TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2003/09/0178

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §62 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des L in O, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 21. Oktober 2003, Zl. Senat-BN-02-0053, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2003 wurde "die Berufungsentscheidung vom 12. September 2003", die "irrtümlich mit stattgebendem Inhalt erlassen" worden sei, "vollinhaltlich berichtigt" und der Beschwerdeführer (unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. April 2002 übernommenen Spruchteile) der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L Gesellschaft mbH mit dem Sitz in T zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG von 30. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000 einen namentlich näher bezeichneten Ausländer (einen ungarischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.453,46 verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Berichtigungsbefugnis gemäß § 62 Abs. 4 AVG eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des materiellen Inhalts eines Bescheides (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1123, E 155, 157 und S 1124, E 159, 160, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aber mit dem angefochtenen Bescheid den der Berufung stattgebenden Inhalt des der Behörde erster Instanz und dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheides vom 12. September 2003 mit dem angefochtenen Bescheid in sein Gegenteil verkehrt, sohin den materiellen Inhalt des Bescheides vom 12. September 2003 nachträglich geändert.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090178.X00

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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