TE OGH 1953/9/23 3Ob495/53

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Veröffentlicht am 23.09.1953
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Norm

Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §17
Handelsgesetzbuch §17
Handelsgesetzbuch §21
Handelsgesetzbuch §37
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §9

Kopf

SZ 26/235

Spruch

Wenn eine geschiedene Frau nach ihrer Wiederverehelichung ihr bereits vor der Scheidung unter dem früheren Ehenamen begrundetes Unternehmen handelsgerichtlich unter Hinzufügung ihres nunmehrigen Familiennamens registrieren läßt, so darf sie den Namen ihres früheren Ehegatten nicht in einer Weise in der Firma führen, daß der Anschein erweckt wird, dieser Name sei ihr Geschlechtsname.

Entscheidung vom 23. September 1953, 3 Ob 495/53.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin betreibt seit längerer Zeit in Wien, 16., H.Platz 10, ein Unternehmen, das seit dem 19. Jänner 1952 unter der Firma "Paula E., Damenkleidermachergewerbe und Handel mit Damen- und Kinderbekleidung" handelsgerichtlich protokolliert ist. Die Beklagte hat 1939 oder 1940 den Schwager der Klägerin Anton E. geheiratet und im Jahre 1948 ein dem Geschäfte der Klägerin branchengleiches Geschäft in Wien 16., O.Straße Nr. 57 eröffnet, daß sie unter dem Namen Liesl E. führte. Sie wurde 1948 von Anton E. geschieden und hat sich 1951 mit Gustav W. verehelicht. Seit 13. August 1952 ist ihr Unternehmen unter der Firma "Elwin, Damen- und Kindermoden Liesl. E. verehelichte W." protokolliert. Die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu verbieten, den Namen E. allein oder in Verbindung mit ihrem Namen oder einem anderen Zunamen zu führen.

Das Erstgericht Gebot der Beklagten mit Teilurteil, den Namen E. in Verbindung mit einem weiteren Zunamen zu unterlassen und ihre Firma entsprechend zu ändern. Soweit der Beklagten die Führung des Namens E. allein untersagt werden soll, wurde die Entscheidung dem Endurteil vorbehalten.

Das Berufungsgericht bestätigte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß der Beklagten aufgetragen wurde, die Führung des Firmenwortlautes "Elwin" Damen- und Kindermoden Liesl E. verehelichte W. zu unterlassen und den Firmenwortlaut entsprechend zu ändern.

Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichthofes:

Wohl aber beschwert sich die Klägerin mit Recht darüber, daß der von derBeklagten verwendete Firmenwortlaut in ihr Namensrecht eingreift.

Da die Beklagte geschieden ist, darf sie den Namen E. auch im Zusammenhang mit ihrem jetzigen Familiennamen (W.) nicht in einer Weise führen, daß dadurch der Anschein erweckt wird, daß ihr der Geschlechtsname "E." zukommt, und daß sie dem Geschlechte der Familie "E." entstammt. Dadurch wird ein falscher Schein der Familienzugehörigkeit erweckt, den sich die Klägerin, die der Familie E.angehört, nicht gefallen lassen muß.

Es ist hier nicht zu entscheiden, ob die Beklagte, die bereits unter dem Namen "E." ihr Unternehmen betrieben hat, auch dann berechtigt ist, diesen Namen weiterzuführen, wenn sie erst nach Erwerb des Namens W. Vollkaufmann geworden ist. Darum handelte es sich diesmal nicht; die Frage geht vielmehr dahin, ob sie nicht verpflichtet war, wenn sie das Geschäft nicht unverändert unter dem Namen E. nach Analogie des § 21 HGB. fortführt, sondern ihren jetzigen Familiennamen hinzugefügt, dies in einer Weise zu tun, daß man den Namen "E." nicht für ihren Geschlechtsnamen halten kann und daß sie klar zum Ausdruck bringen muß, daß sie keine geborene E. ist, also etwa in der Form "E. wiederverehelichte W." oder so ähnlich. Der Oberste Gerichtshof bejaht diese Verpflichtung.

Da Beklagte dies nicht getan hat, so war ihr die Führung des eingetragenen Firmenwortlautes, da er in die Rechte der Klägerin eingreift, zu verbieten.

Da der Zusatz "E.", wie oben ausgeführt, nicht unbedingt aus dem Firmenwortlaut entfernt werden muß und es genügt, wenn im Zusammenhang erkennbar ist, daß "E." nicht der Geschlechtsname der Beklagten ist, so konnte sie nicht schlechthin zur Entfernung des Wortes "E." verurteilt werden.

Anmerkung

Z26235

Schlagworte

Familienname, Scheidung und Wiederverehelichung, Firma, Firma, Scheidung der Inhaberin, Firmenname nach Scheidung, Handelsregister, Firmenname nach Scheidung, Scheidung, Firmenname nach Wiederverehelichung, Unternehmen, Firmenname nach Scheidung und Wiederverehelichung, Verwechslungsgefahr, Firmenname nach Wiederverehelichung, Wiederverehelichung, Firmenname nach Scheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00495.53.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19530923_OGH0002_0030OB00495_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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