Norm
Exekutionsordnung §388Kopf
SZ 26/243
Spruch
Über einen Rekurs gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Senates (§ 388 EO., § 516 ZPO.) hat nach Verwerfung des Abhilfeantrages durch den Senat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Entscheidung vom 30. September 1953, 3 Ob 522/53.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Entscheidung über die vorliegende Klage steht gemäß § 96 PatentG. dem Handelsgerichte Wien zu, das ohne Rücksicht auf den Streitwert durch einen Senat entscheidet.
Den Beschluß ONr. 17, womit eine von der klagenden Partei vorgelegte Bankhaftungserklärung zur Kenntnis genommen wurde, hat der Vorsitzende gemäß § 388 EO. allein gefaßt. Dies war aber den an die Parteien zugestellten Ausfertigungen des Beschlusses nicht zu entnehmen. Der von der beklagten Partei eingebrachte Rekurs ONr. 19 wurde vom Rekursgerichte laut Beschluß ONr. 21 dem Handelsgerichte Wien zur Erledigung gemäß § 516 ZPO. überwiesen.
In der Begründung führte die zweite Instanz aus, daß die Anfechtung des Beschlusses ONr. 17 unstatthaft ist, wenn nicht früher die Abänderung beim Senate beantragt wurde. Diese Unterlassung des Abänderungsantrages würde an sich die Verwerfung des Rekurses zur Folge haben, jedoch nur dann, wenn die Beschlußausfertigung hätte erkennen lassen, daß es sich um einen vom Vorsitzenden gefaßten Beschluß handelt. Da dies nicht der Fall sei, werde der Rekurs an den Senat überwiesen.
Der Senat des Handelsgerichtes hielt den Beschluß ONr. 17 aufrecht (ONr. 24). Gegen diese Entscheidung brachte die beklagte Partei den Rekurs ONr. 26 ein, in dem sie ausführt, es könne die Meinung vertreten werden, daß der Beschluß des Senates lediglich die Mitteilung enthalte, er fühle sich nicht bestimmt, den Beschluß des Vorsitzenden abzuändern. In diesem Falle wäre der Rekurs ONr. 19 dem Rekursgerichte vorzulegen. Aus Gründen der prozessualen Vorsicht werde aber gegen den Beschluß des Senates der Rekurs ONr. 26 eingebracht.
Das Oberlandesgericht verwarf diesen Rekurs unter Hinweis auf die Begründung seines Beschlusses ONr. 21. Es führte aus, daß die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die im § 516 ZPO. erwähnten Beschlüsse mit dem Tage ihrer Zustellung bzw. Verkundung beginne. Mit der Einbringung des Rekurses dürfe nicht zugewartet werden, bis die beantragte Änderung vom Senate abgewiesen sei, weil sonst die Rekursfrist versäumt werden könnte. Im Beschlusse ONr. 21 sei deutlich zum Ausdrucke gebracht worden, daß der Rekurs mangels vorangegangenen Antrages auf Abänderung durch den Senat unstatthaft sei und verworfen werden müßte, daß aber von einer Verwerfung abgesehen und der Rekurs an das Prozeßgericht überwiesen werde. Es habe bei der Erledigung des Rekurses durch das Prozeßgericht zu verbleiben, wie immer sie ausfallen möge; bei einer abweislichen Erledigung des Rekurses als Vorstellung dürfe es zu keiner Vorlage des Rechtsmittels an das Rekursgericht kommen. Das Prozeßgericht habe den Rekurs abweislich erledigt und damit sei der Beschluß ONr. 17 in Rechtskraft erwachsen. Daher könne der vorliegende Rekurs keiner meritorischen Erledigung zugeführt werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und trug dem Oberlandesgericht auf, über den Rekurs ONr. 19 zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Daß der Senat des Handelsgerichtes über den Rekurs gegen den Beschluß ONr. 17 endgültig zu entscheiden habe, ist weder dem Beschlusse des Rekursgerichtes ONr. 21 noch dem Gesetze zu entnehmen. Die beklagte Partei hat ihren Rekurs ONr. 19 fristgerecht eingebracht. Daß sie nicht vorher beim Senate gemäß § 516 ZPO. Abhilfe suchte, war darauf zurückzuführen, daß der Beschlußausfertigung die Fassung des Beschlusses durch den Vorsitzenden nicht zu entnehmen war. Dieser Mangel konnte das Rekursrecht der beklagten Partei nicht berühren. Nachdem die Entscheidung des Senates nachgeholt worden ist, hat das Oberlandesgericht über den Rekurs ONr. 19 zu entscheiden.
Die abweichende Rechtsansicht der zweiten Instanz würde dazu führen, daß die beklagte Partei infolge der mangelhaften Fassung des Beschlusses ONr. 17 ihres Rekursrechtes verlustig ginge. Eine solche Folge ist aber im § 516 ZPO. nicht begrundet. Daraus ergibt sich, daß zwar ein Rekurs gegen die Entscheidung des Senates nicht einzubringen war, das Oberlandesgericht aber über den Rekurs ONr. 19 zu entscheiden hat.
Anmerkung
Z26243Schlagworte
Abhilfeantrag gegen Beschluß des Senatsvorsitzenden Entscheidung des Senatsvorsitzenden, Abhilfeantrag Oberlandesgericht, Abhilfeantrag bei Senatsgerichtsbarkeit Rechtszug bei Senatsgerichtsbarkeit Rekurs gegen Verwerfung des Abhilfeantrages nach § 516 ZPO. Senatsgerichtsbarkeit, Beschluß des Vorsitzenden Verwerfung des Abhilfeantrages Vorsitzender, Entscheidung des -, AbhilfeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00522.53.0930.000Dokumentnummer
JJT_19530930_OGH0002_0030OB00522_5300000_000