TE OGH 1953/2/11 1Nd425/52

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Veröffentlicht am 11.02.1953
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Norm

Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §14
Jurisdiktionsnorm §42
Jurisdiktionsnorm §111

Kopf

SZ 26/29

Spruch

Eine Übertragung der Zuständigkeit der Vormundschaft oder Kuratel über einen ins Ausland übersiedelten Ausländer an ein ausländisches Gericht ist nicht möglich. In diesem Falle ist die Vormundschaft im Inland einzustellen und es sind Abschriften des bisherigen Vormundschaftsaktes dem nunmehr zuständigen ausländischen Gerichte zu übersenden.

Entscheidung vom 11. Feber 1953, 1 Nd 425/52.

Text

In der Vormundschaftssache der mj. Martha G. des Bezirksgerichtes O. hat der Oberste Gerichtshof die Genehmigung der Fürsorgeübertragung nach § 111 JN. abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Bezirksgericht O. als Gericht des früheren Wohnortes der Minderjährigen hat mit Beschluß vom 11. November 1952 die Führung der Vormundschaft über die Minderjährige an das Amtsgericht U., Kreis H., Württemberg, übertragen, weil die Minderjährige in L. (Sprengel des Amtsgerichtes U.) bei ihrer Mutter und Vormunderin Elisabeth G. wohnt. Aus Anlaß der Genehmigung nach § 111 Abs. 3 JN. wurde festgestellt, daß die Minderjährige, eine Volksdeutsche aus der Dobrudscha, zufolge Einbürgerungsurkunde vom 4. August 1941 deutsche Staatsbürgerin ist.

Gemäß Abs. 3 des § 111 JN. bedarf die Übertragung der Zuständigkeit vom bisher zuständigen inländischen an ein ausländisches Gericht stets der Genehmigung des Obersten Gerichtshofes. In diesem Sinne erging auch die Mitteilung laut JMVBl. 1900, S. 254. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Vormundschafts- und Fürsorgegeschäfte ist jedoch nur im Zusammenhange mit dem § 14 der

4. DVzEheG. zu verstehen, woraus sich ergibt, daß eine "Übertragung" der Zuständigkeit nur für Inländer in Frage kommt, die im Auslande leben, nicht aber für Ausländer im Auslande. Im letzteren Falle ist die Führung der Vormundschaft im Inlande einzustellen und es sind Abschriften des bisherigen Vormundschaftsaktes dem nunmehr zuständigen ausländischen Gerichte zu übersenden. In diesem Sinne hat auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 2 Ob 599/50 = ÖJZ. 1951, EvBl. Nr. 40, ausgesprochen, daß dann, wenn ein ausländisches Gericht über ein ausländisches Kind die Fürsorge übernommen hat, die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des inländischen Gerichtes nicht mehr gegeben sind.

Anmerkung

Z26029

Schlagworte

Ausländer, Übertragung der Vormundschaft, Pflegschaft, Übertragung ins Ausland, Vormundschaft, Übertragung ins Ausland

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0010ND00425.52.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19530211_OGH0002_0010ND00425_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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