TE OGH 1953/4/15 2Ob260/53

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Veröffentlicht am 15.04.1953
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Norm

Jurisdiktionsnorm §55
Zivilprozeßordnung §501
Zivilprozeßordnung §517

Kopf

SZ 26/97

Spruch

Keine Anwendung des § 55 JN. auf die Abgrenzung zwischen dem Verfahren in Bagatellsachen und dem gewöhnlichen Verfahren.

Entscheidung vom 15. April 1953, 2 Ob 260/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Der Kläger leitet aus einer Zusicherung des Beklagten den Anspruch auf Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von 46.35 S ab. Fünf seiner Arbeitskollegen beanspruchen aus dem gleichen Grund ebenfalls Beträge von je rund 50 S. Der Kläger hat sich die Anspruche dieser fünf Arbeitskollegen zedieren lassen und macht nunmehr gegen den Beklagten eine Forderung von insgesamt 275.10 S geltend.

Das Erstgericht hat nach den Vorschriften des gewöhnlichen bezirksgerichtlichen Verfahrens verhandelt und auf Klagsabweisung erkannt.

Das Berufungsgericht verwarf die wegen einer angeblich unrichtigen Sachbeurteilung erhobene Berufung mit dem Hinweis auf die §§ 501, 471 Z. 2, 473 Abs. 1 und 474 Abs. 2 ZPO.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Klägers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurswerber, der die ihm entgegenstehenden Bagatellschranken zu überwinden trachtet, muß selbst einräumen, daß die an ihn erfolgte Zession den verfahrensrechtlichen Charakter der in der Klage kumulierten Ansprüche unangetastet gelassen hat; er meint nur, daß diese Ansprüche wegen ihres rechtlichen oder wenigstens tatsächlichen Zusammenhanges - werden sie doch auf das gleiche Ereignis zurückgeführt - gemäß § 55, 1. Satz, JN. zusammenzurechnen seien.

Diese Argumentation widerstreitet nicht etwa bloß der vom Rekurswerber ausdrücklich bekämpften Entscheidung SZ. VIII/206, sondern auch einer Reihe anderer Entscheidungen (vgl. GlUNF. 1616, ZBl. 1932, Nr. 97; ZBl. 1937, Nr. 30 u. a. m.) und nicht zuletzt der Lehre, die den § 55 JN. auf die Abgrenzung zwischen Verfahren in Bagatellsachen und gewöhnlichen Verfahren keinen Einfluß nehmen läßt (vgl. Wolff, JBl. 1946, S. 140 ff., Pollak, System, S. 697, Neumann, Kommentar, S. 1347).

Der Rekurs war gemäß § 526 (2) ZPO. zu verwerfen.

Anmerkung

Z26097

Schlagworte

Anspruchshäufung, Bagatellverfahren, Bagatellverfahren, Anwendung des § 55 JN., Verfahrensart, Bagatellgrenze, Wertgrenze, Bagatellverfahren, Zusammenrechnung, Bagatellverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00260.53.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19530415_OGH0002_0020OB00260_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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