TE OGH 1952/9/3 3Ob507/52

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Veröffentlicht am 03.09.1952
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Norm

ABGB §142
ABGB §178
Außerstreitgesetz §9

Kopf

SZ 25/229

Spruch

Der Urgroßmutter steht unter den Voraussetzungen des § 178 ABGB. ein Beschwerderecht zu; sie ist daher auch zum Rekurs gegen Beschlüsse, in denen ihr das Besuchsrecht verweigert wird, legitimiert.

Entscheidung vom 3. September 1952, 3 Ob 507/52.

I. Instanz: Bezirkgericht Favoriten; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Rekursgericht hat in Abänderung der erstrichterlichen Entscheidung den Antrag der mütterlichen Urgroßmutter, ihr das Recht einzuräumen, die beiden Minderjährigen einmal im Monate von Samstag bis Montag zu sich zu nehmen, mit der Begründung abgewiesen, daß durch eine solche Regelung die Beziehungen zwischen den Kindern und ihrem Vater beeinträchtigt werden könnten, was für ihre seelische Entwicklung von Nachteil wäre.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof mußte zunächst zu der prozessualen Vorfrage Stellung nehmen, ob der Urgroßmutter überhaupt ein Revisionsrecht wegen Verweigerung des Besuchsrechtes zusteht. Diese Frage muß bejaht werden. Wie der Oberste Gerichtshof zu SZ. XIX/24 ausgeführt hat, steht den Großeltern, wenn die Voraussetzungen nach § 178 ABGB. gegeben sind, das Recht auf Einräumung eines Besuchsrechtes zu. Ob aber die Voraussetzungen nach § 178 ABGB. gegeben sind, kann nur auf Grund einer meritorischen Prüfung entschieden werden. Daraus folgt aber, daß den Urgroßeltern nicht das Recht, gegen die Verweigerung des Besuchsrechtes die höhere Instanz anzurufen, versagt werden kann.

Die meritorische Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt dagegen, daß die Versagung des Besuchsrechtes nicht zu Unrecht erfolgt ist.

Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Rekursgerichte bei, daß bei Beurteilung des Antrages in erster Linie die Interessen der Kinder zu berücksichtigen sind. Die Genannten befinden sich in Pflege und Erziehung des Vaters und der Stiefmutter. Die Absicht der Rekurswerberin, die Kinder einmal im Monate zu sich nach Wien zu nehmen, würde bei den vom Rekursgerichte mit Recht betonten Gegensätzen zwischen Urgroßmutter und Vater die diesem obliegende Erziehungsarbeit beeinträchtigen. Solche Reisen wären auch für die Kinder besonders in der kalten Jahreszeit mit gewissen Strapazen und gesundheitlichen Gefahren verbunden; sie sollen daher besser unterbleiben. Dem Wunsche der Urgroßmutter, ihre Enkel von Zeit zu Zeit zu sehen, könnte auch anders als durch die im Antrage begehrte Regelung Rechnung getragen werden.

Anmerkung

Z25229

Schlagworte

Besuchsrecht der Urgroßeltern, Rekursrecht der Urgroßeltern wegen Besuchsrecht, Urgroßeltern, Besuchsrecht und Rekursrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00507.52.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19520903_OGH0002_0030OB00507_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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