TE OGH 1952/8/1 2Ob394/52

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Veröffentlicht am 01.08.1952
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Norm

Anfechtungsordnung §20

Kopf

SZ 25/214

Spruch

Keine Beschränkung der Anmerkung der Anfechtungsklage auf jene Fälle, in denen das Urteilsbegehren auf Anfechtung der grundbücherlichen Eintragung gerichtet ist.

Entscheidung vom 1. August 1952, 2 Ob 394/52.

I. Instanz: Bezirksgericht St. Veit a. d. Gl.; II. Instanz:

Landesgericht Klagenfurt.

Text

Das Erstgericht hat den Antrag der Klägerinnen, ihnen die Anmerkung der Anfechtungsklage zu bewilligen, abgewiesen.

Das Rekursgericht hat die Anmerkung bewilligt.

Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 20 AnfO. kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.

Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist daher nicht - wie der Revisionsrekurs vermeint - auf jene Fälle beschränkt, in denen das Urteilsbegehren auf Anfechtung der grundbücherlichen Eintragung gerichtet ist; nach dem Wortlaut des § 20 AnfO. genügt es vielmehr, daß die Durchführung des Anfechtungsanspruches bei der betreffenden Liegenschaft eine Eintragung erfordert. Voraussetzung für die Erwirkung einer Anmerkung nach § 20 AnfO. ist daher nur, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheischt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel gegeben; die klagenden Parteien wollen sich im Wege der Zwangsvollstreckung aus einer Liegenschaft befriedigen, die durch einen nach ihrer Meinung anfechtbaren Vorgang vom Verpflichteten dem Zweitbeklagten schenkungsweise überlassen worden ist.

Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die beantragte Anmerkung der Anfechtungsklage bewilligt.

Anmerkung

Z25214

Schlagworte

Anfechtungsklage, Anmerkung im Grundbuch, Anmerkung der Anfechtungsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00394.52.0801.000

Dokumentnummer

JJT_19520801_OGH0002_0020OB00394_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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