Norm
Außerstreitgesetz §9Kopf
SZ 26/218
Spruch
Ein Dritter, der durch eine Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, hat neben der Klage nach § 37 Abs. 2 HGB. das Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluß.
Entscheidung vom 2. September 1953, 3 Ob 478/53.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Rekurswerberin hat Vorstellung und Rekurs gegen die Verfügung der Eintragung der Firma T. Ges. m. b. H. erhoben und den Antrag gestellt, die Firma von amtswegen zu löschen oder die Geschäftsführer der Gesellschaft zur Änderung des Firmenwortlautes durch Ordnungsstrafen zu verhalten.
Dieser Rekurs wurde von der zweiten Instanz als unzulässig zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es kann allerdings der Ansicht des Rekursgerichtes, daß einem Dritten, der durch eine Eintragung ins Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, kein Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluß, sondern nur eine Klage nach § 37 Abs. 2 HGB. zustehe, nicht beigepflichtet werden. Vielmehr entspricht es der österreichischen Lehre und Praxis, diesem Dritten gemäß § 9 AußstrG., der auch für das Verfahren in Firmensachen gilt, ein Rekursrecht gegen die Eintragung zuzubilligen, falls er durch die Eintragungen in seinen Rechten verletzt wird. Allein auch für diesen Rekurs gelten die Bestimmungen des § 11 AußstrG. hinsichtlich der Rekursfrist.
Diese Frist beginnt in dem Falle, als dem Rekurswerber der der Eintragung unterliegende Beschluß nicht zugestellt wurde, in dem Zeitpunkt, in welchem die Eintragung amtlich bekanntgemacht wurde, sofern der Rechtsmittelwerber nicht nachzuweisen vermag, daß er trotzdem die Eintragung weder kannte noch kennen mußte (ACl. Nr. 2452). Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte im Zentralblatt für die Eintragungen im Handelsregister am 1. April 1953, in der Wiener Zeitung am 5. April 1953. Daß sie die Eintragung weder kannte noch kennen mußte, hat die Rekurswerberin nicht bewiesen; die Rekursfrist hat daher spätestens im Zeitpunkte der amtlichen Bekanntmachung in der Wiener Zeitung, das ist am 5. April 1953, begonnen und endete am 19. April 1953.
Der erst am 30. April 1953 erhobene Rekurs ist daher verspätet, weshalb ihn das Rekursgericht, wenn auch aus anderen Gründen, mit Recht zurückgewiesen hat.
Anmerkung
Z26218Schlagworte
Eintragung ins Handelsregister, Rekursrecht, Handelsregister, Rekursrecht, Registereintragung, Rekursrecht, Rekursrecht RegisterverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00478.53.0902.000Dokumentnummer
JJT_19530902_OGH0002_0030OB00478_5300000_000