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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; kein KostenzuspruchSpruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 erließ das Bundesvergabeamt eine einstweilige Verfügung, mit der dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens bis zum 15. März 2001, bei sonstiger Exekution untersagt wurde (§116 Abs1, 3 bis 5 BVergG).
Gegen diesen Bescheid erhob der Auftraggeber Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2001 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres in der Beschwerde gestellten Kostenbegehrens zurück. Begründend führte sie aus, daß das Nachprüfungsverfahren, in dem die bekämpfte einstweilige Verfügung erlassen wurde, mit dem den Nachprüfungsantrag eines Bieters zurückweisenden Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 19. März 2001 beendet wurde. Damit sei auch der bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten und die beschwerdeführende Partei somit klaglos gestellt.
Das Verfahren ist daher einzustellen.
Kosten waren nicht zuzusprechen.
Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg. 5441/1966). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VerfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B337.2001Dokumentnummer
JFT_09989388_01B00337_00