der baulichen Herstellung der Anschlusspflicht überstiegen diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses nicht um 50 %. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht sei auch nur anzuwenden, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sei. Der Ausnahmetatbestand werde jedenfalls nicht von der derzeit in Verwendung stehenden, im Berufungsvorbringen als "Sickergrube" bezeichneten Anlage erfüllt. Sickergruben, auch wenn sie seinerzeit behördlich bewilligt worden seien, entsprächen nicht dem heutigen Stand der Technik und würden eine schadlose Verbringung von Abwässern nicht gewährleisten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die vom Amtsachverständigen anlässlich des Ortsaugenscheins am 29. März 2001 getroffenen Feststellungen vom Beschwerdevertreter nicht bestritten worden seien. Bei der für das gegenständliche Gebäude bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage (Sammelgrube) handle es sich nach dem Berufungsvorbringen um eine Sickergrube. Durch eine Sickergrube werde eine schadlose Verbringung der Abwässer nicht gewährleistet. Auch die Spülung des Aborts mit Hilfe einer bereitgestellte Kanne entspreche nicht den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG sei daher nicht anwendbar. Die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals im Sinne der vorzitierten Bestimmung seien nicht zu ermitteln gewesen, da der Tatbestand der überdurchschnittlichen Anschlusskosten nur dann zu prüfen wäre, wenn die schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sei. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass ein Anschluss jedenfalls nicht schon dann unmöglich sei, wenn es dazu wegen des Höhenunterschiedes einer Hebeanlage bedürfe. Die Ausnahme gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. sei sohin ebenfalls nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Belastung der Liegenschaftseigentümer mit der Errichtung von Pumpwerken verletze den Gleichheitsgrundsatz sowie ihre Eigentumsrechte. Die öffentliche Hand verlagere in unsachlicher Weise einen von ihr zu tragenden Aufwand auf Private. Die Verordnung über den Kanalisationsbereich der mitbeteiligten Gemeinde sei gesetzwidrig, da die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden seien. Die mitbeteiligte Gemeinde habe die Anschlusskanäle von der Anschlussstelle an den Kanal bis zum Gebäude herzustellen oder die damit verbundenen Kosten zu tragen. Nur so sei gewährleistet, dass die Kosten für die Kanalisationsanlage sachgerecht auf alle Anschlusspflichtigen verteilt würden. Der angefochtene Bescheid sei überdies mangelhaft, da die Ausführung der Anschlusskanäle nicht vorgeschrieben worden sei. Es müsse nicht nur der Verlauf des Anschlusskanals in einem Plan festgelegt werden, sondern auch die Art des Hebewerks einschließlich des Pumpensumpfes und der Leitung bis zur Anschlussstelle. Ebenso müssten Werkstoffe sowie die Verlegung in der Erde oder über der Erdoberfläche deutlich beschrieben sein. Die belangte Behörde habe zu Unrecht den Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nicht angewendet. Der Verwaltungsbeamte Ing. L. habe zwar am 29. März 2001 ausgesprochen, dass die Senkgrube und das Klosett nicht dem derzeitigen Stand der Technik entsprächen, er habe jedoch nicht angegeben, auf welchen Tatsachen diese unrichtige Beurteilung beruhe. Die mitbeteiligte Partei hätte daher zu dieser Frage ein Gutachten einholen müssen. In der Berufung vom 11. Oktober 2001 sei das Wort "Sickergrube" statt des Wortes "Senkgrube" offensichtlich irrtümlich verwendet worden. Die belangte Behörde verschließe die Augen vor dem Wortlaut der Niederschrift vom 29. März 2001 und habe fälschlich festgestellt, dass es sich um eine Sickergrube handle. Sie habe daher zu Unrecht die Prüfung des Zustandes der Senkgrube und der schadlosen Verbringung der Abwässer unterlassen.

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 in der Fassung LGBl. Nr. 62/1999 (K-GKG) lauten auszugsweise:

"§ 4

Anschlusspflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

...

(5) Anschlußkanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlußpflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, daß sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.

...

§ 5

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

...

§ 8

Entsorgungsgrundsätze

(1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.

...

(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.

..."

Gemäß § 4 Abs. 2 K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde, die die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke trifft, mit Bescheid auszusprechen. Diese Bestimmung sieht allerdings nicht vor, dass auch der exakte Anschlusspunkt an die Kanalisationsanlage der Gemeinde sowie weitere Details über die Ausführung bescheidmäßig festgelegt werden müssen. Die zu erledigende Hauptfrage gemäß § 59 Abs. 1 AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zur Gänze zu erledigen hat, ist daher jene nach der grundsätzlich bestehenden Anschlusspflicht, nicht aber, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nach der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kanalanschlusses und der Art der Leitungsführung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2001, Zl. 2001/05/0331, und § 4 Abs. 5 K-GKG).

Der Umstand, dass die Ableitung der Abwässer in den Ortskanal bei einzelnen Liegenschaften nur mittels Hebeanlage möglich ist, bewirkt auch im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachte besondere Belastung wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der schadlosen Beseitigung der Abwässer keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die belangte Behörde hat allerdings die Ablehnung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht unzureichend begründet. Sie hat § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG bereits deshalb nicht herangezogen, weil keine schadlose Verbringung der Abwässer gegeben sei, da die bestehende "Abwasseranlage (Sammelgrube)" eine "Sickergrube" sei. Dabei verweist die belangte Behörde auf die Berufung der Beschwerdeführer, sie setzt sich allerdings in keiner Weise damit auseinander, dass bei dem Ortsaugenschein vom 29. März 2001 in Gegenwart eines Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass eine "Güllesammelgrube" vorhanden ist, wobei laut - nicht näher begründeter - Aussage des Sachverständigen diese "Senkgrube" dem Stand der Technik nicht entspreche. Auch erfolge nach Auskunft des Beschwerdevertreters bei diesem Ortsaugenschein eine regelmäßige Entleerung durch ein hiezu befugtes Unternehmen. Zu bemerken ist auch noch, dass der Beschwerdevertreter laut Protokoll vom 29. März 2001 die beim Ortsaugenschein getroffenen Tatsachenfeststellungen ausdrücklich nicht bestritten hat, sodass die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, sich Klarheit über den wahren Sachverhalt zu verschaffen und nicht nur die Bezeichnung "Sickergrube" in der Berufung zur Begründung heranzuziehen, zumal auch in der Vorstellung die Nichtanwendung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG gerügt wurde. Bei der Würdigung des Vorbringens in der Berufung wäre auch einzubeziehen, dass im erstinstanzlichen Bescheid vom 4. September 2001 ausgeführt wurde, dass für die "Sammelgrube" keine Baubewilligung vorliege und die Beschwerdeführer in der Berufung die Bezeichnung "Sickergrube" im Zusammenhang mit dem Vorbringen verwendeten, dass sehr wohl eine baubehördliche Bewilligung vorhanden sei.

Es ist zwar zutreffend, dass durch eine Sickergrube keine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1199, mwN). Die Feststellung, dass eine solche vorliegt, und damit die Kriterien des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nicht vorliegen, erweist sich aber aus den genannten Gründen als nicht ausreichend nachvollziehbar begründet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei auf Grund des § 59 Abs. 1 VwGG Kosten nur im beantragten Ausmaß zuzusprechen waren.

Wien, am 25. Februar 2005

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050133.X00

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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