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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
NatSchG Tir 1997 §15 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der L GesmbH in L, vertreten durch Dr. Harold Schmid, Mag. Helmut Schmid und Dr. Helmut Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 30. August 2004, Zl. U-13.751/2, betreffend Entfernungsauftrag nach der StVO 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich dieses Spruchpunktes zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin mit dessen Spruchpunkt 1. unter Berufung auf § 84 Abs. 4 StVO verpflichtet, eine auf einem bestimmten Ort aufgestellte Werbeeinrichtung zu entfernen; unter Spruchpunkt 2. wurde dieser Entfernungsauftrag auf § 15 Abs. 5 TNSchG gestützt.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Jänner 2004 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass sich aus den Verwaltungsakten ergebe, diese "Tafel" sei am 20. August 2004 entfernt worden.
Beide Parteien traten in ihren diesbezüglichen Stellungnahmen dieser Feststellung nicht entgegen.
Die vorliegende Beschwerde ist in Hinsicht auf Spruchpunkt 1. nicht zulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt einem Beschwerdeführer das für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides für ihn nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung hätte (vgl. den Beschluss vom 4. Juni 2004, Zl. 2003/02/0217, gleichfalls einen Entfernungsauftrag nach der StVO betreffend). Dies trifft im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des oben wiedergegebenen Sachverhaltes zu, zumal es auf die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Entfernungsauftrag nachgekommen ist, nicht ankommt (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss).
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, FN 4, wonach die Berufungsbehörde im Allgemeinen Änderungen der Sach- und Rechtslage von Amts wegen wahrzunehmen habe, geht fehl, weil dies mit der Frage des Rechtsschutzinteresses und der davon abgeleiteten Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts zu tun hat.
Die Beschwerde war somit - soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, bleibt die Entscheidung dem hiefür nach der hg. Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
Die Kostenentscheidung bleibt gleichfalls vorbehalten.
Wien, am 25. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020358.X00Im RIS seit
02.06.2005