TE OGH 1953/9/21 4Ob144/53

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.1953
beobachten
merken

Norm

Arbeitsgerichtsgesetz §3
Jurisdiktionsnorm §28
Jurisdiktionsnorm §77

Kopf

SZ 26/231

Spruch

Wenn keiner der im § 3 ArbGerG. angeführten Gerichtsstände gegeben ist, so kann deshalb noch nicht die inländische Gerichtsbarkeit verneint werden; nur die Arbeitsgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

Entscheidung vom 21. September 1953, 4 Ob 144/53.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Kläger macht Ansprüche aus einem von ihm behaupteten Dienstverhältnis, das im Ausland begrundet worden war, beim Arbeitsgericht Wien, gestützt auf den Gerichtsstand des § 77 JN., geltend.

Das Berufungsgericht hat aus Anlaß der vom Kläger erhobenen Berufung dasangefochtene Urteil aufgehoben, das Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig erklärt und die Klage wegen Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ging dabei von der Ansicht aus, daß nach § 3 des ArbGerG. die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erschöpfend geregelt sei, so daß daneben nicht noch andere Gerichtsstände der Jurisdiktionsnorm herangezogen werden könnten. Die zum Gutshof Z. gehörige Baumschule, die dem Kläger zur Benützung überlassen worden war, stelle keine Betriebsstätte im Sinne des § 3 des ArbGerG. dar, da der Kläger, als er die Baumschule in eigene Bewirtschaftung übernommen hatte, selbständiger Unternehmer war.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger Rekurs mit dem Antrag, dem Berufungsgerichte eine Entscheidung in der Sache aufzutragen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs Folge und trug dem Berufungsgericht auf, über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme von dem dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegten Nichtigkeitsgrund zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekurs muß Berechtigung zuerkannt werden. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es im vorliegenden Fall an dem Erfordernis der inländischen Gerichtsbarkeit fehle, kann nicht gefolgt werden. Selbst dann, wenn keine der für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehenen Anknüpfungspunkte vorlägen, wäre damit die österreichische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen, sondern es könnte die Klage bei dem nach § 67 JN. in Betracht kommenden ordentlichen Gerichte erhoben werden. Es ergibt sich auch aus § 28 JN., daß der Mangel örtlicher Zuständigkeit nicht den Mangel der Gerichtsbarkeit herbeiführt. Wird auch auf die Gedankengänge des Berufungsgerichtes eingegangen, könnte daraus nicht der Mangel der österreichischen Gerichtsbarkeit, sondern nur der Mangel der Zuständigkeit eines Arbeitsgerichtes abgeleitet werden.

Nun hängt aber die Frage, ob im Inland eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 des ArbGerG. besteht, aufs innigste mit der Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zusammen. Der Kläger behauptet in seiner Klage, auf Grund eines noch bestehenden Dienstverhältnisses im Auftrag seines Dienstgebers eine Baumschule in ein Ackerland verwandelt und die Erträgnisse im Einverständnis mit seinem Dienstgeber zur teilweisen Abstattung seiner Gehaltsansprüche verwendet zu haben. Der Kläger behauptet also ein Dienstverhältnis und behauptet weiter, daß dieses Dienstverhältnis nach dem Jahre 1945 seine örtliche Grundlage in der zum Gutshof Z. gehörigen, von seinem Dienstgeber nicht verpachteten Baumschule hatte.

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 4/53 (SZ. XXVI/109.) ausgesprochen hat, hat der Mangel der Arbeitnehmereigenschaft nicht die Zurückweisung einer auf den behaupteten Bestand eines Arbeitsverhältnisses gegrundeten Klage wegen Unzuständigkeit zur Folge, sondern führt nur zur Abweisung der Klage. Was aber für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft gilt, muß auch für

Anmerkung

Z26231

Schlagworte

Arbeitsgericht, inländische Gerichtsbarkeit, Gerichtsbarkeit, inländische -, Fehlen eines Gerichtsstandes nach § 3 ArbGerG., Gerichtsstand, nach § 3 ArbGerG., inländische Gerichtsbarkeit, Inländische Gerichtsbarkeit, Fehlen eines Gerichtsstandes nach § 3 ArbGerG., Zuständigkeit, Arbeitsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0040OB00144.53.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19530921_OGH0002_0040OB00144_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten