TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2004/05/0167

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauG Bgld 1997 §2 Abs1;
KanalanschlußG Bgld 1989 §1 Abs2;
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs2 Z2;
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs2 Z3;
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Johann Kiss in Jois, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 21. Mai 2004, Zl. ND-02-04-16-1-2004, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Jois), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 26. Februar 2004, GR 09/2003, bezüglich der Kanalanschlusspflicht für die auf dem Grundstück Nr. 123 der Liegenschaft EZ. 227, KG Jois, errichteten Bauten Nr. 05, 06, 08, 09 und 10 keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesland Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 4. März 1991 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten, als "Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 des Kanalanschlussgesetzes" bezeichneten Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, dass nachstehende, auf dem Grundstück Nr. 123 der Liegenschaft EZ. 227, KG Jois, des Beschwerdeführers, für welches bereits im Jahre 1979 die Anschlussverpflichtung ausgesprochen worden sei, errichtete Bauten von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes ausgenommen seien, weil von diesen kein Abwasser in die Kanalanlage eingeleitet werde:

Objekt Nr.

Geschoss

Nutzungsart

Fläche in m2

Bew.faktor

02

Kellergeschoss

Sonstige

94,92

0,50

05

Erdgeschoss

Sonstige

73,78

0,50

06

Kellergeschoss

Sonstige

70,70

0,50

07

Erdgeschoss

Sonstige

160,20

0,50

07

Kellergeschoss

Sonstige

88,94

0,50

08

Erdgeschoss

Sonstige

131,04

0,50

09

Erdgeschoss

Sonstige

208,00

0,50

10

Erdgeschoss

Sonstige

84,44

0,50

11

Erdgeschoss

Sonstige

33,61

0,50

Bezüglich der Objekte Nr. 07 zog der Beschwerdeführer seinen

Antrag in der Folge zurück.

Der im Devolutionswege zuständig gewordene Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26. Februar 2004, gemäß §§ 2, 3 und 11 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990, die Abwässer (sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer) der vorbezeichneten Bauten (mit Ausnahme des Objektes Nr. 11) in die wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde einzuleiten. Der Gemeinderat legte der Begründung seines Bescheides den Befund des dem Verfahren beigezogenen

Bausachverständigen zu Grunde, in welchem festgehalten ist:

"Objekt Nr. 02-Kellergeschoss:

Verkostungsraum: kein Wasseranschluss, kein Abfluss

Heizraum: Wasseranschluss vorhanden, kein Abfluss

Tankraum, Holzlagerraum: kein Wasseranschluss, kein Abwasser

vorhanden

Massivbauweise

Über dem Keller des Obj. 2 befinden sich ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss, welches für Wohnzwecke verwendet wird. Die Abwässer werden in die öffentl. Kanalisation eingeleitet.

Objekt Nr. 05-Erdgeschoss:

Sommerküche: kein Wasseranschluss vorhanden, Tür zu Objekt 4, Massivbauweise

Flaschenlagerraum: kein Wasseranschluss vorhanden, Massivbauweise

Die Dachwässer werden hofseitig und über Abfallrohre in ein bestehendes Kanalsystem eingeleitet. Straßenseitig werden die anfallenden Dachwässer auf öffentliches Gut (Gehsteig) abgeleitet.

Objekt Nr. 06-Kellergeschoss:

Keller:

Weinkeller: Fässer, Zisternen - Kanalanschluss vorhanden,

Wasseranschluss vorhanden,

Kellergeschoss in Schalsteinmauerwerk bzw. Weinkeller in Natursteingewölbe, Fußboden Betonboden.

Objekt Nr. 08-Erdgeschoss:

Lagerraum ehem. Pferdestall: kein Wasseranschluss, keine

Abwässer

Lagerraum ehem. Kuhstall: kein Wasseranschluss, keine Abwässer Massivbauweise, Decke über EG Ziegelplatzlgewölbe,

Holzdachstuhl, Ziegeleindeckung, Wandputz vorhanden, kein Fußboden, gemeinsame Feuermauer mit Obj. 9

Die Dachwässer werden hofseitig und über Abfallrohre in ein bestehendes Kanalsystem eingeleitet. Straßenseitig werden die anfallenden Dachwässer auf öffentliches Gut (Gehsteig) abgeleitet.

Objekt Nr. 09-Erdgeschoss:

Stadl: kein Wasseranschluss vorhanden, Massivbauweise mit Bruchsteinmauerwerk, Holzdachstuhl mit Ziegeleindeckung, Fußbodenbetonpflaster, gemeinsame Mauer mit Obj. 8 und Obj. 10.

Objekt Nr. 10-Erdgeschoss:

Einstellhalle: kein Wasseranschluss vorhanden, Massivbauweise mit Bruchsteinmauerwerk im Außenbereich, im Hofbereich Ziegelmauerwerk, Holzdachstuhl mit Ziegeleindeckung, Fußbodenbetonpflaster, gemeinsame Mauer mit Obj. 9

Objekt Nr. 11-Erdegeschoss:

Lagerraum, ehem. Schweinestall: kein Wasseranschluss, Massivbauweise mit Bruchsteinmauerwerk im Außenbereich, Holzdachstuhl mit Ziegeleindeckung, Außenwandputz vorhanden."

Das an Hand dieses Befundes erstellte und vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten des Sachverständigen für Wasserrecht hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:

"Objekt Nr. 02-Kellergeschoss,..:

Das gegenständliche Kellergeschoss besteht aus einem Verkostungsraum, Heizraum, Tankraum und Holzlagerraum. Im Heizraum ist ein Wasseranschluss vorhanden, d. h. es kann hier auch Abwasser anfallen und es ist somit ein Anschluss an die Kanalisation herzustellen. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Kanalanschluss kann nicht erfolgen.

Objekt Nr. 5-Erdgeschoss,…:

Das gegenständliche Objekt ist an die Hauskanalisation und in weiterer Folge an die Ortskanalisation angeschlossen. Die anfallenden Dachwässer werden nicht am Grundstück des (Beschwerdeführers) versickert oder verrieselt, sondern in die Ortskanalisation eingeleitet. Somit ist eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Kanalanschluss nicht möglich.

Objekt Nr. 6-Keller- und Erdgeschoss,…:

Das gegenständliche Objekt besteht aus einem Keller- und Erdgeschoss. Die anfallenden Niederschlagswässer werden hofseitig in die Kanalisation, straßenseitig auf den Gehsteig ausgeleitet. Eine Versickerung oder Verrieselung auf dem Grundstück ist nicht möglich. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Kanalanschluss kann nicht erfolgen.

Objekt 8-Erdgeschoss,…:

Die anfallenden Niederschlagswässer werden hofseitig in das Kanalsystem und straßenseitig auf öffentliches Gut (Gehsteig) abgeleitet. Eine Versickerung oder Verrieselung auf dem Grundstück des Herrn (Beschwerdeführers) ist nicht möglich. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Kanalanschluss kann nicht erfolgen.

Objekt 9-Erdgeschoss,…:

Die anfallenden Niederschlagswässer werden auf öffentliches Gut (Gehsteig bzw. Straße) abgeleitet. Eine Versickerung oder Verrieselung auf dem Grundstück des Herrn (Beschwerdeführers) ist nicht möglich. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Kanalanschluss kann nicht erfolgen.

Objekt 10-Ergeschoß,…:

Die anfallenden Niederschlagswässer werden hofseitig auf eine Betonfläche und in weiterer Folge in die Kanalisation abgeleitet. Straßenseitig werden die Niederschlagswässer auf öffentlich. Gut (Straße) abgeleitet.

Eine Versickerung oder Verrieselung auf dem Grundstück des Herrn (Beschwerdeführers) ist nicht möglich. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Kanalanschluss kann nicht erfolgen.

Objekt 11-Ergeschoss,…:

Die anfallenden Niederschlagswässer können in der ehemaligen Düngerstätte zur Versickerung gebracht werden.

Diese Düngerstätte befindet sich in unmittelbarer Nähe des Objektes 11.

Diese Fläche ist somit aus der Kanalanschlussverpflichtung herauszunehmen."

In rechtlicher Hinsicht führte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde aus, auf Grund der vollständigen und schlüssigen gutachtlichen Feststellungen beider Sachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht auf sachverständiger Basis entgegengetreten sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Objekte Nr. 02, 05, 06, 08, 09, 10 unbegründet. Eine Ergänzung des Gutachtens zur Frage, welche Gebäude auf Grund der Regelungen des § 2 Abs. 2 Z. 3 Kanalanschlussgesetz von der Anschlusspflicht ausgenommen werden könnten, und ob bei derzeit noch an den Straßenkanal angeschlossenen Gebäuden, bei denen nur Niederschlags- und Dachwässer anfielen, ohne nachteilige Auswirkungen eine Versickerung bzw. Verrieselung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers möglich sei, sei nicht erforderlich.

In der dagegen erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der gemeindebehördliche Bescheid enthalte keine ausreichende nachvollziehbare Beurteilung der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 2 Kanalanschlussgesetz. Insbesondere setze sich dieser Bescheid nicht mit der Möglichkeit von Umleitungen der Niederschlagswässer in den Hof, wo sie im Sickerschacht bzw. auf den bestehenden Grünflächen zum Versickern gebracht werden könnten, auseinander, obwohl im Verfahren vor der Gemeindebehörde ein entsprechender Antrag - auch zur Durchführung eines hiezu notwendigen Ortsaugenscheines - gestellt worden sei. Bei den Objekten Nr. 05, 08, 09 und 10 fielen nur Niederschlagswässer an, die teilweise schon auf eigenem Grund zum Versickern bzw. Verrieseln gebracht würden, die aber auch zur Gänze in den Hof abgeleitet und dort zum Versickern bzw. Verrieseln gebracht werden könnten. Es sei möglich, Sickerschächte und Rohrleitungen zu verwenden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Beschwerdeführer verweist insbesondere darauf, dass das Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen nicht auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehe, die Voraussetzungen für die Möglichkeiten des Versickerns bzw. Verrieselns der Dachwässer würden außer Betracht gelassen. Die Objekte Nr. 05, 08, 09, 10 und 11 verfügten über keinen Wasser- oder Kanalanschluss; es sei möglich, die straßenseitigen Dachwässer so umzuleiten, dass sie im Hof bzw. Garten zur Versickerung bzw. Verrieselung gebracht werden könnten.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Jänner 1990 über den Anschluss an öffentliche Kanalisationsanlagen und deren Benützung sowie über Aufhebung einer Bestimmung der Bgld. Bauordnung (Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989), LGBl. Nr. 27/1990, in der hier anzuwenden Fassung LGBl. Nr. 32/2001, haben folgenden Wortlaut:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlussgrundflächen.

(2) Schmutzwasser ist durch Nutzung in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.

(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und in seiner natürlichen Beschaffenheit nicht wesentlich nachteilig verändert ist.

(4) Anschlussgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden.

(5) Öffentliche Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen einer Gemeinde, die der geordneten Entsorgung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dienen. …

(6) Straßenkanäle, sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die der Sammlung und Ableitung der über die Hauskanäle und Anschlusskanäle zugeleiteten Abwässer dienen.

(7) Anschlusskanäle sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die die einzelnen Anschlussgrundflächen mit einem Straßenkanal verbinden. Der Putz- und Kontrollschacht gehört zum Anschlusskanal.

(8) Hauskanäle sind die Abwassersammelleitungen, die in den zu entsorgenden Bauten oder sonstigen Anlagen und zwischen diesen und dem Anschlusskanal liegen. …

(10) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

Anschlusspflicht

§ 2. (1) Die Eigentümer von Anschlussgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlussgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder sonstigen Anlage verschiedene Personen, trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht

2. für unbebaute Anschlussgrundflächen, wenn darauf keine Schmutzwässer anfallen und die Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen und ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können,

3. für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Bauten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen oder im Falle des Abbruches der anderen Bauten für sich allein bestehen könnten,

(4) Wenn die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung einer Versickerung oder Verrieselung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 besteht, ist von der Behörde ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren kommt auch einem Nachbarn, der eine nachteilige Einwirkung auf sein Eigentum behauptet, Parteistellung zu. Wenn sich nach Aufnahme eines Sachverständigengutachtens ergibt, dass sich die Grundfläche für eine Versickerung oder Verrieselung nicht eignet oder eine nachteilige Einwirkung auf Bauten oder Grundflächen durch Vernässung oder Unterwaschung besteht oder zu erwarten ist, ist mit Bescheid die Versickerung oder Verrieselung zu untersagen und die Anschlussverpflichtung zu verfügen.

Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 11. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Anschlussverpflichtung (Anschlussfrist) entschieden, die Anschlussbewilligung erteilt, der Anschluss bereits durchgeführt wurde oder die Anschlussfrist abgelaufen ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 sowie für bereits bestehende Anschlussgrundflächen, Bauten oder sonstige Anlagen hat der Eigentümer derselben der Behörde in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Anschlussverpflichtung anzuzeigen, im Fall des § 2 Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 1 Z 2 einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(4) Anzeigen und Anträge nach Abs. 3 sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Behörde einzubringen.

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Dieses Gesetz tritt mit 31. März 1990 in Kraft. …"

Die am 4. März 1991 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangte Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 des Beschwerdeführers wurde innerhalb der im Abs. 4 dieses Paragraphen festgesetzten Frist eingebracht. In dem auf Grund dieser Anzeige eingeleiteten Verfahren (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0290) hatte die Behörde zu prüfen, ob für die in dieser Anzeige angeführten Bauten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Anschlussverpflichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 vorliegen. Nach dieser Gesetzesstelle besteht keine Anschlussverpflichtung für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können.

Da das Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 selbst keine allgemeine Definition des Begriffes "Bauten" enthält, ist diesbezüglich auf die nunmehr im § 2 Abs. 1 Bgld. BauG enthaltene Begriffsbestimmung zurückzugreifen ("Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind."), welche im Wesentlichen auch den hiezu von der Lehre (vgl. Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 1. Band, Seite 11) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die bei Hauer, Burgenländisches Baurecht, E 2 zu § 2 Bgld. BauG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung) entwickelten Begriffsmerkmalen entspricht. Bauten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 sind aber nur solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen, bzw. im Falle des Abbruches anderer Bauten selbständig bestehen bleiben können.

Befindet sich in Bauten ein Wasseranschluss, fallen in der Regel nicht nur Niederschlagswässer an und es ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass in diesen Bauten durch Nutzung in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser entsteht, somit auch Schmutzwasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 anfällt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bau von der Kanalanschlussverpflichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 ausgenommen ist, ist es unerheblich, ob die anfallenden Niederschlagswässer schon in eine bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingeleitet werden (wurden) oder - sei es zulässigerweise oder allenfalls ohne eine erforderliche Zustimmung - auf Fremdgrund abgeleitet werden (wurden), vielmehr ist zu prüfen, ob die bei den jeweils betroffenen Bauten anfallenden Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen (siehe hiezu § 2 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989) versickern oder verrieseln können. Da im Unterschied zur Regelung des § 2 Abs. 2 Z. 2 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 im Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Z 3 leg. cit. nicht gefordert ist, dass "die Niederschlagswässer ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können", besteht die Verpflichtung zum Kanalanschluss für Bauten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 schon dann nicht, wenn für die bei ihnen anfallenden Niederschlagswässer die vom betroffenen Eigentümer nachzuweisende Möglichkeit einer Verrieselung oder Versickerung - auch nach allenfalls erforderlicher Ableitung - auf geeigneten Grundflächen im Sinne des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle besteht.

Der Beschwerdeführer hat schon im Verfahren vor den Gemeindebehörden darauf hingewiesen, dass die bei den in seiner Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 angeführten Bauten anfallenden Niederschlagswässer auf "bestehenden Grün- und Gartenflächen bzw. in der Düngerstätte zum Versickern gebracht werden" können (Stellungnahme vom 24. Oktober 2001, OZl 17 des Verwaltungsaktes). Die Behörden haben diesem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Bedeutung beigemessen und das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt, in welchem ohne nähere Begründung zu den Objekten Nr. 5, 6, 8, 9 und 10 ausgeführt wird, dass eine Versickerung oder Verrieselung der bei diesen Bauten anfallenden Niederschlagswässer nicht möglich sei. Dieser Sachverständige ging offenbar von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung aus, dass eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Kanalanschluss deshalb nicht möglich sei, weil diese Wässer auf öffentliches Gut ausgeleitet oder unmittelbar in die Ortskanalisation eingeleitet werden. Dass es darauf jedoch nicht ankommt, folgt aus der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 2 und 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, welche die Anwendung des § 2 Abs. 2 leg. cit. auch für den Fall vorsieht, dass die Anschlussbewilligung erteilt und der Anschluss bereits durchgeführt wurde. Warum die Verrieselung bzw. Versickerung dieser Niederschlagswässer auf den vom Beschwerdeführer bezeichneten Grundflächen nicht möglich sein soll, wird in diesem Gutachten nicht begründet. Zur abschließenden Beurteilung der Anschlusspflicht für die erwähnten Bauten des Beschwerdeführers bedarf es daher auf sachverständiger Basis ermittelter, begründeter Feststellungen, ob die vom Beschwerdeführer für die Verrieselung bzw. Versickerung bezeichneten Grundflächen im Sinne des § 2 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 geeignet sind.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie insoweit ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Bezüglich der angenommenen Kanalanschlusspflicht der Objekte Nr. 05, 06, 08, 09 und 10 des Beschwerdeführers war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Das Objekt Nr. 02-Kellergeschoß hat einen Wasseranschluss. Es fällt daher bei diesem Bau auch Abwasser in Form von Schmutzwasser an. Insoweit ging somit die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum von einer Anschlusspflicht dieses Baus gemäß § 2 Abs. 1 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 aus, weshalb diesbezüglich die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG.

Wien, am 25. Februar 2005

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050167.X00

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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