TE OGH 1952/9/17 1Ob729/52

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Veröffentlicht am 17.09.1952
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Norm

ABGB §271
ABGB §1304
ABGB §1325
ABGB §1326
Außerstreitgesetz §9
ZPO §228

Kopf

SZ 25/242

Spruch

Wird für einen Minderjährigen zur Erledigung eines bestimmten Geschäftes im Sinne des § 271 ABGB. ein Kollisionskurator bestellt, so scheidet damit diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters aus und der gesetzliche Vertreter verliert damit die Befugnis, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, solange der Kollisionskurator im Amte ist.

Entscheidung vom 17. September 1952, 1 Ob 729/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Auf Antrag der Vilma L. namens Dr. Friederike G., der Mutter und Vormunderin des mj. Thomas Alexander G., hat das Erstgericht mit Beschluß vom 25. September 1951, den von allen Miteigentümern mit Stefan U. und Elisabeth U. über die M.-Apotheke abgeschlossenen Kaufvertrag genehmigt. Dieser Genehmigungsbeschluß wurde vom Rekursgericht mit Beschluß vom 25. Oktober 1951 aufgehoben und dem Erstgerichte die neuerliche Entscheidung aufgetragen, wobei das Rekursgericht in der Begründung auch darauf hinwies, daß die Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen notwendig sei, da ja die Vormunderin an dem Vertrag ebenfalls beteiligt und daher die Möglichkeit einer Interessenkollision gegeben sei. Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1951 Mr. Franz D. zum Kollisionskurator des Minderjährigen bestellt. Das Rekursgericht hat diesen Bestellungsbeschluß mit Entscheidung vom 31. Jänner 1952 bestätigt, und der Oberste Gerichtshof hat den dagegen von der Vormunderin erhobenen Revisionsrekurs mit Beschluß vom 26. März 1952 zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kollisionskurator den Kaufvertrag unter einer bestimmten Bedingung genehmigt und den Antrag auf gerichtliche Genehmigung des Vertrages gestellt.

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 26. Juni 1952 diesem Antrage stattgegeben. Gegen diesen Genehmigungsbeschluß hat der Minderjährige, vertreten durch Dr. Friederike G. als Mutter und Vormunderin, Rekurs erhoben. Diesem Rekurse wurde mit dem angefochtenen Beschluß Folge gegeben und in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung die pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Kollisionskurators Folge und wies den Rekurs der Mutter und Vormunderin gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Mr. Franz D. wurde zum Kollisionskurator für den Minderjährigen zur Erledigung der Angelegenheit betreffend den Kaufvertrag über die Apotheke im Sinne des § 271 ABGB. bestellt.

Wird für einen Minderjährigen zur Erledigung eines bestimmten Geschäftes im Sinne des § 271 ABGB. ein Kollisionskurator bestellt, so scheidet damit diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters, also des Vaters oder Vormundes aus und verliert dieser damit die Befugnis, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, solange der Kollisionskurator im Amte ist (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. November 1926, Ob III 902/26, SZ. VIII/330; Bartsch in Klang's Kommentar, 1. Aufl., zu § 273 ABGB., S. 1103). Die Vormunderin konnte daher nicht mehr namens des Minderjährigen den erstgerichtlichen Genehmigungsbeschluß anfechten. Aus diesem Gründe war der von der Vormunderin namens des Minderjährigen erhobene Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht zulässig und durfte deshalb vom Rekursgericht nicht stattgebend erledigt werden.

Daher muß dem Revisionsrekurs Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Rekurs der Vormunderin gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen werden.

Anmerkung

Z25242

Schlagworte

Kollisionskurator schließt Rekursrecht des gesetzlichen Vertreters aus, Kurator Rekursrecht des gesetzlichen Vertreters, Rekursrecht des gesetzlichen Vertreters nach Bestellung eines, Kollisionskurators

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00729.52.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19520917_OGH0002_0010OB00729_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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