Norm
Eisenbahnenteignungsgesetz §44Kopf
SZ 26/219
Spruch
Der Grundsatz der Plenissimarentscheidung vom 22. April 1902, GlUNF. 1860, daß ein Ersatz von Vertretungskosten an den im Eisenbahnenteignungsverfahren Enteigneten nicht vorgesehen sei, gilt auch für die Vertretungskosten des Antragsgegners im Verfahren wegen Einräumung eines Notweges (§ 25 NotwegeG.).
Entscheidung vom 2. September 1953, 3 Ob 550/53.
I. Instanz: Bezirksgericht St. Peter i. d. Au; II. Instanz:
Kreisgericht St. Pölten.
Text
Das Erstgericht hat den Antragstellern nur zum Zwecke der regelmäßigen Entleerung der zum Hause A. 122 gehörigen Senkgrube einen Notweg bestehend in der Dienstbarkeit des Fußsteiges und Fahrweges über das Nachbargrundstück des Antragsgegners eingeräumt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß sie zu lauten hat:
"Zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 127 Bauparzelle inliegend im Grundbuch der Kat. Gemeinde A. EZ. 269 wird ein Notweg bestehend aus der Dienstbarkeit des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges für Handwagen über das Grundstück Nr. 421/1 Garten inliegend im Grundbuch A. EZ. 274 eingeräumt. Der Notweg verläuft entlang der Nordseite des Hauses Nr. 122 beginnend an der öffentlichen Straße und endet bei dem hinter dem Hause Nr. 122 befindlichen kleinen Hofe. Die Entschädigungssumme wird mit 500 S festgesetzt und ist binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung von den Antragstellern dem Antragsgegner zu bezahlen.
Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen."
Der Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung enthält zwar keinen Ausspruch über den Rekurs der Antragsgegner, doch ist der Begründung zu entnehmen, daß diesem Rechtsmittel keine Folge gegeben wurde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht Folge und wies die Kostenbegehren der Parteien ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Bei der rechtlichen Beurteilung des Antrages war davon auszugehen, daß für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, die Einräumung eines Notweges begehrt werden kann. Hiebei genügt auch Unzulänglichkeit der Wegverbindung ...
Ein Zuspruch von Rekurskosten kommt nicht in Frage, da der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Vertretungskosten könnten ihm auch aus dem Gründe nicht zuerkannt werden, da die vom Obersten Gerichtshof in der Plenissimarentscheidung vom 22. April 1902, GIUNF. 1860, bekundete Auslegung des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, der die Kostenfrage in ganz gleicher Weise wie § 25 des Notwegegesetzes regelt, auch im vorliegenden Falle Beachtung verdient. Wenn nach der Plenissimarentscheidung ein Ersatz von Vertretungskosten an den Enteigneten nicht vorgesehen ist, gilt dies demnach auch für die Vertretungskosten der Gegenpartei im Verfahren wegen Einräumung eines Notweges.
Den Antragstellern können Kosten der Gegenäußerung nicht zugesprochen werden, da § 25 des Notwegegesetzes zwar eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Antragstellers, nicht aber einen Kostenersatzanspruch desselben vorsieht.
Anmerkung
Z26219Schlagworte
Enteignung Kostenersatz im Notwegeverfahren, Kosten, Ersatz der - im Notwegeverfahren, Notwegeverfahren, kein Kostenersatz, Verfahrenskosten, Notwegeverfahren, Vertretungskosten, im NotwegeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00550.53.0902.000Dokumentnummer
JJT_19530902_OGH0002_0030OB00550_5300000_000