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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Gerlinde Blovsky in Wien, vertreten durch DDr. Charlotte Schuster, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Schreiberweg 93, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 2004, Zl. BOB-606/04, betreffend Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid, dem mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2004 und der vorgelegten Ladung vom 10. November 2004 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, gemäß § 129 Abs. 2, 4 und 9 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 BauO für Wien der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gebäudes 1180 Wien, Antonigasse 88, den Auftrag, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides im Bereich der durch einen Abbruch freigelegten Feuermauer einen bauordnungsgemäßen Verputz und in den fehlenden Bereichen einen konsensgemäßen Verputz anzubringen sowie in den schadhaften Bereichen den Verputz fachgerecht in Stand zu setzen.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. April 2004 als unbegründet ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ein Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 4. November 2004 um Verlängerung der Erfüllungsfrist bezüglich der im Bescheid vom 28. April 2004 genannten Leistungen, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. In ihrer Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Ansuchen um Fristerstreckung ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides darstelle, da die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bilde. Gemäß § 68 Abs. 7 AVG stehe auf die Ausübung des Ermessens bezüglich einer Verfügung im Sinne der Absätze 2 bis 4 des § 68 AVG niemandem ein Rechtsanspruch zu. Für die belangte Behörde bestehe kein Anlass, von dem ihr gemäß § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Recht Gebrauch zu machen, zumal die beantragte Fristerstreckung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 101 Abs. 2 der BauO für Wien seien Feuermauern und Feuermauerteile, auch wenn sie nur vorübergehend ungedeckt bleiben, von außen zu verputzen. Durch die bloße Einreichung eines Bauvorhabens auf der Nachbarliegenschaft stehe keinesfalls fest, ob und zu welchem Zeitpunkt der freigelegte Teil der Feuermauer tatsächlich abgedeckt würde.
Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 10. November 2004 ergibt sich, dass bezüglich des Bauvorhabens für die Errichtung eines viergeschoßigen Wohnhauses auf der Liegenschaft 1180 Wien, Antonigasse 86, für den Zeitpunkt 10. Dezember 2004 die Verhandlung anberaumt worden war.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2004 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin führt insbesondere aus, dass in Anbetracht einer baldigen Bauführung auf der Nachbarliegenschaft eine Fristerstreckung aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich sei. Stelle man in Rechnung, was der Verputz der gegenständlichen Feuermauer koste, stehe dies in keinem Verhältnis zum zeitlichen Wert, da die Mauer in kurzer Zeit durch eine Bauführung auf der Nachbarliegenschaft abgedeckt sei, der Verputz daher mit dem viergeschoßigen bewilligten Bau der Nachbarn unter deren Anbau verschwinden werde. Gerade bei dieser Sachlage wäre Raum für Ermessen gewesen, zumal die Interessen der Öffentlichkeit gegenüber dem der Beschwerdeführerin entstehenden Schaden als geringfügig anzusehen seien. Bei Erlassung des Bescheides vom 28. April 2004 habe die Behörde nicht vorhersehen können, dass die Baubewilligung für die Nachbarliegenschaft erteilt werde, wohl aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Fristerstreckung. Es liege nunmehr ein rechtskräftiger Baubescheid vor, sodass diese geänderten Umstände hätten Berücksichtigung finden müssen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Baufortschritt auf der Nachbarliegenschaft zu prüfen; es bestünde nach Fristverlängerung jederzeit die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin entsprechende Maßnahmen aufzutragen. Jedenfalls hätte die Behörde die Rechtskraft des Baubescheides der Nachbarschaft abwarten müssen, um ordnungsgemäß entscheiden zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Bauauftrag vom 5. Dezember 2003 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie vermeint aber, dass ihr Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen worden sei.
Für einen derartigen Antrag fehlt allerdings jegliche Rechtsgrundlage. Während etwa § 74 Abs. 1 BO in begründeten Ausnahmefällen die Verlängerung der Bauvollendungsfrist vorsieht, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen, ist eine vergleichbare Bestimmung dem § 129 BO nicht zugeordnet.
Nicht nur die einzelnen Aufträge, sondern auch die Erfüllungsfrist des Bescheidspruches vom 5. Dezember 2003 waren der Rechtskraft fähig (§ 59 Abs. 2 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.
Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher von der belangten Behörde mit Recht zurückgewiesen worden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0209, 0079, vom 26. März 1996, Zl. 96/05/0062, 0018, vom 29. März 1995, Zl. 95/05/0017 und vom 16. März 1993, Zl. 92/05/0325, sowie die bei Walter-Thienel, Die Österreichischen VerwaltungsverfahrensgesetzeI4, 1440 ff wiedergegebenen Hinweise zur Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin sei im Übrigen bemerkt, dass selbst eine erteilte Baubewilligung (ob sie hier schon erteilt wurde, lässt sich den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht entnehmen) bloß eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung enthält, sodass allein dadurch der Anbau an die Feuermauer der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet wäre.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte
die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 25. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050076.X00Im RIS seit
24.03.2005