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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde
1. des Mag. Rudolf Polt und 2. der Regina Polt, beide in Litschau, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Oktober 2004, Zl. RU1-BR-113/001-2004, betreffend Zuweisung einer Hausnummer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Litschau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. April 1994 wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 63, KG Gopprechts, erteilt.
Das Baugrundstück grenzt im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. 607/1 Güterweg und die öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. 610/2. Im südöstlichen Teil dieses Grundstückes ist ein Stall- und Wirtschaftsgebäude errichtet, welches von den erwähnten Verkehrsflächen aus erreicht werden kann und die Hausnummer "Gopprechts 5" führt. Im Osten grenzt an das Baugrundstück Nr. 63 an das an der öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. 610/2 gelegene, der Mutter des Erstbeschwerdeführers gehörende Grundstück Nr. 76/1 ("Gopprechts 6"). Daran schließt im Norden das ebenfalls der Mutter des Erstbeschwerdeführers gehörende Grundstück Nr. 74/1 Sonstiger Weg, welches im Westen an das Baugrundstück Nr. 63 grenzt. Das Grundstück Nr. 74/1 ist mit der Dienstbarkeit des Geh- , Fahr- und Viehtriebsrechtes zwischen dem weiter nördlich gelegenen Grundstück Nr. 53/1 und Haus Nr. 6 auf Grundstück Nr. 76/1 belastet.
Das von den Beschwerdeführern auf dem Baugrundstück Nr. 63 auf Grund der eingangs erwähnten Baubewilligung errichtete Einfamilienhaus ist von der öffentlichen Verkehrsfläche Nr. 607/1 ca. 80 m und vom Grundstück Nr. 74/1 (Weg) ca. 20 m entfernt.
Mit Eingabe vom 3. März 2003 zeigten die Beschwerdeführer die Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens gemäß § 30 Niederösterreichische Bauordnung 1996 an.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. Februar 2004 wurde den Beschwerdeführern "als Eigentümer für das auf dem Grundstück Nr. 63, EZ. 260 der Grundbuches der KG. Gopprechts, errichtete Gebäude die Gebäudenummer 'Gopprechts 97'" gemäß § 31 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 zugewiesen und angeordnet, dass die Gebäudenummer beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen ist.
In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, schon im Zuge der Fertigstellungsanzeige hätten sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin beantragt, ihrem neu errichteten Einfamilienhaus die Nummer 5 bzw. 5a zuzuteilen, weil "auf Grund des Alters der nunmehr 2 Gebäude, die sich auf dem Grundstück Nr. 63 EZ 260 des Grundbuches der KG Gopprechts befinden, es sinnvoll erscheint, dieses neue Gebäude mit der beantragten Nummer zu versehen. Sollte nämlich das ältere dieser Gebäude einmal abgebrochen werden, wäre somit eine lückenlose und nachvollziehbare Straßennummerierung (1, 2, 3, 4, 5, 6) gegeben". Die Sachbearbeiterin habe eine positive Erledigung in Aussicht gestellt. Eine lückenlose Nummerierung sei für das Auffinden eines Gebäudes, insbesondere für Einsatzkräfte (Feuerwehr, Gendarmerie, Rotes Kreuz) besonders wichtig. Der Abbruch eines Gebäudeteiles des Altbaues auf der betreffenden Liegenschaft sei bereits angezeigt worden. Im Altgebäude befänden sich somit keinerlei Aufenthaltsräume mehr.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. April 2004 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, auf Grund der bestehenden Rechtslage sei es bei Zuweisung einer Hausnummer nicht von Bedeutung, ob ein oder mehrere Gebäude auf einem Grundstück bestehen. Der Baubehörde sei es frei gestellt, die Nummerierung der Gebäude entweder im gesamten Gemeindegebiet oder in einer zusammenhängenden Ortschaft fortlaufend nach deren Fertigstellung oder bei größeren Siedlungen nach deren Lage entlang von Straßen, Gassen, Wegen oder Plätzen geordnet vorzunehmen. Im hier relevanten Bereich sei mit Einführung der Hausnummern zwar eine systematische Nummerierung der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Gebäude vorgenommen worden, diese sei jedoch durch Neubauten auf Baulücken oder neu erschlossenen Baulandflächen immer wieder unterbrochen worden und sei zudem durch Streusiedlungen und Einzelgehöfte in Streulage nicht immer vollständig nachvollziehbar. Die Vergabe der Hausnummern neuer Gebäude erfolge seit Jahrzehnten nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. des Einlangens der Fertigstellungsanzeige, dies vor allem deshalb, um den Eigentümern der bestehenden Gebäude ständige Umnummerierungen (Anpassungen) zu ersparen. Die Unterteilung einer Hausnummer durch Buchstaben sei im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht üblich und nicht vorgesehen. Schwierigkeiten beim Auffinden der Gebäude durch Einsatzkräfte seien nicht bekannt und im Hinblick auf die geringe Größe der Ortschaften (Größenordnung zwischen 22 und 97 Häuser) auch in Zukunft nicht zu erwarten.
In der dagegen erhobenen Vorstellung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Weigerung der Baubehörden eine "systematische Nummerierung" im Beschwerdefall vorzunehmen sei nicht auf sachliche Erwägungen gegründet, vielmehr gäbe es persönliche Auseinandersetzungen zwischen dem Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde sowie dem Stadtrat H. B. einerseits und dem Erstbeschwerdeführer andererseits. Sowohl der Bürgermeister als auch der im Berufungsverfahren als Mitvotant beteiligte Stadtrat H. B. seien in der gegenständlichen Angelegenheit daher befangen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG. Die Berufungsbehörde hätte das Parteiengehör nicht gewahrt. Es fehlten auch Feststellungen dahingehend, ob alle Gebäude von der Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar seien. Unter Zugrundelegung des § 32 Abs. 2 Satz 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 sei in einem solchen Fall eine gemeinsame Hausnummer zu vergeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Notwendigkeit der Vergabe einer neuen Hausnummer hänge davon ab, ob ein gemeinsamer Zugang zu Gebäuden von einer Verkehrsfläche bestehe. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass der Zugang zu dem Neubau von dem Weg auf dem Grundstück Nr. 74/1, KG Gopprechts, erfolge und daher kein gemeinsamer Zugang vom Wirtschaftsgebäude Gopprechts Nr. 5 gegeben sei. Eine Einsichtnahme in den im vorgelegten Bauakt befindlichen Bauplan bestätige diese Auffassung. Der Haupteingang, welcher über den Windfang in die Diele führe, sei auf der östlichen Seite des Hauses angebracht und werde über den ca. 20 m vom Haus entfernten Weg Grundstück Nr. 74/1 erschlossen. Ebenfalls erfolge die Zufahrt zu den beiden Garagenplätzen über diesen Weg. Die Verkehrsfläche Grundstück Nr. 607/1, KG Gopprechts, von welcher aus der Altbau Gopprechts Nr. 5 erreicht werde, sei von dem Neubau ca. 80 m entfernt. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sei es offensichtlich, dass der Hauptzugang zu dem Neubau vom Weg Grundstück Nr. 74/1 erfolge und damit kein ausschließlich gemeinsamer Zugang für die auf dem Grundstück errichteten Gebäude gegeben sei. Ob zusätzlich noch die Möglichkeit bestehe, vom Zugang bei Hausnummer 5 auf einem über das Grundstück führenden, ca. 80 m langen Weg zum Neubau zu gelangen, sei nicht relevant, da für den Zugang vom östlich gelegenen Weg Grundstück Nr. 74/1 jedenfalls eine Hausnummer im Sinne des § 31 Abs. 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996 zu vergeben sei. Die Art und Weise der Vergabe von Hausnummern unterliege der Gemeindeautonomie. Der Bauwerber könne sich keine Hausnummer aussuchen. Die Zuteilung der neuen Hausnummer sei gesetzeskonform erfolgt. Die behauptete Befangenheit liege nicht vor. Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes gegen einen Bescheid könne nur mit Erfolg eingewendet werden, wenn sachliche Bedenken gegen den Bescheid bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist folgende Bestimmung der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) von Bedeutung (auszugsweise):
"§ 31
Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
(1) Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt (§ 30), hat die Baubehörde diesem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen.
(2) Alle Gebäude, die von der Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar sind, erhalten eine gemeinsame Hausnummer. Wenn ein Gebäude von mehreren Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es für jeden Zugang eine entsprechende Nummer.
(3) Die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Änderungen von Hausnummern dürfen für gesamte Ortschaften oder bezeichnete Verkehrsflächen erfolgen. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Die Kosten der Ersichtlichmachung der erstmals nach Abs. 1 zugewiesenen Hausnummer samt Verkehrsflächenbezeichnung sowie ihrer Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen.
(5) Das Vermessungsamt und das Grundbuchsgericht sind von der Gemeinde zu verständigen, wenn eine Gebäudenummer zugewiesen, abgeändert oder aufgelassen wird.
…"
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der Beschwerde ausgeführt, dass für das beschwerdegegenständliche Einfamilienhaus nur dann eine eigene Hausnummer zuzuweisen wäre, wenn es von einer Verkehrsfläche zugänglich wäre. Nur das Altgebäude hätte jedoch einen Zugang von der Verkehrsfläche. Das neu errichtete Gebäude sei zwar vom Grundstück Nr. 74/1, KG Gopprechts, aus erreichbar, hierbei handle es sich jedoch um ein Grundstück, das im Privateigentum einer dritten Person stehe. Den Beschwerdeführern sei lediglich prekaristisch gestattet, dieses Grundstück zu verwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 BO hat die Zuweisung einer Hausnummer nach Anzeige der Fertigstellung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen (§ 30 BO) zu erfolgen. Die Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 Abs. 1 BO bezieht sich auf ein bewilligtes Bauvorhaben im Sinne des § 23 leg. cit. und zufolge der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 BO auch auf Bauvorhaben, die - wie im Beschwerdefall - gemäß § 100 Niederösterreichische Bauordnung 1976 bewilligt, aber erst nach Inkrafttreten der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (das war der 1. Jänner 1997; siehe § 78 Abs. 1 BO) vollendet worden sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Sowohl Baubewilligungen gemäß § 23 BO als auch eine solche nach § 100 Niederösterreichische Bauordnung 1976 können (konnten) nur für Bauvorhaben auf Bauplätzen, die dem Gesetz entsprechend aufgeschlossen sind (vgl. § 20 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1976 bzw. § 11 Abs. 5 BO), erteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0013). Dass diese gesetzlichen Anordnungen von der Baubehörde bei Erteilung der Baubewilligung für das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden wären, wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Aus dem vorliegenden Baubewilligungsakt betreffend die baubehördliche Bewilligung des hier maßgeblichen Einfamilienhauses der Beschwerdeführer ergibt sich vielmehr, dass das Baugrundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, die den Erfordernissen des § 20 Niederösterreichische Bauordnung 1976 entsprochen hat. Die dem Vorbringen in ihrer Vorstellung widersprechende Behauptung der Beschwerdeführer, dass kein Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. 607/1 bestehe, stellt sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar und ist durch die Aktenlage auch nicht gedeckt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, ob das Grundstück Nr. 74/1 eine öffentliche Verkehrsfläche ist, weil der Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang auf die Öffentlichkeit der Verkehrsfläche nicht abstellt. Da auch nach dem Beschwerdevorbringen das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer mit dem Altbau Gopprechts 5 nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 BO nur durch einen Zugang erreichbar ist, hat die Zuweisung der Hausnummer durch die Baubehörden dem Gesetz entsprochen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides war daher die Stellungnahme der mitbeteiligten Stadtgemeinde an die belangte Behörde bezüglich der Zugangsmöglichkeiten zum Einfamilienhaus der Beschwerdeführer nicht von entscheidender Bedeutung.
Aus der Anordnung des § 31 BO kann kein subjektives Recht der Eigentümer des Gebäudes auf Zuweisung einer bestimmten Hausnummer abgeleitet werden. Eine diesbezüglich noch im Verfahren vor den Baubehörden von den Beschwerdeführern erhobene Forderung wird vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht mehr aufrecht erhalten.
Die behauptete Befangenheit des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, wurde von der belangten Behörde zutreffend als nicht relevant angesehen, weil eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0311). Vor Beschlussfassung der Berufungsentscheidung hat sich der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde für befangen erklärt und den Vorsitz an den Vizebürgermeister übergeben.
Zur behaupteten Befangenheit eines Mitglieds der Berufungsbehörde ist festzuhalten: Die Mitwirkung eines befangenen Verwaltungsorganes im Rahmen einer Kollegialbehörde bewirkt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes bzw. eines Organwalters in einem Kollegialorgan ist aber nur dann wesentlich, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da sich aber keine sachlichen Bedenken gegen die Berufungsentscheidung ergeben haben und - soweit subjektive öffentliche Rechte der Beschwerdeführer betroffen sind - keine Ermessensentscheidung vorliegt, wäre selbst eine allfällige Befangenheit des Stadtrates H. B. nicht wesentlich, da die Entscheidung der Berufungsbehörde dem Gesetz entsprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/05/1025).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Februar 2005
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Ermessen"zu einem anderen Bescheid"Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050263.X00Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009