TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2004/02/0289

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art11;
StVO 1960 §105 Abs1 idF 1996/201;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 1996/201;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 2002/I/032;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GR in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juli 2004, Zl. VerkR- 240.868/1-2004-Wa/Eis, betreffend Antrag auf Akteneinsicht und auf Abschriftnahme in eine gemäß § 4 Abs. 5a StVO erstattete Verkehrsunfallmeldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 5. Jänner 2004 ereignete sich in M ein Verkehrsunfall mit Sachschaden. Die Beteiligte A veranlasste gemäß § 4 Abs. 5a StVO die Entgegennahme einer Meldung durch den Gendarmerieposten M. Am 4. Mai 2004 begehrte der am Verkehrsunfall beteiligte Beschwerdeführer eine Ausfertigung des von der Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Diese wurde nicht ausgehändigt, weil der Beschwerdeführer die Bezahlung der Gebühr gemäß § 4 Abs. 5b StVO verweigerte.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 stellte der Beschwerdeführer "wegen § 17 AVG" den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft Braunau möge ihm bzw. seinem Rechtsvertreter "die Akteneinsichtnahme und Abschriftnahme ohne Bezahlung der Blaulichtsteuer, welche der Unfallgegner bereits entrichtet hat, gewähren oder über diesen Antrag bescheidmäßig absprechen."

Diese Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Mai 2004 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe, "dass die im Spruch angeführte Rechtsgrundlage '§ 4 Abs. 5b StVO 1960' durch '§ 17 i.V.m. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)'" ersetzt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 4 Abs. 5b StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 ist für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a eine Gebühr von EUR 36,-- einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.

Entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers sehr wohl im Zusammenhang mit der StVO - näherhin mit deren § 4 Abs. 5b (vgl. den oben dargestellten Sachverhalt sowie den dort wiedergegebenen Inhalt des Antrages) - gestellt worden. Von da her gesehen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Landeshauptmann (als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung) und nicht die Landesregierung für die Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zuständig sein sollte (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 97/02/0537, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen wird, wo es gleichfalls nicht um die Vorschreibung einer im ersten Satz des § 4 Abs. 5b StVO geregelten Gebühr ging).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2002, Zl. 99/03/0444). Da die belangte Behörde nach dem Gesagten insoweit nicht zuständig war, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne dass in das Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2005

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020289.X00

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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