Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den am 13. Dezember 2000 verkündeten und am 22. Jänner 2003 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-07/A/52/275/1999-22, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber (in seinem Malergewerbebetrieb mit dem Sitz in W) am 3. November 1998 einen namentlich näher bezeichneten Ausländer (einen polnischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt; dafür wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 18 Stunden) verhängt.
Die belangte Behörde hat - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes - ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt:
"Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der polnische Staatsangehörige K am Tattag in W, Bgasse, durch das Verputzen der Wände in einem dem Verantwortungsbereich des Bw (Anmerkung:
Berufungswerber = Beschwerdeführer) zuzuordnenden Geschäftslokal Bauarbeiten durchführte. Dazu gab der Bw zunächst in seiner Rechtfertigung vom 21.12.1998 an, Herr K habe ihn, als er vom Einkaufen kam, arbeiten gesehen und sodann unaufgefordert aushelfen wollen. In einer weiteren schriftlichen Äußerung vom 22.2.1999 schwenkte der Beschuldigte dann ebenso wie in der Berufungsschrift auf die Verantwortung um, der Ausländer habe ihn mit den Bauarbeiten überraschen wollen.
Festzuhalten ist, dass Herr K mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 9.11.1998, Zl. IV-906.133/FrB/98, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Demnach konnte der Ausländer im Berufungsverfahren nicht als Zeuge vernommen werden, seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg stand der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gemäß § 51i VStG entgegen. Dem Antrag des Bw auf zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn K vor der Berufungsbehörde war daher ebenso wenig nachzukommen, wie jenem in der fortgesetzten Verhandlung vom 13.12.2000, den Beruf des Ausländers als Kriminalbeamter zu verifizieren, zumal die Berufungsbehörde ohnedies vom Zutreffen letzteren Umstandes ausging. In Ansehung des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel verblieb somit neben der Verantwortung des Bw die Aussage des Ausländers im Zuge seiner Betretung und anschließenden niederschriftlichen Einvernahme zu beurteilen.
Herr K führte diesbezüglich am 3.11.1998 und 5.11.1998 zwar aus, er hätte aus reiner Freundschaft unentgeltlich ausgeholfen, doch vermag diese Behauptung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich bei dem Genannten um einen polnischen Kriminalbeamten und Vater von drei Kindern handelt, weshalb es absolut unglaubwürdig ist, dass dieser beim Bw für eine derart lange Dauer Unterkunft nimmt, welche alleine ihn sodann aus reiner Langweile dazu veranlasst haben soll, unentgeltlich und für den Bw überraschend diesen bei seinen Bauarbeiten zu unterstützen.
Vielmehr liegt es auf der Hand, dass Herr K lediglich zu dem Zweck nach Österreich einreiste, um bei den Bauarbeiten des Bw auszuhelfen und auf diese Weise ein zusätzliches Einkommen zu erwirtschaften. Damit ist auch die ursprüngliche Verhaltensweise des Ausländers laut Anzeige, dass er über die Höhe seines Lohnes nichts sagen wolle, in Einklang zu bringen, wobei diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu erwähnen ist, dass Personen unter dem frischen Eindruck ihrer Betretung am ehesten der Wahrheit entsprechende Angaben machen, wohingegen sie in einem späteren Verfahrensstadium allgemein dazu geneigt sind, ihre Verantwortung bzw. Aussage nach dem Grundsätzen der Opportunität auszurichten.
Zusammenfassend gelangt die Berufungsbehörde daher zur Überzeugung, dass weder das ursprüngliche Vorbringen des Beschuldigten, Herr K habe einen Freundschaftsdienst durchgeführt, noch die spätere Verantwortung, der Genannte habe ihn mit seinen Arbeiten überraschen wollen, den Tatsachen entspricht, sondern der Bw (zumindest) am 3.11.1998 den Ausländer mit der Durchführung der an diesem Tag festgestellten Arbeiten beschäftigte."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, nicht er (als Maler und Anstreicher) sondern der Baumeister J hätte "als Haupttäter belangt werden können".
Mit diesen, erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Behauptungen verletzt der Beschwerdeführer das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot. Auf dieses, von seiner Verantwortung (im Verwaltungsstrafverfahren) völlig abweichende Vorbringen ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen. In dem zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren hatte der Beschwerdeführer sich nämlich damit gerechtfertigt, der betretene Ausländer habe ihm freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen (vgl. die Äußerung vom 21. Dezember 1998) bzw. der Ausländer habe ihn "überraschen" wollen und für diese eigenmächtige Tätigkeit keine Entlohnung enthalten (vgl. die Äußerung vom 22. Februar 1998). Vor der belangten Behörde (am 8. Mai 2000) hatte der Beschwerdeführer unter anderem ausgesagt, er habe in dem Geschäftslokal (in dem der Ausländer arbeitend angetroffen wurde) Elektroleitungen hergestellt, zu dieser Zeit habe der Ausländer von seiner Frau "den Lokalschlüssel genommen", und der Ausländer habe sich "nützlich machen wollen, es war ihm nämlich langweilig".
Eine Betätigung des Ausländers für einen Baumeister J hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren somit nicht behauptet. Dasselbe gilt hinsichtlich der erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Behauptung, der Ausländer habe "diese Leistung einem Orden ohne Entgelt erbracht". Schon im Hinblick auf das genannte Neuerungsverbot ist auch auf die darauf aufbauenden Überlegungen in der Beschwerde, die Tätigkeit des Ausländers - wäre sie für einen Orden erbracht worden - sei deshalb nicht als "Schwarzarbeit" zu beurteilen, vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.
Dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sie zu dem Ergebnis gelangen ließ, der Ausländer habe nicht unentgeltlich bzw. aus Freundschaft ausgeholfen, sondern er sei vom Beschwerdeführer beschäftig worden, nicht schlüssig wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Der Ausländer wurde - wie sich schon aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. November 1998 ergibt - an diesem Tag in dem vom Beschwerdeführer gemieteten Geschäftslokal (W, Bgasse) vom Streifendienst mit stark verschmutzter Arbeitskleidung bei Verputzarbeiten betreten. Der Ort, an dem der Ausländer arbeitend angetroffen wurde, war eine Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde durfte auf Grund dieses (im Verwaltungsstrafverfahren nicht bestrittenen) Sachverhaltes im Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG ohne weiteres annehmen, dass der an einer Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers arbeitend angetroffene Ausländer vom Beschwerdeführer unberechtigt beschäftig wurde. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/09/0180, und die darin angegebene Judikatur). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.
Insoweit unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels in der Beschwerde geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe "wesentliche Zeugen" nicht vernommen bzw. nicht versucht diese zu laden, um "endlich den wahren Grund und die Absicht zu erfahren", bleibt bei diesem Vorbringen unbestimmt, welche namentlich nicht näher bezeichneten "Zeugen" die belangte Behörde hätte laden und vernehmen müssen. Zudem wurde die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Die belangte Behörde hätte daher - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - zu keinem anderen Bescheid kommen können (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 25. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090033.X00Im RIS seit
23.03.2005