TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2002/02/0216

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. April 2002, Zl. VwSen - 108092/4/Br/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: PR in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Jänner 2002 wurde der Mitbeteiligte für schuldig befunden, er habe am 9. Juni 2001 um 08.25 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,41 mg/l Atemluftalkohol zum Zeitpunkt der Messung um 08.54 Uhr) an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. April 2002 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den von der belangten Behörde vorgenommenen Abzug einer "Fehlergrenze" vom Messergebnis, betreffend den Atemalkohol. Er ist damit im Recht.

Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die näheren Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0142, betreffend den selben Beschwerdeführer und die selbe belangte Behörde, zu verweisen (auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung wird gleichfalls hingewiesen).

Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Am Rande sei vermerkt: Der belangten Behörde dürfte offenbar entgangen sein, dass sie selbst bei Richtigkeit ihres Standpunktes (Abzug einer Fehlergrenze vom Messergebnis) nach der ständigen hg. Rechtsprechung in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, eine Subsumtion des dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Verhaltens unter die Vorschrift des § 14 Abs. 8 FSG vorzunehmen, sodass auch in diesem Fall das Strafverfahren nicht nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen gewesen wäre.

Wien, am 25. Februar 2005

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Verfahrensrecht Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020216.X00

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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