Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Strobele, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wahle sowie durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Fellner, Dr.Hohenecker und Dr.Kralik in der Vormundschaftssache der mj. Maria P*****, mj. Albine P*****, mj. Josef P*****, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch die Vormünderin Marie P*****, vertreten durch Dr.Alfred Sachs, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 4.September 1952, GZ R 425/52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Stockerau vom 7.August 1952, GZ P 100/46-30, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Untergerichte haben den von der Vormünderin und Mutter namens der Minderjährigen gestellten Antrag, den Johann P*****, den Bruder des Vaters der Minderjährigen und geschiedenen Gatten der Vormünderin zur Rechnungslegung über die Erträgnisse der den Minderjährigen gehörigen Grundstücke für die Zeit vom 1.3.1946 bis 12.2.1952 zu verhalten, abgewiesen. Der Revisionsrekurs macht Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend und beantragt, den Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben und den Johann P***** zur Rechnungslegung zu verhalten.
Die Aktenwidrigkeit soll darin bestehen, daß das Rekursgericht kurz von einem Antrag der Vormünderin spricht ohne hervorzuheben, daß diese nur im Namen der Minderjährigen eingeschritten sei. Aber selbst wenn das Rekursgericht ausdrücklich erklärt hätte, daß die Vormünderin den Antrag im eigenen Namen gestellt hätte, so wäre der Widerspruch zur Aktenlage für die Entscheidung ohne jede Bedeutung.
Rechtliche Beurteilung
Auch von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann nicht die Rede sein. Es steht außer Zweifel, daß Johann P***** zur Rechnungslegung verpflichtet ist, wenn er die Grundstücke der Minderjährigen verwaltete. Hiedurch ist er erforderlichenfalls im Wege eines Streitverfahrens zu verhalten, so wie jeder Dritte, der auf Grund eines Vertrages mit dem Vormund oder als Geschäftsführer ohne Auftrag die Verwaltung übernommen hätte. Wenn das Pflegschaftsgericht auch verpflichtet ist, die Belange der Minderjährigen gegen Dritte zu wahren, so darf es doch nicht über Ansprüche der Minderjährigen gegen Dritte absprechen, aus welchem Rechtsgrund sie auch immer bestehen. Die Obsorge des Vormundschaftsgerichtes für die Minderjährige kann also nur darin bestehen, daß es die Vormünderin zur Rechnungslegung auffordert und von ihr Rechenschaft darüber verlangt, ob die Rechte der Minderjährigen durch die Verwaltung eines Dritten nicht Schaden erleiden, und darüber, welche Schritte sie bei eingetretenem Schaden zur Erlangung eines Ersatzes unternommen hat. Der Standpunkt der Untergerichte ist also nicht nur nicht offenbar gesetzwidrig, sondern durchaus gesetzmäßig.
Da weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Gesetzwidrigkeit gegeben ist, war der außerordentliche Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG unzulässig.
Anmerkung
E73397 1Ob905.52European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00905.52.1112.000Dokumentnummer
JJT_19521112_OGH0002_0010OB00905_5200000_000