TE OGH 1953/7/1 2Ob503/53

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Veröffentlicht am 01.07.1953
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Norm

Exekutionsordnung §382 Z8
Schutzverordnung

Kopf

SZ 26/173

Spruch

Kein Räumungsaufschub bei Exekutionsführung auf Grund der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes nach § 382 Z. 8 EO.

Entscheidung vom 1. Juli 1953, 2 Ob 503/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Auf Grund der in einem Scheidungsverfahren am 22. August 1952 erlasseneneinstweiligen Verfügung ist der Ehefrau wegen ihres bescheinigten ungebührlichen Verhaltens aufgetragen worden, die eheliche Wohnung bis zum 18. September 1952 zu verlassen. Da sie dem Auftrage nicht nachkam, wurde dem Ehemann auf sein Ansuchen die Exekution durch Zwangsräumung bewilligt. Die Verpflichtete beantragte die Aufschiebung der Exekution gemäß Art. 6 der SchutzV. bis zum 1. April 1953.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht gab ihm statt. Es begrundete seine Entscheidung damit, daß das Erstgericht keine Erhebungen darüber gepflogen hat, ob die Behauptungen der betreibenden Partei betreffend die Fortsetzung des unleidlichen Verhaltens richtig sind. Insofern wäre das Verfahren vor dem Erstgerichte mangelhaft, doch habe das Rekursgericht keine Bedenken, den angefochtenen Beschluß durch Bewilligung des Antrages abzuändern, da inzwischen die Scheidungsklage abgewiesen worden sei, das behauptete gefährliche Verhalten der Verpflichteten also nicht so schlimm gewesen sein könne. Unter diesen Umständen sei es unbillig, der von Obdachlosigkeit bedrohten Verpflichteten die Aufschiebung der Exekution zu verweigern.

Der Oberste Gerichtshof stellt den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wenn es der Zweck einer einstweiligen Verfügung ist, dem gefährdeten Teil ehestens Schutz zu gewähren, so ist dieser Zweck durch den angefochtenen Beschluß geradezu ins Gegenteil verkehrt worden. Ist die Gefährdung mit der Entscheidung des Titelgerichtes festgestellt, so kann es nicht Aufgabe des Vollzugsgerichtes sein, die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung auf deren Stichhältigkeit neuerlich zu prüfen. Zutreffend hat der Revisionsrekurs auch die Berücksichtigung von Neuerungen gerügt; denn das Rekursgericht hatte sich darauf zu beschränken, ob der Beschluß des Erstgerichtes auf Grund der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage dem Gesetze entsprochen hat, und nicht auf erst nachher entstandene Tatsachen Bedacht zu nehmen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der angefochtene Beschluß als verfehltabzuändern und der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen war.

Anmerkung

Z26173

Schlagworte

Abgesonderter Wohnort, Räumungsaufschub Ehescheidung, abgesonderter Wohnort, Räumungsaufschub Einstweilige Verfügung, abgesonderter Wohnort, Räumungsaufschub Exekution Räumungsaufschub bei abgesondertem Wohnort Räumungsaufschub, abgesonderter Wohnort Scheidung, abgesonderter Wohnort, Räumungsaufschub Verfügung, einstweilige - abgesonderter Wohnort, Räumungsaufschub Wohnort, abgesonderter Räumungsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00503.53.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19530701_OGH0002_0020OB00503_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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