Norm
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §300Kopf
SZ 26/145
Spruch
Die Konfiskation einer offenen Handelsgesellschaft im Ausland ohne deren Fortsetzung im Inland bewirkt ihr Erlöschen. Hinsichtlich des im Inland befindlichen Vermögens tritt die Rechtsgemeinschaft nach §§ 825 ff. ABGB. ein. Eine Aufteilung ist einer stillschweigenden Liquidation gleichzuhalten.
Ein Legatar, dem ein Gesellschaftsanteil einer offenen Handelsgesellschaft vermacht ist, tritt im Falle der Konfiskation der offenen Handelsgesellschaft im Ausland in die Rechtsgemeinschaft an dem im Inland befindlichen Vermögen der offenen Handelsgesellschaft ein.
Der Erbe, der die auf den Legatar entfallende Erbschaftssteuer bezahlt, tritt diesem gegenüber in die Rechte des Finanzärars ein und ist befugt, vom Legatar den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.
§ 139 HGB. gilt nicht für Legatare.
Entscheidung vom 3. Juni 1953, 3 Ob 373, 374/53.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Der am 22. Oktober 1945 verstorbene Dipl.-Ing. Paul Z., der Onkel beiderStreitteile und Adoptivvater des Beklagten, war an der offenen Handelsgesellschaft Metallwerke Z. & G. in W., derzeit Jugoslawien, registriert im Handelsregister des Kreisgerichtes Marburg, zu 27 1/2% als öffentlicher Gesellschafter beteiligt. Er hinterließ ein Testament vom 7. Feber 1939, in welchem er den Beklagten zum Alleinerben seines Vermögens einsetzte, und ein Kodizill vom 26. Feber 1945 als Nachtrag zu diesem Testament, in welchem er der Klägerin ein Fünftel seines Anteils an den Metallwerken Z. & G. vermachte. Die bezügliche Stelle des Kodizills lautet: "Meiner Nichte Gerda Z. vermache ich des weiteren ... ein Fünftel meines Anteils an den Metallwerken Z. & G. in W. nach Wahl als offene Gesellschafterin oder Kommanditistin. Option des F. Vertrages." Das Unternehmen wurde nach dem Zusammenbruch des Großdeutschen Reiches vom jugoslawischen Staat entschädigungslos konfisziert.
Die Klägerin begehrt nun in der vorliegenden Klage die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 60.449.38 S samt 4% Zinsen seit 1. Jänner 1947 an sie mit der Begründung, der geschäftsführende Gesellschafter der Metallwerke Z. & G. habe gegen Kriegsende Gelder, die zum Vermögen der Gesellschaft gehörten, ins Inland gerettet, die insgesamt 1.161.174.41 S betrugen. Dieser Betrag sei unter die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft im Jahre 1946 aufgeteilt worden, auf den Beklagten entfielen
302.246.89 S; der Klägerin stehe auf Grund des Legates ein Anspruch auf ein Fünftel des dem Beklagten zugekommenen Betrages, das ist auf einen Betrag von 60.449.38 S zu. Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und wendete aufrechnungsweise eine Gegenforderung im Betrage von 20.675.20 S für auf den von der Klägerin begehrten Betrag bezahlte Erbschaftssteuer und Gebühren ein, von welcher Gegenforderung er jedoch im Zuge des Verfahrens 5053.20 S zurückzog.
Das Prozeßgericht erkannte zu Recht, daß die Klagsforderung mit dem Betrag von 60.449.38 S samt 4% Zinsen seit 1. Jänner 1947 zu Recht, die Gegenforderung von 20.653.20 S jedoch nicht zu Recht bestehe, und verurteilte den Beklagten zur Bezahlung des Betrages von 60.449.38 S samt 4% Zinsen seit 1. Jänner 1947 an die Klägerin. Es stellte fest, daß der geschäftsführende Gesellschafter der oHG. G. verschiedene Geldbeträge von dem Gesellschaftsvermögen gegen Ende des Krieges abdisponierte, wodurch es gelang, diese Beträge vor der Beschlagnahme durch die jugoslawische Regierung zu schützen, daß ein großer Teil der Beträge, der bei der Bank für Tirol und Vorarlberg erlegt war, freigegeben wurde und daß die freigegebenen Beträge nach einer Versammlung der Gesellschafter am 6. Jänner 1946 nach Maßgabe der quotenmäßigen Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft aufgeteilt wurden, wobei der Beklagte einen Reinbetrag von 302.246.89 S erhielt. Das Prozeßgericht stellte weiters fest, daß sämtliche Gesellschafter nach dem Kriegsende ihren Wohnsitz außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes hatten und daß de jure eine offene Handelsgesellschaft Z. & G. in Österreich nicht bestand oder besteht. Die ehemaligen Gesellschafter hätten weder den Gesellschaftsvertrag geändert noch um Eintragung der Gesellschaft bei einem österreichischen Handelsregister angesucht, sondern die Aufteilung des im Inland befindlichen Gesellschaftsvermögens auf Basis der quotenmäßigen Beteiligung und damit faktisch die Liquidation beschlossen. Es handle sich somit bei den aufgeteilten Beträgen um Vermögen der Metallwerke Z. & G. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß der Erblasser das Legat nur aus dem Grund ausgesetzt habe, um die Klägerin gegen eine Entwertung der ihr im Testament ausgesetzten Rente zu sichern, so handle es sich nur um ein Motiv des Erblassers, das im übrigen mit dem Wortlaut des Kodizills im Widerspruch stehe und unbeachtlich sei. Überdies sei auch eine Entwertung der der Klägerin im Testament ausgesetzten Geldrente eingetreten. Das Begehren, an dem Bankguthaben beteiligt zu werden, stelle gegenüber dem Legat kein aliud dar, denn durch das Legat sollte der Klägerin ein Anteil an dem Unternehmen der oHG. eingeräumt werden, wobei es ihr vorbehalten blieb ob sie als Gesellschafterin oder Kommanditistin in die Gesellschaft eintrete. Dieses Recht auf den Anteil schließe alle Rechte in sich, im Falle der Liquidation das auf das Auseinandersetzungsguthaben. Wenn auch der Gesellschaftsvertrag im § 12 die Bestimmung enthalte, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft über Verlangen der Erben des Verstorbenen, das sie binnen drei Monaten nach dem Erbanfall schriftlich zu erklären haben, nach ihrer Wahl unter ihrem Eintritt als offene Gesellschafter oder Kommanditisten fortzusetzen sei, wobei mehrere Erben einen Vertrauensmann aus ihrer Mitte zu stellen haben, so sei die Klägerin lediglich vom Vermächtnis, nicht aber vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages verständigt worden, habe daher auch keine Kenntnis von seinem Inhalt gehabt und sei auch von dem inländischen Vermögen der Gesellschaft nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag diene offenbar nur dazu, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, von einem ihr bekannten Erben die Klarstellung der Rechtsnatur seines Verhältnisses zur Gesellschaft innerhalb einer bestimmten Zeit zu verlangen. Die Ansprüche des Erben oder Legatars auf das Vermögen selbst seien von dem Einfluß der Gesellschaft völlig unabhängig, die Bestimmung habe daher nur die Bedeutung, festzustellen, ob die Gesellschaft mit den Erben fortzusetzen oder zu liquidieren sei. Die Versäumung der Frist habe daher nicht den Verlust der Ansprüche der Klägerin zur Folge. Im übrigen habe der Beklagte die Unterlassung der Mitteilung innerhalb von drei Monaten durch sein Verhalten selbst verursacht und könne die von ihm verschuldete Unterlassung nicht zu seinem Vorteil und zum Nachteil der Klägerin ausnützen. Hinsichtlich der Gegenforderung vertrat das Prozeßgericht die Meinung, daß die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Erbschaftssteuer noch nicht feststehe und daß sich daher die Gegenforderung zur Aufrechnung nicht eigne.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Prozeßgerichtes, soweit es den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 40.449.38 S samt 4% Zinsen seit 1. Jänner 1952 verhält, hob das Urteil in seinem Ausspruch, daß eine Gegenforderung von 4936.37 S nicht zu Recht bestehe, als nichtig und hinsichtlich der übrigen Gegenforderungen, des Zinsenbegehrens für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1951 und im Kostenausspruch wegen Verfahrensmängeln unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache im Umfange der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurück. Es übernahm die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung und hinsichtlich der Klageforderung auch die rechtliche Beurteilung des Prozeßgerichtes, der es hinzufügte, daß die Bestimmung des § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die die Gesellschaft unter den gleichen Namen fortführen wollen und nicht gemeinsam mit den überlebenden Gesellschaftern binnen sechs Monaten mit Dreiviertelmehrheit deren Auflösung beschließen, binnen drei Monaten nach Eintritt des Todesfalles zu erklären haben, ob sie offene Gesellschafter oder Kommanditisten sein wollen, lediglich die Bedeutung habe, daß die Erben innerhalb der Frist zu erklären hätten, ob sie offene Gesellschafter oder Kommanditisten sein wollen, widrigens sie das Wahlrecht verlieren und als offene Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben. Hinsichtlich der Gegenforderungen stellte das Berufungsgericht fest, daß ein Teil dieser Gegenforderungen vom Beklagten zurückgezogen wurde, weshalb über diesen Teil gar nicht entschieden werden dürfe, und vertrat im übrigen die Ansicht, daß sich die Erbschaftssteuer der Klägerin für den ihr angefallenen Anteil am Gesellschaftsvermögen nach dem damals in Geltung gestandenen Erbschaftssteuergesetz berechnen lasse und nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen 12.089.76 S betrage, und daß der Beklagte den von ihm bezahlten Betrag bis zur Höhe der auf die Klägerin entfallenden Steuer auf diese überwälzen könne, weil sie als Erwerberin Steuerschuldnerin sei und der Beklagte nach § 15 Abs. 3 Erbschaftssteuergesetz für die Steuer der am Erbanfall beteiligten Klägerin als Gesamtschuldner hafte und sich daher auf § 1358 ABGB. berufen könne. Dieser Betrag sei zunächst auf die Zinsen der Klagsforderung abzurechnen, so daß nur über das Zinsenbegehren ab 1. Jänner 1952 entschieden werden könne. Es sei noch zu erörtern und festzustellen, ob der Beklagte die Erbschaftssteuer für den der Klägerin zufallenden Betrag überhaupt bezahlt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab weder dem Rekurs der Klägerin noch der Revision des Beklagten Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Zum Rekurs der Klägerin:
Dieser macht geltend, daß sich die Gegenforderung zur Aufrechnung nicht eigne und daß die Voraussetzungen des § 1358 ABGB. nicht gegeben seien. Die Ausführungen des Rekurses sind nicht geeignet, die zutreffende Begründung des Aufhebungsbeschlusses zu widerlegen. Gemäß § 15 Abs. 3 des Erbschaftssteuergesetzes haftet der Erbe bis zur Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbanfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Wenn er die auf die Klägerin entfallende Steuer ganz oder zum Teil bezahlt hat, so tritt er gemäß § 1358 ABGB., da es sich um eine ihm fremde Schuld handelt, für die er persönlich haftet, in die Rechte des Gläubigers, hier des Finanzärars, ein und ist befugt, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Die Ansicht des Rekurses, die Klägerin sei die Steuern noch gar nicht schuldig geworden, ist verfehlt, denn gemäß § 14 ErbschaftssteuerG. entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Erblassers, sofern nicht die in § 14 Z. 1 lit. a - h angeführten Ausnahmen vorliegen, die hier nicht gegeben sind.Da der Klägerin nur so viel anzurechnen ist, als auf die von ihr zuentrichtende Erbschaftssteuer entfällt, gehen die Ausführungen des Rekurses, die dartun, daß der Beklagte nur die geringe Steuer bezahlt habe, die auf ihn als Wahlkind entfalle, ins Leere. Es kann dem Beklagten nicht zugemutet werden, vom Finanzamt zuviel bezahlte Steuer zurückzuverlangen, da ihm gemäß § 1358 ABGB. das Recht zusteht, den Ersatz der für die Klägerin bezahlten Steuerschuld von dieser zu begehren. Da noch nicht feststeht, ob der Beklagte tatsächlich die auf den Anteil der Klägerin entfallende Steuerschuld wenigstens zum Teil bezahlt hat, war das Berufungsgericht im Recht, wenn es das Verfahren für ergänzungsbedürftig befunden und das erstgerichtliche Urteil in seinem Ausspruch über die Gegenforderung zum Teil aufgehoben hat.
Zur Revision des Beklagten:
Diese macht zunächst geltend, daß der Klägerin höchstens ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zustehe, das aber erst im Wege der Liquidation hätte ermittelt werden müssen, nachdem die Gesellschafter weder auf die Liquidation verzichtet haben noch diese im Handelsregister angemeldet worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes so SZ. XXI/114, Rkv 330/50, 3 Ob 392/50, 2 Ob 353/51, 3 Ob 196/51 und 3 Ob 296/51 erfaßt die entschädigungslose Konfiskation nur das im konfiszierenden ausländischen Staat gelegene, nicht aber das im Inland gelegene Vermögen einer ausländischen, vom ausländischen Staat konfiszierten Gesellschaft. Durch die Konfiskation wurde die ehemalige offene Handelsgesellschaft Metallwerke Z. & G. in W. aufgelöst; sie ist erloschen. Da der Übergang des in Österreich gelegenen Firmenvermögens auf das etwa noch bestehende jugoslawische Unternehmen in Österreich nicht anerkannt wird, fällt dieses Vermögen ipso iure den ehemaligen Gesellschaftern zu, diese sind als Miteigentümer des inländischen Vermögens zu behandeln und können darüber gemäß der ihnen am Hauptstamm zustehenden Quotenbeteiligung verfügen. Einer ausdrücklichen Liquidation bedarf es daher ebensowenig wie einer Zustimmung der Gesellschafter zur Liquidation. Eine Anmeldung der Liquidation zum Handelsregister hat schon deshalb nicht zu erfolgen, weil die Gesellschaft in ein inländisches Handelsregister gar nicht eingetragen wurde. Wenn der ausländische Heimatstaat die konfiszierte Gesellschaft auflöst oder verändert, so hat diese rechtliche Tatsache auch im Inland in dem Sinn Geltung, daß der Weiterbestand der Gesellschaft mit Wirkung für das Inland nicht angenommen werden kann. Hinsichtlich des im Inland befindlichen Vermögens tritt an die Stelle der im Inland nie bestandenen oHG. die einfache Rechtsgemeinschaft des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nach dem XVI. Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB., die keine gesetzliche Liquidation zur Voraussetzung hat. Daß aber die oHG. im Inland neu errichtet wurde, behauptet der Beklagte selbst nicht. Die Untergerichte haben daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Aufteilung des im Inland befindlichen Gesellschaftsvermögens der konfiszierten oHG. einer stillschweigenden Liquidation gleichzuhalten ist. Das Vorbringen der Revision, es sei anzunehmen, daß ein so bedeutendes Unternehmen wie die Metallwerke Z. & G. noch andere Vermögenswerte habe und daß auch noch Verpflichtungen vorhanden seien, kann keine Beachtung finden, da derartige Behauptungen, die überdies der Konkretisierung entbehren, in erster Instanz nicht vorgebracht wurden. Die Angaben des Beklagten bei der Parteienvernehmung, nach Mitteilung des Gesellschafters G. seien die nunmehr aufgeteilten Beträge im Jahre 1944 nach Österreich überwiesen worden, um Zahlungen der Firma nach Deutschland zu leisten, ersetzt das mangelnde Vorbringen, die aufgeteilten Beträge müßten zur Bezahlung der noch aufrechten Schulden der oHG. verwendet werden, nicht. Da wie oben dargelegt, eine gesetzliche Liquidation im Inland nicht zu erfolgen hat,ist es auch ohne Bedeutung, ob die oHG. im Inland noch andere Guthaben hat, da letztere, falls sie zutage kommen, gleichfalls allen Gesellschaftern zufallen würden.
Die Revision bekämpft weiters die Annahme der Vorinstanzen, daß der Klägerin ein Anteil an dem im Inland befindlichen Vermögen der oHG. zuzusprechen sei, obwohl ihr nur ein Anteil an dem Unternehmen der oHG. vermacht worden ist. Diese Ausführungen der Revision sind ebenso verfehlt wie die Behauptung, die Klägerin sei mangels einer fristgerechten Erklärung nicht in die oHG. eingetreten, daher stunde ihr bestenfalls nur ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu, das derzeit noch gar nicht feststehe.
Nach dem Inhalt des als Nachtrag zum Testament bezeichneten Kodizilles hat der Erblasser der Klägerin ein Fünftel seines Anteiles an dem Unternehmen Metallwerke Z. & G. vermacht. Dadurch, daß im Zeitpunkte des Erbanfalles die oHG. in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr bestand, sondern entschädigungslos enteignet worden war, ist an Stelle des vermachten Gesellschaftsanteiles der Klägerin im Zeitpunkt des Erbanfalles ein Anteil an der Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des im Inland befindlichen Vermögens getreten, somit keineswegs ein aliud, sondern an Stelle des Anteilsrechtes an der oHG., die als aufgelöst zu betrachten ist, ein solches an dem inländischen Vermögen der untergegangenen oHG. Die in der Revision bezogene Entscheidung GlU. Nr. 3909 betrifft einen ganz anders gelagerten Fall, nämlich das Legat von im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers in dessen Nachlaß nicht vorhandenen, nach Gattung, Nummer und Wert bestimmten Aktien und besagt ausdrücklich, daß die dort ausgesprochene Rechtsansicht dann nicht gilt, wenn dem Erblasser die legierte Sache gegen seinen Willen abgenommen oder verändert wurde.
Im übrigen trifft auch die Ansicht der Revision nicht zu, daß sich die Klägerin ihres Optionsrechtes verschwiegen habe, da sie nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers schriftlich verlangt habe, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Die Fassung des § 12 des Gesellschaftsvertrages entspricht der Bestimmung des § 139 HGB., was auch der Beklagte nicht bestreitet. § 139 HGB. räumt aber dem Erben ein innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machendes Wahlrecht ein, ob er als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Gesellschaft austreten wolle. Macht er von diesem Wahlrecht nicht fristgerecht Gebrauch, so tritt er, ohne daß eine diesbezügliche Erklärung notwendig wäre, ex lege und auf Grund des Gesellschaftsvertrages in die Gesellschaft als offener Gesellschafter ein.
Allerdings besteht in Lehre und Rechtsprechung einhellig die Meinung, daß die Bestimmungen des § 139 HGB. - und dies gilt sinngemäß auch für § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages - nur für Erben, nicht aber für Pflichtteilsberechtigte und Legatare gilt.
Durch das Legat wurde der Klägerin eine Superbeteiligung an dem Anteil des Beklagten eingeräumt und es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, der Klägerin nach ihrer Wahl ein Anteilsrecht als Kommanditistin oder offeneGesellschafterin an der oHG. in der Art zu verschaffen, daß er bei den Gesellschaftern den Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages durchsetze, in den die Klägerin eintreten sollte, oder sie im Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin an seinem Anteil zu beteiligen. Da, wie bereits oben dargelegt, die oHG. infolge der Konfiskation im Zeitpunkt des Legatsanfalles nicht mehr bestanden hat, kommt dem Legat lediglich die Wirkung einer Beteiligung der Klägerin an dem Anteil des durch das Legat beschwerten Beklagten zu. Da die oHG. aufgelöst und der Beklagte daher nicht mehr Gesellschafter ist, eine Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen Gesellschaftern aber, wie bereits ausgeführt, stattgefunden hat, gebührt der Klägerin ein Fünftel des dem Beklagten zugekommenen Auseinandersetzungsguthabens.
Es gehen daher alle Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß sich die Klägerin ihres Rechtes verschwiegen habe, ins Leere, da im Hinblick auf die Konfiskation die Klägerin auch dem Beklagten gegenüber zu einer Erklärung, ob sie das Wahlrecht ausübe, nicht mehr verpflichtet war.
Anmerkung
Z26145Schlagworte
Einlösung, Bezahlung der Erbschaftssteuer, Enteignung einer OHG. im Ausland, Erbschaftssteuer, Erbe für Legatar, Forderungsübergang durch Bezahlung der Erbschaftssteuer, Gesellschaftsanteil, Legat, Handelsgesellschaft, offene Konfiskation im Ausland, Konfiskation einer OHG. im Ausland, Liquidation, im Ausland konfiszierte OHG., Offene Handelsgesellschaft, Konfiskation im Ausland, Rechtsgemeinschaft nach Konfiskation einer OHG., Schuldübernahme für Erbschaftssteuer, Vermächtnis, konfiszierte OHG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00373.53.0603.000Dokumentnummer
JJT_19530603_OGH0002_0030OB00373_5300000_000