Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der T Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Mag. Ernst Lehenbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. November 2003, Zl. 14.200/15-IV/3/2003, betreffend Wiederherstellung gemäß § 36 DMSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Juni 1986 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Gebäudes in E, S-Gasse, im öffentlichen Interesse gelegen sei (Unterschutzstellung).
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 28. März 2001 wurde die Bezirkshauptmannschaft L davon in Kenntnis gesetzt, dass auf dem Dach des unter Schutz gestellten Gebäudes in E, S-Gasse, ohne denkmalbehördliche Bewilligung ein ca. 4 m hoher Antennenmast der T GmbH errichtet worden war. Das Bundesdenkmalamt stellte den Antrag, dem "Schuldtragenden" gemäß § 36 Abs. 1 DSMG die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Entfernen des Antennenmastes und die Instandsetzung der Dachhaut aufzutragen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 15. März 2002, mit welchem dem Hauseigentümer die Wiederherstellung gemäß § 36 DMSG aufgetragen worden war, war im Rechtsmittelweg durch Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2002 im Wesentlichen mit der Begründung behoben worden, der Hauseigentümer sei nicht "Schuldtragender" im Sinne des § 36 DMSG.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2003 teilte die Bezirkshauptmannschaft L der nunmehr beschwerdeführenden Partei mit, der auf dem Dachfirst des unter Schutz gestellten Gebäudes errichtete ca. 4 m hohe Antennenmast sei ohne denkmalbehördliche Bewilligung errichtet worden. Dadurch werde das Interesse der Denkmalpflege an der unversehrten Erhaltung des gegenständlichen Objektes wesentlich geschädigt. Eine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Gebäudes durch Entfernen des Antennenmastes sei unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten erforderlich und auch technisch möglich. Die beschwerdeführende Partei reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 15. April 2003 wurde der beschwerdeführenden Partei die Wiederherstellung des voran gegangenen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 DMSG durch Entfernung des ca. 4 m hohen Antennenmastes und Instandsetzung der Dachhaut aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung an den Landeshauptmann von Oberösterreich, welcher mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 dieser Berufung keine Folge gab. Auch gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2003 wurde auch diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG abgewiesen, die Frist zur Wiederherstellung jedoch auf neun Monate ab Zustellung des angefochtenen Bescheides verlängert.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Belang ist - nach Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, die Errichtung einer 4 m hohen Antenne am Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes sei jedenfalls als Eingriff in die überlieferte (gewachsene) Erscheinung desselben zu beurteilen, weil schon die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigten, dass die Erscheinung eines zweigeschossigen Gebäudes durch die Errichtung einer 4 m hohen Antenne auf seinem Dach verändert werde. Es sei daher nicht näher auf die in dem gegen den Hauseigentümer durchgeführten Verfahren vorgelegte Photographie hinzuweisen, um die Veränderung der Erscheinung des gegenständlichen Objektes zu begründen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass ein Denkmal in jenem Zustand unter Schutz gestellt sei, in dem es sich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung befunden habe. Es komme nicht darauf an, ob durch die Hinzufügung der gegenständlichen Antenne auch Teile zerstört worden seien, die durch den Unterschutzstellungsbescheid als (besonders) bedeutend beschrieben worden seien. Die bewilligungslose Errichtung einer sichtbaren, 4 m hohen Antenne auf dem Dach des denkmalgeschützten spätgotischen Gebäudes sei daher eine widerrechtliche Veränderung gemäß § 36 Abs. 1 DMSG. Es sei evident, dass der frühere Zustand durch die Entfernung der bewilligungslos errichteten Antenne wiederherstellbar sei. Die Berufungsbehörde verkenne nicht, dass durch die Vermietung der Dachfläche dem Eigentümer Erlöse zuflössen, welche der Erhaltung des gegenständlichen Objektes dienen könnten. Diese Argumente wären jedoch vom Eigentümer (allenfalls auch von der beschwerdeführenden Partei) in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG vorzubringen gewesen. Die belangte Behörde halte es nicht für zulässig, Argumente, die in einem (nie beantragten) Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG anzubringen wären, nach Durchführung einer bewilligungslosen Veränderung im Verfahren nach § 36 Abs. 1 DMSG zu berücksichtigen. Dabei werde nicht übersehen, dass die Entfernung eines derartigen Antennenmastes technischer Vorbereitungen bedürfe. Daher sei die Frist zur Entfernung des Antennenmastes entsprechend verlängert worden. Die von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfene Frage des genauen Standortes des Antennenmastes sei nicht entscheidend, weil weder hervorgekommen noch von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht worden sei, dass sich mehrere 4 m hohe Antennenmasten auf dem Dach des gegenständlichen Gebäudes befänden. Der Spruch des bekämpften Bescheides sei daher schon aus diesem Grunde eindeutig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1788/03-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit - wie auch schon im Berufungsverfahren - geltend, der Standort des Antennenmastes sei weder von der Behörde erster Instanz noch von der Behörde zweiter Instanz oder auch von der Behörde dritter Instanz ausreichend exakt umschrieben worden. Tatsächlich befinde sich dieser Antennenmast nämlich nicht am Dachfirst, sondern auf der Dachfläche. Auch gingen die Behörden des Verwaltungsverfahrens mit keinem Wort auf den Unterschutzstellungsbescheid vom 20. Juni 1986 ein, nach dessen Inhalt die Bedeutung des gegenständlichen Hauses in seiner dichten spätgotischen Bausubstanz, wie in der Summe der baukünstlerischen Formen, Erker, Vorschussmauern, Wölbungen und Torbogen, etc. prägnant zutage trete und mit der neubarocken Fassadierung zu einer künstlerischen Gesamtheit verbunden sei, in der die reiche spätgotische Fassadenstruktur voll respektiert sei. Die belangte Behörde habe sich lediglich darauf beschränkt, gesetzliche Bestimmungen wiederzugeben und auszuführen, dass das Haus eben unter Denkmalschutz stehe. Dass aber die spätgotische Bausubstanz (Erker, Vorschussmauern, Wölbungen, etc.) durch den gegenständlichen Antennenmast in keiner Weise beeinträchtigt würden, sei nirgends berücksichtigt worden. Diese im Unterschutzstellungsbescheid angeführten Merkmale würden auch durch den gegenständlichen Antennenmast weder verändert noch zerstört.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei geltend, der Antennenmast sei vom Hauptplatz aus gar nicht und von der Stiegengasse kaum zu sehen. Dies hätte bei Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines leicht erwiesen werden können. Die belangte Behörde habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, diesen Beweisantrag abzulehnen, sie habe ihn lediglich nicht durchgeführt. Richtig sei zwar, dass dem Bundesdenkmalamt die Stellung eines Amtssachverständigen zukomme; das entbinde die Behörde aber nicht, wenn einander widersprechende Angaben über die Sichtbarkeit des Antennenmastes vorlägen, sich selbst ein Bild durch Vornahme eines Lokalaugenscheines zu machen. In diesem Falle hätte sie auch feststellen können, dass der gegenständliche Antennenmast das Erscheinungsbild des Denkmals in keiner Weise beeinträchtige. Eine Bewilligung nach dem DMSG sei daher für den gegenständlichen Antennenmast nicht erforderlich gewesen. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Meinung komme es auch nicht darauf an, ob der Partei ein Antragsrecht auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zustehe, sondern vielmehr darauf, ob der Sachverhalt von der Behörde so vollständig festgestellt sei, dass sich die Behörde auch ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen könne. Dies sei im gegenständlichen Fall bezüglich der Sichtbarkeit des Antennenmastes nicht der Fall gewesen, zumal widersprüchliche Angaben des Amtssachverständigen und der beschwerdeführenden Partei vorgelegen seien und der Standort des Antennenmastes von keiner Behörde, insbesondere auch nicht von der belangten Behörde exakt habe angegeben werden können. In diesem Zusammenhang werde auch gerügt, dass lediglich eine schriftliche Stellungnahme eingeholt und keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verboten.
Gemäß § 36 Abs. 1 DSMG kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustandes oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten, aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8 DSMG) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wieder hergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz DMSG) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.
Die Verbotsbestimmung des § 4 Abs. 1 DMSG knüpft - wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt - das Veränderungsverbot nicht an den schon erfolgten Eintritt, sondern bereits an die bloße Möglichkeit der Beeinflussung einer Zerstörung oder Veränderung des Bestandes (der Substanz), der Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Daher war von den Behörden auch im vorliegenden Fall nicht eine konkrete Beeinträchtigung zu prüfen, sondern lediglich die Frage zu beantworten, ob ein Antennenmast wie der gegenständliche grundsätzlich geeignet ist, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerischen Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 5 DMSG zu sehen, in welchem die Bewilligung von Zerstörungen oder Veränderung an unter Schutz stehenden Objekten geregelt ist. Erst in diesem (die Bewilligung der beantragten Veränderung oder Zerstörung betreffenden) Verfahren wäre zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Beeinflussung jener oben aufgezählter Denkmalschutzkriterien durch die beantragte Maßnahme tatsächlich erfolgt oder nicht.
War aber im Verfahren auf Wiederherstellung nach § 36 Abs. 1 DMSG von der Behörde lediglich die Widerrechtlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 4 DMSG, also die abstrakte Eignung der vorgenommenen Veränderung, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerischen Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen, (anders als im Bewilligungsverfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG) zu prüfen, war auch die Vornahme eines Lokalaugenscheins bzw. eine exakte Feststellung und Beschreibung der die Unterschutzstellung begründenden Wesensmerkmale des Gebäudes schon aus diesem Grunde nicht geboten. Die äußere Erscheinungsform der in Rede stehenden Mobilfunkantenne - wie sie auch dem in den Akten über das vorangegangene Verfahren gegen den Hauseigentümer enthaltenen Lichtbild zu entnehmen ist - war zwischen den Parteien des behördlichen Verfahrens nicht strittig. Die Ansicht der Verwaltungsbehörden, dass eine derartige 4 m hohe Mobilfunkantenne das Erscheinungsbild des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zu beeinflussen grundsätzlich geeignet ist, erweist sich daher nicht als rechtswidrig. Im Sinne des § 4 DMSG wäre daher zur Errichtung einer derartigen Mobilfunkantenne auf dem Dach des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes jedenfalls eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 DMSG einzuholen gewesen. Da eine derartige Bewilligung von der beschwerdeführenden Partei nicht eingeholt wurde, erfolgte die Errichtung der gegenständlichen Antenne widerrechtlich, so dass die Voraussetzung für den Auftrag zur Wiederherstellung nach § 36 Abs. 1 DMSG vorlag.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei begehrten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG auch unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK angesichts des Umstandes unterbleiben, dass bloß einfache Rechtsfragen betreffend die Auslegung der angewendeten Bestimmungen des DMSG zu beantworten waren und es auf die in einem Verfahren über eine Bewilligung (§ 5 Abs. 1 DMSG) zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände in diesem Verfahren nicht ankam.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. I Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Februar 2005
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090022.X00Im RIS seit
25.03.2005