TE OGH 1953/7/1 2Ob264/53

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Veröffentlicht am 01.07.1953
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Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §161
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §13 Abs1
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §14
Exekutionsordnung §81 Z3
Jurisdiktionsnorm §109
Personenstandsgesetz §31
Staatsbürgerschaftsgesetz §3
Staatsbürgerschaftsgesetz §8

Kopf

SZ 26/172

Spruch

Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates des Vaters zur Entscheidung, ob ein unehelich geborenes Kind durch die Eheschließung seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat.

Entscheidung vom 1. Juli 1953, 2 Ob 264/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Krems; II. Instanz: Kreisgericht Krems.

Text

Der mj. Paul W. ist von der Österreicherin Hermine G. geb. W. außer der Ehe geboren worden. Drei Jahre nach seiner Geburt hat die Mutter den Kindesvater, einen deutschen Staatsangehörigen, geheiratet.

Das Erstgericht hat gemäß § 31 des Personenstandsgesetzes festgestellt, daß der Mj. durch die Heirat seiner Eltern die Rechtstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und die Beischreibung am Rand des Geburtseintrages im Geburtenbuch angeordnet.

Das Rekursgericht hat den erstrichterlichen, vom Amte der Niederösterreichischen Landesregierung angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs des Vormundes des Minderjährigen nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 13 Abs. 1 der 4. DVzEheG. bestimmt sich die Legitimation eines unehelichen Kindes nach österreichischem Recht, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Daraus folgt zunächst arg. a contrario nur, daß österreichisches Recht nicht anzuwenden ist, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation Ausländer ist, weiter aber, da an der Legitimation nur zwei Personen beteiligt sind, so daß nur die Anwendung zweier Rechtskreise in Frage kommt, daß sich die Legitimation eines unehelichen Kindes überhaupt nach dem Rechte des Staates bestimmt, dem der Vater angehört. Bezüglich der Frage der Zuständigkeit zur Feststellung der eingetretenen Legitimation, ob hiezu die hierländischen oder die ausländischen Behörden berufen sind, ist folgendes zu erwägen: bei österreichischer Staatsbürgerschaft des Vaters ist die ausschließliche Zuständigkeit der österreichischen Gerichte anzunehmen. Denn in diesem Falle wäre die Entscheidung einer ausländischen Behörde in Österreich gemäß § 81 Z. 3 EO. unwirksam, weil die ausländische Entscheidung den Personenstand des österreichischen Vaters und des gemäß § 3 Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276/49, zum Österreicher gewordenen mj. Kindes betreffen würde. Zur Anwendung derselben Grundsätze bei einem Vater ausländischer Staatsangehörigkeit, nämlich zur Bejahung der Zuständigkeit der ausländischen Behörde, führt der nach § 8 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 allenfalls eintretende, sohin potentielle Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des mj. Kindes im Falle des Erwerbes der ausländischen Staatsbürgerschaft. Denn die Entscheidung der Frage des Erwerbes der ausländischen Staatsbürgerschaft muß dem fremden Staate überlassen bleiben. Die Entscheidung dieser Frage ist aber mit der Entscheidung über die Legitimation verquickt. Wird das Kind vom Heimatstaat des Vaters als durch die nachfolgende Verehelichung seiner Eltern ehelich geworden und als Staatsangehöriger dieses Staates anerkannt, besteht im Sinne des § 14 Abs. 1 der 4. DVzEheG. kein inländischer Vormundschaftsfall mehr und die ausländische Entscheidung betrifft nicht mehr den Personenstand eines österreichischen Kindes. Stellen die Heimatbehörden des Vaters fest, daß eine Legitimation nicht eingetreten ist, wird auch durch eine solche ausländische Entscheidung der Personenstand des österreichisch bleibenden Kindes nicht berührt. Daß unter Umständen aber durch eine ausländische Entscheidung die Legitimation eines österreichischen Kindes durch nachfolgende Eheschließung ausgesprochen wird, ohne daß ein Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft stattfindet, bedeutet wohl, daß eine ausländische Behörde über den Personenstand eines Österreichers entschieden hat, was aber ganz ohne Belang ist, da die Legitimation, die allgemein als im Interesse des Kindes, ja aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung wünschenswert angesehen werden muß, nach österreichischem Recht durch die Eheschließung der Eltern von selbst eintritt (vgl. zum Ausgeführten Hoyer, Inländische Gerichtsbarkeit, betreffend die Legitimation durch nachfolgende Eheschließung in ÖJZ. 1948, S. 2 ff., ferner Heinl, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 1950, S. 105 ff. und S. 149). Die Beurteilung der Frage, ob ein uneheliches Kind nach dem Heimatrechte seines Vaters die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erworben hat, die Erlassung einer Entscheidung, durch welche eine solche Änderung des Personenstandes eines unehelichen Kindes herbeigeführt oder festgestellt wird, falls das genannte Recht eine solche Entscheidung vorsieht - kommt sonach den Heimatbehörden des Vaters zu, es wäre denn, daß dessen Heimatrecht etwas anderes bestimmt oder daß die Heimatbehörden des Vaters mitteilen, daß die Beurteilung bzw. Entscheidung den Behörden eines anderen Staates überlassen wird (so Mitteilung II JABl. 1951, S. 97 ff. - die vom Rekursgericht zitierte Mitteilung vom 15. Juli 1946, JABl. 1946, S. 45, ist laut Punkt V der ersterwähnten Mitteilung außer Kraft getreten).

Dem Rekursgericht ist sohin darin beizupflichten, daß das Erstgericht (im Sinne der zitierten Mitteilung II, Punkt III, A, 1 a) die Entscheidung der zuständigen ausländischen Behörde oder doch deren Stellungnahme einzuholen hat. Der Standpunkt des Revisionsrekurses dagegen beruht auf einem Mißverständnis der Ausführungen Hoyers (a. a. O., S. 4), der bloß darauf hinweist, daß nur, wenn die um ihre Stellungnahme angegangene ausländische Behörde nicht Stellung nimmt, unter Umständen die inländische Behörde auch ohne solche Stellungnahme über die Legitimation eines Kindes durch Eheschließung seiner Mutter mit einem Ausländer entscheiden kann. Hoyer verweist an eben derselben Stelle darauf, daß nach den bisherigen Erfahrungen gerade von den deutschen Behörden nach Verständigung von der Eheschließung der Eltern Entscheidungen einlangen.

Anmerkung

Z26172

Schlagworte

Ausländisches Kind, Ehelicherklärung, Ehelicherklärung, ausländisches Kind, Heimatstaat, Legitimation, Kind, ausländisches - , Legitimation, legitimatio per subaequens matrimonium, Ausländer, Legitimation, ausländisches Kind, Uneheliches Kind, ausländisches - -, Ehelicherklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00264.53.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19530701_OGH0002_0020OB00264_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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