TE OGH 1953/9/2 2Ob262/53

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Veröffentlicht am 02.09.1953
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Norm

Zivilprozeßordnung §60

Kopf

SZ 26/214

Spruch

Ablegung des Paupertätseides im Staate New York.

Entscheidung vom 2. September 1953, 2 Ob 262/53.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

In dem von einem in New York wohnhaften Kläger gegen ein im Inland gelegenes Unternehmen eingeleiteten Rechtsstreit hat der Klagevertreter, nachdem die beklagte Partei den Erlag einer aktorischen Kaution durch den Kläger beantragt hatte, eine vor dem "Notary Public" Albert B. M. abgegebene schriftliche Eideserklärung de dato 29. August 1952 vorgelegt.

Das Erstgericht hat ungeachtet dieser Urkunde die Abnahme des Paupertätseides am Wohnsitz des Klägers in New York City für notwendig gehalten und die Vornahme dieser Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.

Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß dahin abgeändert, daß die klagende Partei von der Verpflichtung zum Erlag der aktorischen Kaution von 15.000 S befreit wird, und in der Begründung der Entscheidung ausgeführt, daß der vorgeschriebene und aufgetragene Paupertätseid in der vorliegenden Form des Affidavits der Vorschrift des § 60 (2) ZPO. entspricht, weil die nach österreichischem Recht vorgesehene Abnahme des Eides durch ein Gericht unter den gegebenen Verhältnissen durch die notarielle Abnahme ersetzt werden kann, dies deshalb, weil das die einzig mögliche und gesetzmäßige Form der Eidesabnahme am Wohnsitz des Klägers ist. Andernfalls wäre dem Eideswerber die Möglichkeit der Eidesleistung und damit die Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen, genommen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach dem vom Bundesministerium für Justiz dem Obersten Gerichtshof mitgeteilten Bericht des österreichischen Generalkonsulates in New York ist eine genaue Befolgung der Vorschrift des § 60 Abs. 2 der Österreichischen Zivilprozeßordnung im Staate New York unmöglich, weil nach den dort geltenden Gesetzen keine Möglichkeit besteht, daß eine Person vor einem New Yorker Gericht eine Erklärung abgibt, ohne daß bei diesem Gericht ein Verfahren im Gegenstand anhängig wäre. Der einzige Weg, eine solche Erklärung unter Eid abzugeben, sei daher, die Erklärung vor einer Person abzugeben, die gesetzlich berechtigt ist, einen Eid abzunehmen. Ein "Notary Public", wie im gegebenen Fall Mr. Albert B. M., sei gemäß Section 135 der "Executive Laws" hiezu berechtigt.

Da durch die Überbeglaubigung seitens des Chefs des Verwaltungsbezirkes New York und Chefs des Obersten Gerichtshofs im New Yorker Verwaltungsbezirk Archibald R. W. die Zeichnung der Urkunde durch Albert B. M. beglaubigt und überdies bestätigt ist, daß Albert B. M. zur Zeit der Aufnahme der Urkunde bevollmächtigt, beeidet und befähigt war, als öffentlicher Notar überall in New York tätig zu sein und Eide und Erklärungen abzunehmen, ist dem Rekursgericht zuzustimmen, daß durch Vorlage der Urkunde vom 29. August 1952 dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift des § 60 Abs. 2 der Österreichischen Zivilprozeßordnung entsprochen ist.

Dem Revisionsrekurs wurde daher nicht Folge gegeben.

Anmerkung

Z26214

Schlagworte

Armenrecht, Paupertätseid in New York, Gegenseitigkeit, Paupertätseid in New York, New York, Paupertätseid, Paupertätseid, New York

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00262.53.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19530902_OGH0002_0020OB00262_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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