TE OGH 1953/2/25 3Ob117/53

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Veröffentlicht am 25.02.1953
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Norm

Exekutionsordnung §79
Exekutionsordnung §84

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SZ 26/50

Spruch

Keine Vollstreckbarkeit eines tschechoslowakischen Exekutionstitels aus 1928.

Entscheidung vom 25. Feber 1953, 3 Ob 117/53.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Die betreibende Partei beantragt auf Grund des Vergleiches des Kreisgerichtes Olmütz vom 22. November 1928 die Bewilligung der Forderungsexekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung von 28.000 Kc, d. i. 5600 S, und zur Hereinbringung verschiedener Kostenbeträge auf Grund von Beschlüssen inländischer Gerichte.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution zur Hereinbringung der Kostenbeträge, wies jedoch die Exekution auf Grund des Vergleiches ab, weil der Vergleich des Kreisgerichtes Olmütz vom 22. November 1928 in Österreich nicht vollstreckbar sei, da im Verhältnis zur Tschechoslowakei die Gegenseitigkeit im Sinne des § 79 EO. nicht verbürgt sei und die Schuldtitelverordnung auf diesen Exekutionstitel keine Anwendung finde.

Das Rekursgericht bewilligte die Exekution und sprach Kosten für den Exekutionsantrag zu, die das Erstgericht offenbar übersehen hat. Die Feststellung im Rechtshilfeerlaß vom 29. Oktober 1951, JABl. 1951, Stück 5, Anhang 20 II, 4, daß die Gegenseitigkeit gemäß § 79 EO. im Verhältnis zur Tschechoslowakei nicht verbürgt sei, erstrecke sich nicht auf den gegenständlichen Titel, da dieser Exekutionstitel nach § 2 BGBl. Nr. 70/1947 noch unter die Schuldtitelverordnung falle. Nach § 7 der Schuldtitelverordnung richten sich aber die Voraussetzungen für die Vollstreckung von Exekutionstiteln, die vor dem 10. Oktober 1938 entstanden sind, nach den vor der Schuldtitelverordnung in Wirksamkeit gestandenen Rechtshilfeverträgen, die zwischen der CSR. und Österreich bestanden haben. Nach diesem Staatsvertrag sei aber der hier geltend gemachte Exekutionstitel in Österreich vollstreckbar. Dies treffe hier umsomehr zu, als beide Parteien österreichische Staatsbürger seien und in Österreich ihren Wohnsitz haben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der gegenständliche Exekutionstitel ist im Jahre 1928 bei einem tschechischen Gerichte entstanden. Gemäß § 7 der sogenannten Schuldtitelverordnung bestimmten sich die Voraussetzungen für die Vollstreckung sowie das Verfahren bei Vollstreckungstiteln, die vor der Vereinigung neuer Rechtsgebiete mit dem Großdeutschen Reich errichtet worden sind, nach den bisherigen Vorschriften. Da nun der vorliegende Vergleich vor diesem Zeitpunkte errichtet wurde, findet die Schuldtitelverordnung auf ihn überhaupt keine Anwendung. Es ist daher für den vorliegenden Fall auch bedeutungslos, daß die Schuldtitelverordnung durch das Gesetz vom 28. Feber 1947, BGBl. Nr. 70, aufgehoben, aber in diesem Gesetz bestimmt wurde, daß für Titel, die vor dem 27. April 1945 vollstreckbar geworden sind, die bisherigen Vorschriften zur Anwendung kommen. Selbstverständlich sind darunter nur jene Vollstreckungstitel zu verstehen, auf welche die Schuldtitelverordnung anwendbar wär, für die anderen Titel waren die Vorschriften anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Schuldtitelverordnunggegolten haben.

Unter den bisherigen Vorschriften der Schuldtitelverordnung sind die Vorschriften der §§ 79 ff. EO. zu verstehen, die somit für den vorliegenden Titel seinerzeit als auch jetzt heranzuziehen sind. Allerdings bestimmt § 84 EO., daß diese Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen, sofern in Staatsverträgen oder in Regierungserklärungen, die im Bundesgesetzblatt kundgemacht sind, über die Gewährung der Exekution und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ausländischer exekutionsfähiger Akten und Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind. Aus dem Rechtshilfeerlaß 1951 ergibt sich aber eindeutig, daß derzeit keine Staatsverträge zwischen Österreich und der CSR. über die gegenseitige Vollstreckung der Exekutionstitel bestehen, daß vielmehr die Gegenseitigkeit im Sinne des § 79 EO. nicht verbürgt ist. Derzeit sind daher die Vorschriften der §§ 79 ff. EO. voll anzuwenden. Mangels verbürgter Gegenseitigkeit war der Exekutionsantrag abzuweisen.

Anmerkung

Z26050

Schlagworte

Arbeiter, Urlaubsentgelt, Ausländische Exekutionstitel, Gegenseitigkeit, Exekutionstitel tschechoslowakischer - aus 1928, Gegenseitigkeit, ausländische Exekutionstitel, Titel, tschechoslowakischer - aus 1928, Vollstreckbarkeit, tschechoslowakischer Titel aus 1928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00117.53.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19530225_OGH0002_0030OB00117_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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