TE OGH 1953/8/26 2Ob593/53

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Veröffentlicht am 26.08.1953
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Norm

Außerstreitgesetz §16
Grundbuchsgesetz §126
Grundbuchsgesetz §130
Liegenschaftsteilungsgesetz §32

Kopf

SZ 26/211

Spruch

Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines über die Verbücherung einer Liegenschaftsteilung ergangenen bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes.

Entscheidung vom 26. August 1953, 2 Ob 593/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Mattersburg; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat das Ansuchen der Einschreiterin, auf Grund des Teilungsplanes vom 10. November 1948, des Kaufvertrages vom 21. Juli 1948, des Nachtrages hiezu vom 14. November 1952 und der Heiratsurkunden vom 5. Mai und 24. Feber 1952 die Abschreibung eines Trennstückes im Ausmaß vom 1200 m2 von dem in EZ. A Grundbuch B. (im Burgenland) eingetragenen Grundstück Nr. C und seine Zuschreibung zum Gutsbestande der im Eigentum der Einschreiterin stehenden Liegenschaft EZ. D des gleichen Grundbuches unter gleichzeitiger Vereinigung mit dem Grundstück Nr. E zu bewilligen, abgewiesen.

Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsrekurs der Einschreiterin zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat dem Erstgericht beigepflichtet, daß sowohl die Unterschrift des im Kaufvertrag als Miterwerbers angeführten Johann B. als auch die devisenbehördliche Genehmigung oder eine Urkunde, aus der die Deviseninländerschaft der Einschreiterin hervorgehe, fehlen und daß schon deshalb das Ansuchen abzuweisen sei, es hat aber zusätzlich für die Berechtigung des erstgerichtlichen Beschlusses noch weitere Umstände angeführt, nämlich Bedenklichkeit des Kaufvertrages, Mangel der Unterschrift der Einschreiterin in dem Kaufvertrag, richtiger eines Hinweises auf die Bevollmächtigung der Hilde B., verehelichten N., durch sie, und schließlich Unklarheit der Aufsandungserklärungen. Gemäß § 130 GBG. ist gegen einen in einer Grundbuchssache ergangenen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ein weiteres Rechtsmittel unzulässig. Die Einschreiterin versucht die Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußstrG. damit zu rechtfertigen, daß über das Ansuchen nicht allein nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes, sondern auch nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes und des burgenländischen Landesgesetzes vom 23. Juni 1933 über die Teilung von Grundstücken zu entscheiden sei.

Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Gemäß § 32 LiegTeilG. richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 126 ff. GBG. und gelten nur für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im Liegenschaftsteilungsgesetz geregelten Angelegenheiten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Da die Einschreiterin mit ihrem Ansuchen die Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung bezweckt, ist die Anfechtbarkeit nach Grundbuchsrecht zu beurteilen und daher ein Revisionsrekurs unstatthaft. Die Anwendung des erwähnten burgenländischen Landesgesetzes ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil die Breite des Trennstückes weder in dem Kaufvertrage noch in dem Teilungsplan angegeben ist.

Anmerkung

Z26211

Schlagworte

Anfechtung der Verbücherung der Liegenschaftsteilung, Grundbuch, ao. Revisionsrekurs bei Liegenschaftsteilung, Liegenschaftsteilung, Verbücherung der -, ao. Revisionsrekurs, Revisionsrekurs, außerordentlicher, Liegenschaftsteilung, Verbücherung der Liegenschaftsteilung, Anfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00593.53.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19530826_OGH0002_0020OB00593_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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