Norm
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1090Kopf
SZ 26/242
Spruch
Die Festsetzung der Betriebspflicht allein ist noch kein wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag.
Entscheidung vom 30. September 1953, 2 Ob 441/53.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil festgestellt, daß der zwischen dem Hauseigentümer und den Rechtsvorgängern der beklagten Partei geschlossene Bestandvertrag als Pachtvertrag anzusehen ist.
Das Berufungsgericht hat den Zwischenantrag abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der klagenden Partei nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revision ist wohl zuzugeben, daß die Betriebspflicht als ein wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen ist, dies allerdings nur dann, wenn die Betriebspflicht zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, damit er sie seinerzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben in der Lage ist. Diese Art Betriebspflicht kann für den gegebenen Fall weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes noch aus dem Mietvertrag geschlossen werden. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Inhalt des Mietvertrages dafür spricht, daß es den Bestandgebern vor allem auf die Sicherung des für die damaligen Verhältnisse recht erheblichen Zinses und auf den Schutz vor einer allfälligen Entwertung der Kaufkraft des Schillings angekommen ist. Aus diesem Grund und nicht um den Betrieb eines Warenhauses, das die Bestandgeber niemals geführt haben, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückstellen zu können, wurde die Betriebspflicht verlangt und übernommen. Aus der vom Erstgericht festgestellten Betriebspflicht kann also kein Argument für das Vorliegen einer Pacht gewonnen werden.
Anmerkung
Z26242Schlagworte
Bestandvertrag, Betriebspflicht, Betriebspflicht, Pachtvertrag, Pachtvertrag, BetriebspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00441.53.0930.000Dokumentnummer
JJT_19530930_OGH0002_0020OB00441_5300000_000