TE OGH 1952/11/12 2Ob723/52

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Veröffentlicht am 12.11.1952
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Norm

ZPO §577

Kopf

SZ 25/302

Spruch

Verfahrensrechtlich ist dem Erfordernis der Schriftlichkeit durch ein Telegramm nicht Genüge geleistet.

Ein Schiedsvertrag muß von den Parteien unterschrieben werden.

Entscheidung vom 12. November 1952, 2 Ob 723/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Vereinbarung vom 25. September 1951, die für Streitfälle ein Schiedsgericht vorsieht, nur die Unterschrift des Klägers trägt, und daß der Beklagte seine Zustimmung durch das Telegramm vom 6. Oktober 1951 "Vertrag akzeptiert - B." und außerdem durch die zwei Tage später erfolgte Zahlung eines Betrages von 2000 S mit dem Zusatz "laut Vertragsübereinkommen vom 25. September 1951" anerkannt hat. Das Erstgericht ist der Meinung, daß mit der Vereinbarung vom 25. September 1951 die Streitteile gleichzeitig schriftlich einen Schiedsvertrag errichtet haben, und hat daher der Einrede der Unzuständigkeit Folge gegeben und die Klage zurückgewiesen.

Das Rekursgericht war der Meinung, daß ein Telegramm dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht genügt, weil die Anordnung der Schriftform für den Schiedsvertrag offenbar deshalb gegeben wurde, damit rasch festgestellt werden kann, ob ein Schiedsvertrag bezüglich des konkreten Streitfalles abgeschlossen wurde. Auch nach der Geschäftsordnung müßten telegraphische Eingaben in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz innerhalb dreier Tage wiederholt werden und es könne insbesondere dem Erfordernis der Unterschrift nur durch nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalt des Telegramms einverstanden zu sein, genügt werden. Daß der Zusatz auf der Zahlungsüberweisung: "Laut Vertragsübereinkommen vom 25. September 1951" die eigene Unterschrift des Beklagten getragen hat, sei nicht einmal als Prozeßbehauptung aufgestellt worden. Überdies habe sich die Geldüberweisung nicht auf die vorgesehene Schiedsabrede, sondern auf die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen bezogen, sodaß hieraus allein auf eine Zustimmung zum beabsichtigten Schiedsvertrag nicht geschlossen werden könne. Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wurde daher vom Rekursgericht verworfen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zunächst ist die Behauptung des Revisionsrekurses, daß das Geschäft zwischen Kaufleuten abgewickelt wurde, aus der Klagserzählung nicht zu erschließen. Auch in der Klagebeantwortung wurde nicht behauptet, daß der Kläger Kaufmann ist, noch zwingt der Umstand, daß der Kläger fachmännische Kenntnisse auf dem Gebiete des Verlegens von fugenlosen Fußböden und Wandbelägen der Gemeinschaft zur Verfügung stellt, zu der Annahme, daß der Kläger Kaufmann sei. Im übrigen unterscheidet § 577 ZPO. nicht zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten, sondern stellt in seinem Absatz 3 ganz allgemein die Vorschrift auf, daß der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden muß. Der Hinweis auf Art. XIV EGzZPO. ist schon deshalb verfehlt, weil es sich nicht um die Unterwerfung unter ein Börsenschiedsgericht handelt.

Darüber hinaus wird auch dort ein schriftlicher Schiedsvertrag verlangt, es sei denn, daß es sich um protokollierte Kaufleute und Mitglieder oder Besucher einer Börse handelt. Behauptungen, daß diese Voraussetzungen vorliegen, sind weder dem Vorbringen der Streitteile, noch der Vereinbarung vom 25. September 1951 zu entnehmen.

Daß ein Telegramm dieselben Wirkungen haben müsse wie ein Brief, mag für das kaufmännische Leben dahingestellt bleiben.

Auf dem Gebiete der verfahrensrechtlichen Vorschriften ist dem Erfordernis der Schriftlichkeit durch ein Telegramm nicht Genüge geleistet. Schriftlichkeit erfordert, daß der Vertragspartner auf die Urkunde (in der Regel unter die Urkunde) seine Unterschrift oder sein Handzeichen setzt, was bei einem durch Boten überbrachten Brief möglich ist, bei einem Telegramm aber nicht zutreffen kann.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch auf die Bestimmungen der Geo. verwiesen, denen zufolge telegraphische Eingaben mit Schriftsatz wiederholt werden müssen und dem Erfordernis der Unterschrift nur durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalt des Telegramms einverstanden zu sein, Genüge getan werden kann.

Die Unterschrift der Schiedsparteien ist in Fällen des Schiedsvertrages nach den Vorschriften der ZPO. unentbehrlich (vgl. Sperl, S. 775).

Anmerkung

Z25302

Schlagworte

Schiedsvertrag, Telegramm, Schriftlichkeit durch Telegramm nicht Genüge geleistet, Telegramm, Schiedsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00723.52.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19521112_OGH0002_0020OB00723_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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