TE OGH 1953/12/2 3Ob738/53

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Veröffentlicht am 02.12.1953
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Norm

Jurisdiktionsnorm §104

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SZ 26/294

Spruch

Die Vertragsbestimmung, daß auf eine Vereinbarung die Gesetze eines bestimmten Staates anzuwenden seien, läßt die Zuständigkeitsfrage unberührt.

Entscheidung vom 2. Dezember 1953, 3 Ob 738/53.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin bringt vor, sie habe sich damit einverstanden erklärt, daß der Beklagte 58 Stück ihr gehörige Aktien der V.F.-Industrie Josef E. AG. auf ein Konto bei der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft erlegte, über das der Beklagte allein verfügungsberechtigt ist. Da der Beklagte die Absicht habe, die Aktien zu veräußern, begehrt die Klägerin Fällung des Urteiles, der Beklagte sei schuldig, ihr die Aktien auszufolgen bzw. seine Zustimmung dazu zu erteilen, daß die österreichische Länderbank Aktiengesellschaft diese Aktien der Klägerin übergibt.

Der Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtes eingewendet und ausgeführt, daß laut schriftlicher Vereinbarung vom 22. November 1952 das New Yorker Stadtgericht für den Rechtsstreit zuständig sei.

Zum Nachweis seiner Einrede legte der Beklagte die beglaubigte Photokopie eines am 22. November 1952 in New York zwischen der Klägerin und Dr. Leopold W. geschlossenen Vereinbarung vor, die im Punkt VI die Bestimmung enthält:

"Auf dieses Übereinkommen sollen die Gesetze des Staates New York Anwendung finden. Irgendwelche Abänderungen zu diesem Abkommen müssen zur Gültigkeit schriftlich abgefaßt und von beiden Parteien unterschrieben werden."

Im Punkt VII wird bestimmt, daß die Vereinbarung für die Parteien selbst sowohl als auch für deren Rechtsnachfolger welcher Art immer bindend sei.

Das Gericht erster Instanz hat der Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung stattgegeben, daß bei richtiger Auslegung der angeführten Vereinbarung nur das New Yorker Gericht und nicht das österreichische Gericht zuständig sei.

Das Rekursgericht hat die Einrede der Unzuständigkeit verworfen und ausgeführt: Ob der Beklagte Rechtsnachfolger des Dr. Leopold W. sei, könne dahingestellt bleiben, denn Punkt VI der Vereinbarung enthalte keine Gerichtsstandsklausel, sondern nur eine Abrede über das zur Anwendung gelangende materielle Recht. Daher sei die von der Klägerin auf § 99 JN. gestützte Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS. Wien gegeben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Im Revisionsrekurse führt der Beklagte aus, daß die Vertragschließenden die Zuständigkeit des New Yorker Gerichtes vereinbart haben, da sie Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika sind und in New York wohnen. Es sei noch nicht klargestellt, ob die Klage gegen den Beklagten persönlich oder gegen ihn in seiner Eigenschaft als temporary administrator der Verlassenschaft nach Dr. Leopold W. gerichtet ist. Sei er persönlich geklagt, wäre er nicht passiv legitimiert. Im anderen Falle gelte die Gerichtsstandsklausel. Diese sei nicht nach dem vorgelegten deutschen Texte, sondern nach dem englischen Urtexte auszulegen, der einer beim New Yorker Gerichte erliegenden Urkunde zu entnehmen sei. Das Landesgericht für ZRS. Wien wäre nur dann zuständig, wenn das New Yorker Gericht die Gerichtsstandsvereinbarung für nichtig erklärte.

Das Verfahren sei mangelhaft, da die zur Erforschung des Parteiwillens angebotene Vernehmung des Zeugen Dr. M. nicht durchgeführt wurde.

Der Oberste Gerichtshof hält an der in der Entscheidung SZ. XXIV/106 ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß der Beklagte eine die Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichtes ausschließende Vereinbarung urkundlich nachweisen muß. Dies entspricht im Hinblicke auf § 104 JN. dem Grundsatze der gleichmäßigen Behandlung beider Streitparteien.

Die Vertragsbestimmung, daß auf eine Vereinbarung die Gesetze eines bestimmten Staates zur Anwendung kommen sollen, läßt die Zuständigkeitsfrage unberührt. Der Hinweis auf eine beim New Yorker Gerichte erliegende Urkunde ist unbeachtlich, da der Beklagte zum Nachweis der Unzuständigkeit nicht diese, sondern eine in deutscher Sprache abgefaßte Vertragsurkunde vorgelegt hat. Da der urkundliche Nachweis zu fordern ist, kommt die Vernehmung von Zeugen nicht in Frage. Die Vereinbarung vom 22. November 1952 kann auch aus dem Gründe nicht zur Zurückweisung der Klage führen, da sie nicht mit dem Beklagten, sondern mit Dr. Leopold W. geschlossen worden ist. In der vorliegenden Klage wird aber der Beklagte persönlich ohne jeden Hinweis

Anmerkung

Z26294

Schlagworte

Internationales Privatrecht, Zuständigkeit, Internationales Prozeßrecht, Zuständigkeit, Vereinbarung, fremden Rechts, Zuständigkeit, Zuständigkeit, internationale -, Zuständigkeitsvereinbarung, fremdes Privatrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00738.53.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19531202_OGH0002_0030OB00738_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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