Norm
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §14Kopf
SZ 26/29
Spruch
Eine Übertragung der Zuständigkeit der Vormundschaft oder Kuratel über einen ins Ausland übersiedelten Ausländer an ein ausländisches Gericht ist nicht möglich. In diesem Falle ist die Vormundschaft im Inland einzustellen und es sind Abschriften des bisherigen Vormundschaftsaktes dem nunmehr zuständigen ausländischen Gerichte zu übersenden.
Entscheidung vom 11. Feber 1953, 1 Nd 425/52.
Text
In der Vormundschaftssache der mj. Martha G. des Bezirksgerichtes O. hat der Oberste Gerichtshof die Genehmigung der Fürsorgeübertragung nach § 111 JN. abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Bezirksgericht O. als Gericht des früheren Wohnortes der Minderjährigen hat mit Beschluß vom 11. November 1952 die Führung der Vormundschaft über die Minderjährige an das Amtsgericht U., Kreis H., Württemberg, übertragen, weil die Minderjährige in L. (Sprengel des Amtsgerichtes U.) bei ihrer Mutter und Vormunderin Elisabeth G. wohnt. Aus Anlaß der Genehmigung nach § 111 Abs. 3 JN. wurde festgestellt, daß die Minderjährige, eine Volksdeutsche aus der Dobrudscha, zufolge Einbürgerungsurkunde vom 4. August 1941 deutsche Staatsbürgerin ist.
Gemäß Abs. 3 des § 111 JN. bedarf die Übertragung der Zuständigkeit vom bisher zuständigen inländischen an ein ausländisches Gericht stets der Genehmigung des Obersten Gerichtshofes. In diesem Sinne erging auch die Mitteilung laut JMVBl. 1900, S. 254. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Vormundschafts- und Fürsorgegeschäfte ist jedoch nur im Zusammenhange mit dem § 14 der
4. DVzEheG. zu verstehen, woraus sich ergibt, daß eine "Übertragung" der Zuständigkeit nur für Inländer in Frage kommt, die im Auslande leben, nicht aber für Ausländer im Auslande. Im letzteren Falle ist die Führung der Vormundschaft im Inlande einzustellen und es sind Abschriften des bisherigen Vormundschaftsaktes dem nunmehr zuständigen ausländischen Gerichte zu übersenden. In diesem Sinne hat auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 2 Ob 599/50 = ÖJZ. 1951, EvBl. Nr. 40, ausgesprochen, daß dann, wenn ein ausländisches Gericht über ein ausländisches Kind die Fürsorge übernommen hat, die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des inländischen Gerichtes nicht mehr gegeben sind.
Anmerkung
Z26029Schlagworte
Ausländer, Übertragung der Vormundschaft, Pflegschaft, Übertragung ins Ausland, Vormundschaft, Übertragung ins AuslandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:0010ND00425.52.0211.000Dokumentnummer
JJT_19530211_OGH0002_0010ND00425_5200000_000