TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2005/02/0020

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §76 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des PH in E, vertreten durch Dr. Siegfried Legat, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Dr.-Theodor-Körner-Straße 13/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2004, Zl. FA18E -

 10 - 101/04 - 4, betreffend Versagung einer Bewilligung nach der

Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde E. vom 21. September 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Entbindung von der Schneeräumpflicht für die Zeit von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie ab 18.00 Uhr (vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ortsgebiet von E.) gemäß § 93 Abs. 4 StVO abgewiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2004 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 93 Abs. 1 und Abs. 4 StVO lauten (auszugsweise):

"(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. ...

(4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch

Verordnung

a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigungen gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken; ..."

Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid sachverhaltsmäßig auf eine Stellungnahme der Gemeinde E., die wie folgt lautete:

"Die Liegenschaft von Herrn ... (Anm: das ist der

Beschwerdeführer) liegt am Ortsrand von E. und wird durch Einwohner von E. in der Zeit von 6 bis 8 Uhr und nach 18 Uhr wenig frequentiert.

Durch den Tourismus im Ort (ca. 6000 Nächtigungen im Jahr, 2 Seminarhotels im Ort) benützen auch im Winter in der Zeit von 6 bis 8 Uhr und nach 18 Uhr fallweise Fußgänger (-gruppen) und Sportler (Jogger) die betreffende Gemeindestraße.

Die betreffende Gemeindestraße dient als einzige Zufahrtsstraße in ein Tal, in den so genannten O.

(Katastralgemeinde von E. mit einer Größe von 875 ha), wo zwei Einfamilienwohnhäuser, mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe und drei Ferienhäuser ansässig sind.

Der O. dient nur Spaziergängern als Naherholungsgebiet.

Auf Grund dieser Gegebenheiten herrscht an der bezeichneten Stelle auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und nach 18 Uhr tatsächlich Fußgängerverkehr."

Was zunächst das Beschwerdevorbringen anlangt, es stehe "noch nicht fest, ob es sich um eine Gemeinde- oder Landesstraße handle", so ist dieses Vorbringen - weil zu unbestimmt - nicht geeignet, Zweifel an der Zuständigkeit der eingeschrittenen Gemeindebehörden (vgl. § 94d Z. 18 StVO) aufkommen zu lassen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, weil kein Gehsteig vorhanden sei, müsse ein Fußgänger auf der "Straße" (gemeint wohl: auf der "Fahrbahn") gehen. Für einen Fußgänger sei es (auf Grund besserer Sicht) "jedenfalls sicherer", nicht am Rand der Liegenschaft des Beschwerdeführers, sondern am anderen Straßenrand zu gehen; es sei nicht geprüft worden, "von wem, wie oft und auf welcher Seite" diese Straße benützt werde.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass es bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (§ 93 Abs. 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO zulassen, weder darauf ankommt, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird, noch ob - aus der Sicht des Beschwerdeführers - die Benützung der anderen Straßenseite für die Fußgänger "sicherer" ist und diese "die 1 m breite Straßenfläche" entlang dem Straßenrand auf der Höhe der Liegenschaft des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr und nach 18.00 Uhr nicht benützen.

Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt, dass nämlich die in Rede stehende Straße auch in der Zeit, für welche der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Schneeräumverpflichtung anstrebt, von Fußgängern - wenn auch nur "wenig" oder nur "fallweise" (vgl. die oben dargestellten Ausführungen der Gemeinde) - benützt wird, von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zlen. 92/02/0241, 0242, zu Grunde lag, wo davon auszugehen war, "in den Wintermonaten werde der Gehsteig (überhaupt) nicht benützt".

Wesentlich erscheint dem Gerichtshof bei einem Fall wie dem vorliegenden die Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 76 Abs. 1 zweiter Satz StVO, wonach Fußgänger, sofern Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden sind, das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen haben:

Würde nämlich dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben, so wären die Fußgänger im Falle entsprechender Schneelage im angestrebten Zeitraum der Ausnahme von der Schneeräumpflicht (wo der Gesetzgeber aber von der Erforderlichkeit der diesbezüglich ungehinderten Benützbarkeit der Straße durch Fußgänger ausgeht (vgl. § 93 Abs. 1 StVO)) gezwungen, der zitierten Vorschrift des § 76 Abs. 1, zweiter Satz StVO zuwider handeln, was somit nicht Inhalt des § 93 Abs. 4, erster Teilsatz StVO sein kann. Ob es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs zuließe - so der Bezug des Beschwerdeführers auf § 93 Abs. 4, zweiter Teilsatz StVO -, dem Antrag des Beschwerdeführers Folge zu geben, ist unerheblich.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020020.X00

Im RIS seit

16.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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