TE OGH 1953/4/22 3Ob269/53

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Veröffentlicht am 22.04.1953
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Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §180
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §181
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §182

Kopf

SZ 26/106

Spruch

Eine gleichzeitige Annahme an Kindes Statt durch mehrere, nicht miteinander verheiratete Personen ist unzulässig.

Das Gericht ist nicht berechtigt, eine Änderung des Adoptionsvertrages vorzunehmen.

Entscheidung vom 22. April 1953, 3 Ob 269/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Mattighofen; II. Instanz: Kreisgericht Ried i. I.

Text

Das Erstgericht bestätigte den zwischen den Geschwistern Stefan und Marie Sch. als Wahleltern und dem Wahlkinde Pauline Sch. mit Zustimmung des ehelichen Vaters Karl Sch. abgeschlossenen Adoptionsvertrag vom 25. September 1952.

Das Rekursgericht versagte über Rekurs des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung als Personenstandsbehörde dem Adoptionsvertrag die gerichtliche Bestätigung, weil ein Kind als gemeinschaftliches Kind nur von einem Ehepaar, nicht aber von Geschwistern angenommen werden könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Wahleltern und des Wahlkindes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Annahme an Kindes Statt ist ein Vertrag, durch den jemandem die Rechte eines ehelichen Kindes zugesagt werden. Grundsatz bei der Annahme an Kindes Statt ist es daher, daß sie dem natürlichen Stand, wie er durch die Abstammung begrundet wird, nicht widersprechen und daß sie eine Nachahmung natürlicher Verhältnisse sein soll. Diesem Grundsatz entspricht es aber, daß die gleichzeitige Annahme durch mehrere Personen gleichen Geschlechtes überhaupt ausgeschlossen und durch zwei Personen verschiedenen Geschlechtes nur dann möglich ist, wenn diese Personen miteinander verheiratet sind. Ebensowenig wie jemand mehrere leibliche Väter oder Mütter hat, so wenig ist es möglich, daß jemand von mehr als einer Person adoptiert wird, ausgenommen von einem Ehepaar. Eine gleichzeitige Annahme an Kindes Statt durch mehrere Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, kann daher nicht als zulässig erkannt werden, weil solche Personen miteinander keine ehelichen Kinder, denen doch die Wahlkinder gleichgestellt sind, zu erzeugen vermögen und weil in einem solchen Falle die besondere Wirkung des § 182 ABGB. nicht eintreten könnte. Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die Annahme einesWahlkindes durch zwei Geschwister dem aus den §§ 180 ff. hervorleuchtenden Zwecke eines Adoptionsvertrages widerspricht und daher nicht gerichtlich bestätigt werden kann.

Was aber die Behauptung des Revisionsrekurses anlangt, das Rekursgericht hätte wenigstens dem - erst im Rekursverfahren gestellten - Eventualantrag, den Adoptionsvertrag wenigstens hinsichtlich des Stefan Sch. zu bestätigen, stattgeben müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich beim vorgelegten Adoptionsvertrag um einen einheitlichen Vertrag handelt und daß daher die Bestätigung dieses Vertrages nur hinsichtlich des Stefan Sch. eine Abänderung des Adoptionsvertrages bedeuten würde. Das Gericht ist nicht berechtigt, eine Änderung eines Adoptionsvertrages vorzunehmen, sondern hat sich darauf zu beschränken, dem vorgelegten Adoptionsvertrag die Bestätigung zu erteilen oder, falls es den Inhalt des Vertrages oder einzelne Bestimmungen desselben für gesetzlich unzulässig hält, sie zu verweigern (Judikatenbuch 29 neu und RZ. 1935, S. 35). Es bleibt den Beteiligten unbenommen, einen neuen Adoptionsvertrag nur mit Stefan Sch. allein abzuschließen und diesen Vertrag sodann zur Bestätigung vorzulegen.

Anmerkung

Z26106

Schlagworte

Adoption, durch zwei nicht verheiratete Personen, Adoptionsvertrag, keine Änderung des - durch das Gericht, Änderung des Adoptionsvertrages, Kindesannahme, keine - durch zwei nicht verheiratete Personen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00269.53.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19530422_OGH0002_0030OB00269_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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