TE OGH 1953/10/15 1Ob831/53

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Veröffentlicht am 15.10.1953
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Norm

Konkursordnung §68
Konkursordnung §73
Zivilprozeßordnung §514

Kopf

SZ 26/250

Spruch

Unanfechtbarkeit der Mitteilung des Konkursgerichtes, daß der Antragsgegner über kein Vermögen verfüge und daher der Konkurs nur eröffnet werde, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch glaubhaft mache oder einen Kostenvorschuß erlege.

Entscheidung vom 15. Oktober 1953, 1 Ob 831/53.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Die Antragstellerin begehrt die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerinnen. Das Erstgericht verständigte die Antragstellerin, daß die Antragsgegnerinnen nach dem Vermögensverzeichnis über kein Vermögen verfügten und daß deshalb nach § 73 Abs. 2 KO. der Konkurs nur eröffnet werde, wenn der Gläubiger einen Anfechtungsanspruch glaubhaft mache oder einen Kostenvorschuß von 1000 S binnen acht Tagen bei Gericht erlege. Nach Ablauf der Frist werdeüber den Antrag auf Eröffnung des Konkurses entschieden werden.

Den von der Antragstellerin gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Es handle sich um keinen Beschluß im echten Sinn, der eine Entscheidung enthielte, die die Rekurswerberin beschweren könnte. Denn das Erstgericht habe dieser nur eine Absicht mitgeteilt, was deshalb geschehen sei, damit die Antragstellerin in die Lage komme, ein ihr durch die Konkursordnung eingeräumtes Recht auszuüben, nämlich den Kostenvorschuß zu erlegen. Erst wenn nach dem fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen werden sollte, werde ein anfechtbarer Beschluß vorliegen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 176 Abs. 2 KO. können Verfügungen und Entscheidungen des Konkurskommissärs mit Rekurs angefochten werden. Bloße Mitteilungen des Gerichtes sind nicht anfechtbar. Zu Unrecht meint die Rekurswerberin, daß das Erstgericht in seinem Bescheid vom 6. August 1953 etwas beschlossen habe. Es teilte der Antragstellerin vielmehr nur mit, daß die Antragsgegner kein Vermögen hätten und daß jener daher die Rechte nach § 73 Abs. 2 KO. zustunden, die sie binnen acht Tagen geltend machen möge. Der Beisatz, daß der Konkurs nur eröffnet werde, wenn ein Anfechtungsanspruch glaubhaft gemacht oder ein Vorschuß von 1000 S erlegt werde, bedeutet keine Verfügung des Gerichtes, sondern nur die Wiedergabe des Inhaltes der gesetzlichen Bestimmung. Dies geht daraus hervor, daß im letzten Absatz des Beschlusses erst die spätere Entscheidung über den Antrag auf Konkurseröffnung in Aussicht gestellt wird.

Da es sich um eine bloße Mitteilung des Erstgerichtes handelt, konnte sie die Antragstellerin nicht mit Rekurs bekämpfen und das Rekursgericht wies das Rechtsmittel mit Recht zurück. Erst der Beschluß, mit dem über den Konkursantrag entschieden wird, ist anfechtbar, und die Antragstellerin wird sich dabei auch auf ihre Behauptung stützen können, daß genügend Vermögen vorhanden sei und es daher des Erlages eines Vorschusses nicht bedürfe.

Anmerkung

Z26250

Schlagworte

Beschluß Konkursgericht, Konkurs, Rechtsmittel, Konkurseröffnung Mitteilung, Konkursgericht, Mitteilung an Antragsteller, Rechtsmittel Konkursgericht, Rekurs Konkurseröffnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0010OB00831.53.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19531015_OGH0002_0010OB00831_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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