TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2002/05/1029

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82002 Bauordnung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
BauO Krnt 1996 §22;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Waltraud Widowitz in Feldkirchen in Kärnten, vertreten durch Dr. Gernot Helm, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, Kirchgasse 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. August 2002, Zl. 7-B-BRM-580/2/2002, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Siegfried Tröbacher in 9560 Feldkirchen in Kärnten, Nadling 38,

2. Gemeinde Steindorf am Ossiachersee), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Mai 1975, Zl. 153/9-91/1974, erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem erstmitbeteiligten Bauwerber die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 529/7, KG Tiffen. Nach dem mit der Baubewilligung genehmigten Lageplan wies das Vorhaben einen Mindestseitenabstand von 2,00 m zum Grundstück des L., Nr. 551, auf. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich, dass L. bei Einhaltung der "gemachten Auflagen" bzw. der Situierung gegen die Errichtung des Wohnhauses keinen Einwand erhob. Anlässlich der am 7. Februar 1983 abgeführten Verhandlung über die Benützungsbewilligung wurde festgestellt, dass das Wohn- und Geschäftshaus "im Wesentlichen" plan- und bescheidgemäß ausgeführt worden sei. Unter Bedachtnahme auf festgestellte, aber hier nicht relevante Abweichungen wurde mit Bescheid vom 20. Februar 1985 die Benützungsbewilligung erteilt.

Nunmehr gegenständlich ist der Antrag des Erstmitbeteiligten vom 3. Jänner 2002 auf Abänderung der im Baubescheid vom 13. Mai 1975 festgelegten Situierung des Wohnhauses. Nach dem mit dem Antrag vorgelegten Lageplan weist das Gebäude zur Grundgrenze zum nunmehrigen Grundstück der Beschwerdeführerin, Nr. 551/6 (welches offenbar aus einer Teilung des Grundstückes Nr. 551 hervorgegangen ist), einen Mindestabstand von 2,91 m auf.

Bei der Bauverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, mit der Situierungsänderung nicht einverstanden zu sein. Das Gebäude sei konsenswidrig errichtet worden, daher sei ein Konsens für die Situierungsänderung ausgeschlossen.

Der Amtssachverständige führte in der Bauverhandlung aus, unter Punkt 5 des Bewilligungsbescheides vom 13. Mai 1975 sei die Situierung einvernehmlich mit den Anrainern so festgelegt worden, dass das Gebäude zur Parzelle des L. einen Abstand von 2 m aufweisen müsse. Da durch die geänderte Situierung eine Verbesserung gegenüber den Anrainern eintrete, empfahl der Amtssachverständige, diese Änderung entsprechend dem vorgelegten Bestandsplan zu bewilligen.

Der Spruch des darauf ergangenen Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Jänner 2002 lautet auszugsweise:

"Dem Antragsteller Herrn (Erstmitbeteiligter) wird gemäß §§ 6 lit. b, 17, 18 und 22 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 in der derzeit geltenden Fassung, auf Grund des Ergebnisses der am 21. Jänner 2002 durchgeführten örtlichen, mündlichen Verhandlung die

Bewilligung

zur Abänderung des Punkt 5 des Bescheides vom 13.05.1974, Zl. 153-9/91/1974 (Situierungsänderung des Wohnhauses) nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Änderungspläne."

In der Begründung wird auf § 22 der Kärntner Bauordnung 1996 und darauf verwiesen, dass der Abstand vergrößert werde. Durch die Änderung würde die Beschwerdeführerin in ihren subjektivöffentlichen Rechten nicht beeinträchtigt werden.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, es werde eine Abänderung des Punktes 5 eines Bescheides vom 13.05.1974, Zl. 153/991/1974 bewilligt; diesen Bescheid gebe es aber nicht. Die Baubehörde habe sich im gegenständlichen Bescheid sowohl im Datum als auch in der Aktenzahl derart geirrt, dass wesentliche Bestandteile falsch seien und somit fehlten. Weiters gehe aus dem Spruch nicht hervor, ob nun dem Antragsteller die Bewilligung erteilt oder nicht erteilt werde. Der Bescheid sei daher mit Nichtigkeit behaftet. Dem Bescheid fehle der normative Gehalt, der normative Charakter sei ja das entscheidende Merkmal des Bescheidbegriffes. Außerdem werde angeführt, dass die Situierung des Wohnhauses zur Parzelle 529/5 nordseitig einen Abstand von 1,96 m aufweise. Dadurch werde die Abstandsfläche nicht vergrößert, sondern verkleinert.

Darauf erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde am 21. Februar 2002 von Amts wegen einen Bescheid, wonach der Spruch des Bescheides vom 30. Jänner 2002 dahin geändert wurde, dass die Abänderung des Punktes 5 des Baubescheides vom 13.05.1975, Zl.: 153-9/91/1974, betroffen sei und dass diese Bewilligung zur Situierungsänderung erteilt werde. Auf Grund eines Schreibefehlers beim Datum des seinerzeitigen Bescheides sei die Jahreszahl 1974 anstatt der Jahreszahl 1975 angeführt worden und hätte am Ende des Satzes das Wort "erteilt" gefehlt. Es sei daher von Amts wegen eine Berichtigung vorzunehmen gewesen.

Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung; die Baubehörde hätte mit dem Berichtigungsbescheid versucht, willkürlich in ein Verfahren, welches nicht mehr in ihrem Einflussbereich liege, einzugreifen und sei der irrigen Rechtsansicht, dass durch die Erlassung des neuen Bescheides der unvollständige Bescheid geheilt werde. Die bescheiderlassende Behörde könne von sich aus einen "Not leidenden" Bescheid nur so lange heilen, als gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde. Zufolge eingebrachter Berufung sei das Verfahren der Behörde, welche den Bescheid ausgestellt habe, entzogen. Materielle Rechtswidrigkeiten werden in dieser Berufung nicht geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 24. April 2002 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde beide Berufungen als unbegründet ab. § 62 Abs. 4 AVG erlaube die jederzeitige Berichtigung eines Bescheides. Durch die Verringerung des Abstandes um 0,04 m zur nordseitigen Grundgrenze, Parzelle 529/5, werde die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht beeinträchtigt.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, die bescheiderlassende Behörde könne von sich aus nicht einen "Not leidenden" Bescheid heilen, wenn dagegen bereits ein Rechtsmittel eingebracht worden sei. Ein Berichtigungsfall im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG sei nicht eingetreten, weil hier eine materielle Änderung des Bescheides erfolgt sei. Schließlich würde durch die erteilte Baubewilligung die Abstandsfläche verringert werden, weshalb eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin vorliege.

Diese Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die hier erteilte Baubewilligung sei im Sinne des § 22 Abs. 1 K-BO 1996 erteilt worden, Gegenstand dieses Verfahrens sei nur die Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung gewesen. Ein Anrainer könne daher nur durch jene Änderungen, welche Gegenstand dieses Verfahrens waren, in seinen Rechten verletzt sein. Mit der bekämpften Bewilligung für die Abänderung sei der Seitenabstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin insofern verändert worden, als der Abstand statt bisher mit mindestens 2,0 m mit nunmehr mindestens 2,91 m festgelegt worden sei. Soweit sich der Abstand zu einem anderen Anrainergrundstück um 0,04 m verkürzt habe, könne sich die Beschwerdeführerin darauf nicht berufen, weil sie ausschließlich zur Wahrung ihrer Rechte berechtigt sei.

Eine erhobene Berufung hindere die Behörde erster Instanz nicht daran, gemäß § 62 Abs. 4 AVG die dort genannten Fehler zu berichtigen. Eine offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit sei zu Recht angenommen worden, da sich sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung des berichtigten Bescheides unzweifelhaft ergab, dass die Baubehörde dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung entsprochen habe. Ebenfalls stelle die falsche Zitierung des Datums einen offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhenden Fehler dar.

In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem Recht auf Nichtberichtigung von Bescheiden und auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen verletzt. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Aktenwidrigkeit.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, § 62 Abs. 4 AVG biete keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt dürfe nicht berichtigt werden. Nach Erhebung eines Rechtsmittels komme eine Berichtigung nicht in Betracht, weil dann die erste Instanz willkürlich in ein Rechtsmittelverfahren eingreifen würde.

§ 62 Abs. 4 AVG lautet:

"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

Voraussetzung einer solchen Berichtigung ist zunächst, dass einer der dort beschriebenen Fehler vorliegt; hervorzuheben ist die offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit. Dass die Anführung der Jahreszahl "1974" an Stelle "1975" im Bescheid vom 30. Jänner 2002 eine solche offenbare Unrichtigkeit war, bedarf keiner näheren Erläuterung, zumal auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass es einen Bescheid vom 13. Mai 1974 gegeben hätte; das diesbezügliche Bauverfahren wurde erst mit Ansuchen vom 7. Dezember 1974 eingeleitet.

Aber auch was das Fehlen des Wortes "erteilt" betrifft, haben die Verwaltungsbehörden zu Recht eine offenbare Unrichtigkeit angenommen. Schon aus der äußeren Form des Bescheidspruches, in welchem das Wort "Bewilligung" durch die Merkmale zentriert, gesperrt, Fettdruck und größere Schrift hervorgehoben wurde, ergibt sich unzweifelhaft, dass das fehlende Wort nur "erteilt" und nicht etwa "nicht erteilt" lauten konnte. Völlige Klärung bot schließlich auch der Absatz im Spruch dieses Bescheides, der lautete:

"Die Auflagen des soeben zitierten Baubewilligungsbescheides gelten vollinhaltlich auch für das geänderte Bauvorhaben, soweit sie nicht durch die Änderung bereits erfüllt oder hinfällig geworden sind."

Ein derartiger Zusatz wäre bei Nichterteilung sinnlos gewesen. Wenn schließlich in der Begründung auf die Zulässigkeit gemäß § 22 K-BO 1996 und darauf verwiesen wird, dass durch die Änderung die Anrainerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nicht beeinträchtigt werde und ihr "Einspruch" als unbegründet abgewiesen werde, konnte für niemanden ein Zweifel darüber bestehen, dass mit diesem Bescheid die begehrte Bewilligung erteilt wurde.

"Offenbar auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit nach der Judikatur dann, wenn sie für die Partei - bei Mehrparteienverfahren: allen Parteien - "klar erkennbar" ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Es kommt dabei letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bestandteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung der Begründung eines Bescheides sind einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich (siehe dazu die Nachweise aus der Judikatur bei Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz. 449). Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte hier die bescheiderlassende Behörde schon aus sprachlichen Gründen erkennen müssen, dass ein Zeitwort fehlt; allen Beteiligten, insbesondere auch der Beschwerdeführerin, deren Einwendungen ja abgewiesen wurden, musste erkennbar sein, dass dieses fehlende Zeitwort nur "erteilt" heißen konnte. Daher kann hier von einer materiell-rechtlichen Änderung des Bescheidinhaltes durch die Berichtigung keine Rede sein.

Eine Berichtigung durch die bescheiderlassende Behörde ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut "jederzeit" möglich, somit jedenfalls auch noch nach Erhebung einer Berufung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Berichtigung eines Bescheides sogar noch nach Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zulässig ist (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, VerwaltungsverfahrenI2, 1136 f).

Zu ihren materiellen Einwänden bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, dass die Abstandsfläche zu ihrem Grundstück durch den Änderungsbescheid vom 30. Jänner 2002 verringert werde. Aus dem der Verhandlung und diesem Bescheid zu Grunde gelegten Lageplan ist ersichtlich, dass der Abstand gegenüber dem Grundstück Nr. 529/5, als deren Eigentümerin dort E.St. bezeichnet ist, sich auf 1,96 m verringere. Dies wurde in der Bauverhandlung, bei der auch die Beschwerdeführerin anwesend war, erörtert und es wurde von E.St. kein Einwand erhoben. Sollte das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein, dass das Grundstück Nr. 529/5 in Wahrheit ihr gehöre, so muss diesem Vorbringen das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen gehalten werden. Dass sich durch die Änderungsbewilligung der Abstand zu dem jedenfalls der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstück Nr. 551/6 vergrößert hat, hat die Beschwerdeführerin aber nie bestritten.

Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der Bauverhandlung legt die Beschwerdeführerin einen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2001 vor und macht als Verfahrensfehler geltend, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren aus jenem Bescheid unberücksichtigt gelassen worden seien.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zur Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels erstattet, ergibt sich aus jenem aufhebenden Vorstellungsbescheid, dass Voraussetzung für weitere bewilligungspflichtige Bauführungen am gegenständlichen Baugrundstück die Bewilligung der Änderung der Situierung sei; gerade diese Bewilligung wurde durch den nunmehr gegenständlichen Bescheid erteilt.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 25. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002051029.X00

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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