TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/12 B268/00

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
BDG 1979 §95 Abs2
BDG 1979 §124

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die im BDG 1979 normierte Bindung der Disziplinarbehörde an einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Tatsachenfeststellungen; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch teilweise Abweisung der Berufung gegen einen Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Knittelfeld in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2.1. Am 1. August 1997 erstattete der Präsident des Landesgerichts Leoben Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, dieser habe als Gerichtsvollzieher in gegen die Ehegatten W. und K. M. geführten Exekutionsverfahren in der Zeit von März bis Mai 1996 lediglich einen Pkw Chrysler Voyager, im Zeitraum September bis Dezember 1995 und ab 1996 aber weder das Wohnmobil Frankia 570 TME - das er sich im Sommer 1995 für eine Griechenlandreise ausgeborgt gehabt hatte, ohne an K. und W. M. ein Entgelt zu entrichten - noch ein anderes Fahrzeug gepfändet, sondern in Vollzugsberichten vom 6. September und 20. Dezember 1995 vermerkt, es seien keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden.

2.2. In diesem Zusammenhang wurden Anfang September 1997 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben vom Landesgericht Leoben gegen den Beschwerdeführer Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB eingeleitet.

2.3. Am 8. September 1997 fasste sodann die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz (im Folgenden: Disziplinarkommission) den Beschluss, gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Verdachtes, als Gerichtsvollzieher von W. M., gegen die er in Exekutionssachen mehrfach eingeschritten sei, ein Wohnmobil gemietet, nach Rückstellung des Wohnmobils weitere Amtshandlungen gegen W. M. vorgenommen und in Vollzugsberichten vom 6. September und vom 20. Dezember 1995 dieses Wohnmobil nicht gepfändet, sondern vermerkt zu haben, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und dieses Verfahren zu unterbrechen, bis das beim Landesgericht Leoben anhängige strafgerichtliche Verfahren beendet sei.

Begründend wird in diesem Einleitungsbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Angezeigten vorgeworfene Verhalten geeignet sei, den Verdacht der Verletzung seiner Verpflichtung zu gewissenhafter Amtsführung und zu ordnungsgemäßem Verhalten zu begründen.

2.4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer dann mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 20. April 1998 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB zu einer - bedingt nachgesehenen - siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof blieb ebenso ohne Erfolg wie die Berufung an das Oberlandesgericht Graz.

2.5.1. Am 28. Jänner 1999 fasste sodann die Disziplinarkommission wegen der Anschuldigungen,

1. der Beschwerdeführer habe von W. M., gegen die er in Exekutionssachen mehrfach eingeschritten sei, ein Wohnmobil gemietet,

2.nach Rückstellung des Wohnmobils weitere Amtshandlungen gegen W. M. vorgenommen und

3. in der Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 30. Juni 1996 und in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 29. Dezember 1997 in zahlreichen, gegen die verpflichteten Parteien W. und K. M. anhängigen Fahrnisexekutionsverfahren das Wohnmobil der W. und des K. M. und ein Schmucksteinwarenlager nicht gepfändet, sondern in bezughabenden Vollzugsberichten wahrheitswidrig vermerkt, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien, wofür er mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 20. April 1998, 12 Vr 925/97, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden sei,

einen Verhandlungsbeschluss, in dem sie zwecks weiterer Klärung des Sachverhalts (§124 Abs1 BDG 1979) eine mündliche Verhandlung anberaumte.

2.5.2. Diesen Verhandlungsbeschluss focht der Beschwerdeführer mit Berufung an die - gemäß §41a BDG idF BGBl. 1994/550 eingerichtete - Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) hinsichtlich des Punktes 3 der Anschuldigungen an.

2.5.3. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 1. Juni 1999 wurde der Berufung gemäß §124 Abs2 BDG 1979 iVm §66 Abs4 AVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Verhandlungsbeschluss dahin abgeändert, dass der Spruch hinsichtlich des 3. Punktes der Anschuldigungen lautet:

"im Verfahren 6 E2840/95 des Bezirksgerichtes Knittelfeld bei dem am 6. 9. 1995 vorgenommenen Vollzug das Wohnmobil der (W.) und des (K. M.) nicht gepfändet, sondern wahrheitswidrig im Vollzugsbericht vermerkt zu haben, dass keine pfändbaren Gegenstände vorhanden gewesen seien."

Im Übrigen wurde der angefochtene Verhandlungsbeschluss bestätigt.

3. Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene - zu B1458/99 protokollierte - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 19. Juni 2000 abgewiesen.

4.1. Weiters erstattete - unter Bezugnahme auf das oben unter Pkt. 2.4. erwähnte - Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 20. April 1998 der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz am 13. August 1999 gegen den Beschwerdeführer bei der Disziplinarkommission eine Nachtrags-Disziplinaranzeige. Daraufhin ergänzte die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 26. August 1999 den Einleitungsbeschluss vom 8. September 1997 (vgl. oben Pkt. 2.3.) und den Verhandlungsbeschluss vom 28. Jänner 1999 (vgl. oben Pkt. 2.5.1).

4.2. Gegen diesen "Ergänzungsbescheid" vom 26. August 1999 erhob der Beschwerdeführer wiederum Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, der diese mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 1. Dezember 1999 keine Folge gab.

5. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK), sowie in Rechten durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt und stellt den Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führt der Beschwerdeführer dazu Folgendes aus:

"a) Durch den angefochtenen Bescheid ist mein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bzw. ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 MRK verletzt. Ich habe in meiner Berufung auf die bereits im Disziplinarakt erliegenden Beschwerdeeingaben (vor allem auf meine Beschwerde vom 19.1.1999 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) verwiesen. In dieser Beschwerde hatte ich (unter anderem) eine Befangenheit des Vorsitzenden des Schöffensenates des Strafgerichtes, des Herrn Mag. (S), geltend gemacht, welche mir erst nach Abschluß des Strafverfahrens zur Kenntnis gelangt ist. Herr Mag. (S) unterhalte seit rund 20 Jahren private Beziehungen zur Hauptbelastungszeugin (W M). Hievon hätte ich erst nach dem 19.11.1998 Kenntnis erhalten und daher im laufenden Strafverfahren keine Möglichkeit gehabt, einen Ablehnungsantrag zu stellen.

Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen nur das formale Argument entgegengesetzt, der Verweis auf den Inhalt der Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte könne nicht durch eine Bezugnahme darauf zum Gegenstand der Berufung gemacht werden, zumal der vom Gesetz geforderte Inhalt einer Berufung nicht durch einen bloßen Hinweis auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden könne, wenn aus diesem der Standpunkt des Berufungswerbers nicht ohne weiteres erkennbar sei.

Dies ist jedoch hier der Fall: Der belangten Behörde ist bereits aus der ersten Verfassungsgerichtshofbeschwerde genau bekannt, daß ich die Befangenheit des Herrn Richters Mag. (S) geltend mache, weswegen sie sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen hätte müssen.

Da die Mitwirkung eines befangenen Richters gegen Art6 MRK verstoßen würde - das Gericht wäre in diesem Fall nicht unparteiisch -, verstößt das Unterlassen jeglicher Begründung bzw. jeglicher Ermittlung des Sachverhaltes gegen das Willkürverbot.

b) Mit Erkenntnis vom 12.10.1990, G73/89, hob der Verfassungsgerichtshof §268 ZPO als verfassungswidrig auf. Diese Bestimmung der ZPO hatte eine Bindung des Zivilgerichtes an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftig verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes vorgesehen.

Der bekämpfte Bescheid legt - ohne daß ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre - das bereits mehrfach zitierte Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 20.4.1998 ... dem Verfahren zugrunde. Die Einbeziehung des Inhaltes dieses Strafurteiles in die Nachtrags-Disziplinaranzeige sei ausreichend, weil keine Unklarheit darüber bestünde, welche Handlungen dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegt werden.

Eine Bindungswirkung an die strafgerichtliche Entscheidung besteht nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht, weil eine derartige Bindung in Widerspruch zu dem in Art6 Abs1 MRK jedermann gewährleisteten Recht, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, stünde. Die belangte Behörde geht zwar nicht von einer formellen Bindung aus, unterläßt es aber, den Disziplinarvorwurf genauer zu konkretisieren. Der Hinweis darauf, mir als Angeklagte(m) müsse der Inhalt des Strafverfahrens schließlich bekannt sein, schlägt fehl, weil dem Spruch des bekämpften Bescheides selbst zu entnehmen sein muß, worin der Disziplinarvorwurf eigentlich besteht. ..."

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 haben folgenden Wortlaut:

"Berufungskommission

§41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

...

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs2, 123 Abs2 und 124 Abs2.

...

Dienstpflichtverletzungen

§91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

...

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§95. (1) ...

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) ...

...

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§96. Disziplinarbehörden sind

1.

die Dienstbehörden,

2.

die Disziplinarkommissionen,

3.

die Disziplinaroberkommission,

4.

die Berufungskommission.

Zuständigkeit

§97. Zuständig sind

...

4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.

...

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Einleitung

§123. (1) ...

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(3) ...

Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.

..."

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §123 BDG 1979) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. etwa VfSlg. 15.287/1998) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission dem BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB. VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

2.2. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Insbesondere trifft es nicht zu, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, den Disziplinarvorwurf hinreichend zu konkretisieren (vgl. VfSlg. 15.287/1998, wonach es für einen Einleitungsbeschluss hinreicht, dass ausreichende Verdachtsmomente bestehen, der Beamte habe ein disziplinär zu ahndendes Verhalten gesetzt).

2.3. Bei diesem Ergebnis ist es auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gem. Art6 Abs1 EMRK verletzt ist. Im Übrigen wird dazu auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis VfGH 19.6.2000 B1458/99 verwiesen.

3. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 14.658/1996 und dort angeführte Rechtspr.).

4. Der Beschwerdeführer ist daher aus jenen Gründen, die in der Beschwerdeschrift ausgeführt sind, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht behaupteten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte), Bindung (der Verwaltungsbehörden an Tatbestandsmerkmale), Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Dienstrechtsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B268.2000

Dokumentnummer

JFT_09989388_00B00268_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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